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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO-Sonderparkausweis zur Durchführung von ambulanten Hebammendiensten

persönlich

Personliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

online

Hebammen können für die Durchführung von ambulanten Hebammendiensten eine Parkerleichterung in Form einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 StVO beantragen. Hierbei ist es ohne Belang, ob es sich bei den durchgeführten Hausbesuchen um Vor- oder Nachsorgetermine handelt oder um generelle Besuche einer schwangeren, betreuten Person.

Die Parkerleichterung für Hebammen berechtigt zum Parken

  • an Stellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO),
  • in Bereichen eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken" (Zeichen 314 StVO) oder "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • sowie an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten

gebührenfrei und ohne Beachtung der maximal zugelassenen Parkdauer.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  • Das Fahrzeug muss mit mindestens temporären, gut lesbaren Hinweisen über die Hebammentätigkeit an beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Eine Beschriftung im Heck- oder Frontbereich reicht nicht aus. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftungen des Fahrzeugs gut ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
  • Die Genehmigung darf nur im Rahmen, und während der Dauer, der Durchführung von ambulanten Hebammendiensten genutzt werden soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
  • Die erteilte Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
  • Reine Be- und Entladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
  • Der Sonderparkausweis für die Regierungsbezirke in NRW wird für ein Jahr befristet genehmigt.

Online-Services und Formulare

Gebühren

Kosten für die Ausstellung einer neuen Ausnahmegenehmigung oder einer Fristverlängerung einer bereits erteilten Ausnahmegenehmigung:

Die Jahresgebühr für die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung beträgt gemäß der Gebührennummer 264 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für den Regierungsbezirk Arnsberg 150,00 € und für jeden weiteren Regierungsbezirk zuzüglich 50,00 € oder für ganz Nordrhein-Westfalen 300,00 €.

Dieselben Gebühren werden nach Ablauf des ursprünglich genehmigten Jahres erhoben, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen.

Kosten für die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung in Folge eines anderweitigen Änderungsantrages:

Im Falle eines Änderungsantrages wird eine Gebühr i. H. v. 20,00 € fällig.

Unterlagen

Für die Beantragung sind notwendig:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Kopie des Berufsnachweises (Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Hebamme)
  • Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig) zzgl. Nachweis über zuletzt erfolgten TÜV
  • Aktuelle Fotos des Fahrzeuges auf denen die amtlichen Kennzeichen und
  • die mindestens temporär angebrachten, gut lesbaren, Hinweise über die Hebammentätigkeit sowohl auf der Fahrer- als auch auf der Beifahrerseite gut ersichtlich sind.

Fristen

Der Antrag auf Ausstellung einer neuen Ausnahmegenehmigung ist mindestens 20 Werktage vor dem gewünschten Datum zu stellen.

Für eine Fristverlängerung bitten wir Sie spätestens sechs Wochen vor dem angegeben Ablaufdatum Ihrer noch gültigen Ausnahmegenehmigung einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.

Rechtsgrundlagen

  • § 46 Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 StVO
  • Erlass III B 3 – 78-12/2 des Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (bzw. des früh. Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen)

Kontakt

Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Königswall 14
44122 Dortmund

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