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Spielhallenerlaubnis

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Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Eine Antragstellung kann nur für Einzelspielhallen erfolgen. Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Spielhallen dürfen täglich längstens von 06:00 Uhr bis 01:00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet. Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine allgemeine Aufstellerlaubnis (§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung) sowie eine Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung) benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anderes Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen. Nach Erhalt der notwendigen Erlaubnisse kann das Gewerbe entsprechend angemeldet werden.

Welche Unterlagen werden für die Bearbeitung eines Spielhallenantrages benötigt?

Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfolgt eine umfangreiche Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Darüber hinaus werden objektbezogene Unterlagen benötigt.

Da im Regelfall vor der Antragstellung eine ausführliche Beratung durch die Sachbearbeitung erfolgt, können in Absprache entsprechende Gesprächstermine vereinbart werden. Bei einer Kontaktaufnahme kann Ihnen ggf. bereits mitgeteilt werden, welche Unterlagen von Ihnen für die Antragstellung mitzubringen sind bzw. ob eine persönliche Vorsprache in dem konkreten Fall unabdingbar ist. Erfahrungsgemäß können in solchen Beratungsgesprächen bereits viele Fragen beantwortet werden. Aus diesem Grunde werden Spielhallenanträge nicht versandt.

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Gebühren

Der Gebührenrahmen für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis liegt zwischen 1.000,00 Euro und 19.000,00 Euro und richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebONRW). Da der Aufwand für die Bearbeitung glücksspielrechtlicher Anträge in jedem Einzelfall unterschiedlich ausfällt, wird die Gebühr über eine konkrete Aufwandserfassung ermittelt und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erhoben.

Links

Rechtsgrundlagen

§§ 33c - 33i Gewerbeordnung (GewO)

Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Spielrecht und illegale Gewerbeausübung - Ansprechpartner*innen (nach Name des Antragsstellenden) Buchstaben A-K

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Anschrift
Olpe 1
44135 Dortmund

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Spielrecht und illegale Gewerbeausübung - Ansprechpartner*innen (nach Name des Antragstellenden) Buchstaben L-Z

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44135 Dortmund

Schlagwörter

Gewerbe

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