Freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung für Selbstständige
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Durch freiwillige Beiträge können sich Versicherte und Selbstständige unter bestimmten Umständen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichern.
Vor der Antragstellung sollte eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen. Unter anderem Handwerker*innen, Künstler*innen und Publizist*innen sowie freiberufliche Lehrer – so unterschiedlich ihre Tätigkeiten auch sind, eines haben diese Selbstständigen gemein: sie sind gesetzlich pflichtversichert.
Alle anderen Selbstständigen können auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden. Umfassende Informationen zum Thema Selbstständigkeit & Rentenversicherung finden Sie
Wir sind eine rein antragsaufnehmende Stelle. Für die konkrete Berechnung Ihrer Rente und für alle Detailfragen zur Rente ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig.
Online-Services und Formulare
Unterlagen
WICHTIG! Lassen Sie sich vorab durch den zuständigen Rentenversicherungsträger beraten.
Freiwillige Versicherung:
- Ausweisdokument
- Art der Einzahlung
- Höhe der Einzahlung
- Beginn der Versicherung
Selbstständige:
- Ausweisdokument
- Nachweis über die selbständige Tätigkeit
- Art der Einzahlung
- Höhe der Einzahlung
- Beginn der Versicherung
Fristen
Vor Erreichen der Altersgrenze für die Zahlung der Regelaltersrente.
Voraussetzungen
Freiwillige Versicherung:
- Freiwillige Rentenbeiträge können ab dem 16. Lebensjahr gezahlt werden, wenn die Person nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig ist, und in der Bundesrepublik Deutschland wohnt (also auch Ausländer) oder als Deutscher im Ausland lebt.
- Wer als Ausländer im Ausland lebt, aber früher schon in der Deutschen Rentenversicherung versichert war, kann eventuell ebenfalls freiwillige Rentenbeiträge zahlen.
- Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine vorgezogene volle Altersrente oder eine Altersteilrente erhält, kann sich ebenfalls freiwillig versichern. In diesen Fällen werden die freiwilligen Beiträge aber erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt.
Pflichtversicherung für Selbstständige:
- für diesen Personenkreis gilt keine Versicherungspflicht (bei freiwilliger Versicherung) oder
- bei dauerhafter selbstständiger Tätigkeit
Rechtsgrundlagen
§§ 4 und 7 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Versicherungsamt
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Schlagwörter
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