Vaterschaftsanerkennung
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Jedes dritte Baby erblickt außerhalb der Ehe das Licht der Welt – Tendenz steigend. Der Vater kann bereits vor oder auch nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft anerkennen.
Sind Sie als Kindesmutter bei der Geburt Ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat Ihr Neugeborenes zunächst keinen „juristischen“ Vater. Dazu bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, die vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde abgegeben werden muss. Sie kann erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Kindesmutter ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form zugestimmt hat. Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt. Wird ein Kind in einer Ehe geboren ist kraft Gesetzes der Ehemann der Vater des Kindes.
Ist aber der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes und ist ein Scheidungsverfahren bereits anhängig, so gilt das Kind zwar weiterhin als Kind des Ehemannes, jedoch kann der biologische Vater die Vaterschaft wie oben beschrieben anerkennen und sowohl die Kindesmutter als auch der Ehemann der Kindesmutter stimmen dieser Erklärung in urkundlicher Form zu. Die Vaterschaftsanerkennung erlangt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils Wirksamkeit und dann erst wird der biologische Vater in den Geburtseintrag des Kindes als Vater eingetragen. Dieses Verfahren nennt man "Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung" oder "Drittanerkennung"
- Eine einfache Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor Geburt eines Kindes möglich. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit allerdings erst mit Geburt des Kindes.
- Eine Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden,entfaltet allerdings erst Wirksamkeit mit der Rechtskraft der Scheidung.
- Alle Erklärungen können vor dem Standesamt und vor dem Jugendamt abgegeben werden. Sofern Sie auch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben möchten, bitten wir Sie, das Jugendamt zu kontaktieren, da Sie dort beide Erklärungen abgeben können.
Sind ausländische Vorschriften bei der Vaterschaftsanerkennung zu beachten, wenden Sie sich bitte im Vorfeld per E-Mail unter standesamt@stadtdo.de an das Standesamt. Bitte geben Sie in Ihrer Mail auch Ihre Telefonnummer an. Sollte eine persönliche Vorsprache Ihrerseits nötig sein, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns, um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen.
Online-Services und Formulare
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Kontaktaufnahme Beistandschaften (Jugendamt): Dieses Formular können Sie nutzen, wenn Sie eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und/oder die gemeinsame Sorge abgeben möchten. -
Vaterschaftsanerkennung (ohne Sorgerechtserklärung): Alle Erklärungen können vor dem Standesamt und vor dem Jugendamt abgegeben werden. Sofern Sie auch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben möchten, bitten wir Sie, das Jugendamt zu kontaktieren, da Sie dort beide Erklärungen abgeben können.
Unterlagen
Je nach Fallkonstellation benötigen Sie:
- Personalausweise
- Geburtsurkunden oder Geburtenregisterauszüge, ausgestellt durch das Geburtsstandesamt
Falls Sie verheiratet sind oder bereits verheiratet waren:
- Eheurkunde bzw. Eheregisterauszüge, ausgestellt durch das Heiratsstandesamt
- Auflösungsnachweis (Scheidungsurteile,Sterbeurkunde etc), wenn die Ehe aufgelöst ist
- Lebenspartnerschaftsurkunde bzw.Lebenspartnerschaftsregisterauszügem ausgestellt durch das entsprechende Standesamt
- Auflösungsnachweis (Aufhebungsurteile,Sterbeurkunde etc), wenn die Lebenspartnerschaft aufgelöst ist
Bei Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland sind Heiratsurkunden bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden ( mit Auflösungsvermerk und die Scheidungsurteile bzw. Aufhebungsurteile oder Sterburkunde etc.) im Original mit entsprechenden Übersetzungen durch einen ortsansässigen ermächtigten Übersetzer vorzulegen.
Achtung: Alle Urkunden sind stets im Original beizubringen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Bei Vorliegen aller benötigter Unterlagen sofort
Rechtsgrundlagen
§§ 1594 ff BGB
§ 28 PStG (Personenstandsgesetz)
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Nur nach Terminvereinbarung
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Montagbis und bis
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
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