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Vaterschaftsanerkennung

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Jedes dritte Baby erblickt außerhalb der Ehe das Licht der Welt – Tendenz steigend. Der Vater kann bereits vor oder auch nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft anerkennen.

Sind Sie als Kindesmutter bei der Geburt Ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat Ihr Neugeborenes zunächst keinen „juristischen“ Vater. Dazu bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, die vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde abgegeben werden muss. Sie kann erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Kindesmutter ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form zugestimmt hat.

Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für Kinder minderjähriger Eltern wird in der Regel ein Vormund vom zuständigen Jugendamt bestimmt, dieser Vormund muss seine Zustimmung für die Anerkennung der Vaterschaft abgeben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Wird ein Kind in einer Ehe geboren ist kraft Gesetzes der Ehemann der Vater des Kindes.

Ist aber der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes, so gilt das Kind zwar weiterhin als Kind des Ehemannes, jedoch kann der biologische Vater die Vaterschaft wie oben beschrieben anerkennen und sowohl die Kindesmutter als auch der Ehemann der Kindesmutter stimmen dieser Erklärung in urkundlicher Form zu. Sofern das betroffene Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist ebenfalls die Zustimmung des Kindes erforderlich. Zusätzlich wird in diesem Fall ein genetischen Abstammungsnachweis nach § 17 Gendiagnostikgesetz benötigt, aus dem die leibliche Vaterschaft des anerkennenden Mannes gegenüber dem Kind hervorgeht. Bei Vorlage aller Unterlagen und Zustimmungen wird dann der biologische Vater in den Geburtseintrag des Kindes als Vater eingetragen. Dieses Verfahren nennt man "Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung" oder "Drittanerkennung".

  • Eine einfache Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor Geburt eines Kindes möglich. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit allerdings erst mit Geburt des Kindes.
  • Eine Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Wirksamkeit tritt ebenfalls erst nach der Geburt des Kindes ein.
  • Alle Erklärungen können vor dem Standesamt und vor dem Jugendamt abgegeben werden. Sofern Sie auch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben möchten, bitten wir Sie, das Jugendamt zu kontaktieren, da Sie dort beide Erklärungen abgeben können.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so steht Ihnen das Standesamt Dortmund gerne über das unter der nachfolgenden Rubrik "Online-Services und Formulare" bereitgestellte Kontaktformular zur Verfügung. Bitte geben Sie im Formular auch Ihre E-Mail und Telefonnummer an.

Online-Services und Formulare

Unterlagen

Je nach Fallkonstellation benötigen Sie:

  • Personalausweise
  • Geburtsurkunden oder Geburtenregisterauszüge, ausgestellt durch das Geburtsstandesamt

Falls Sie verheiratet sind oder bereits verheiratet waren:

  • Eheurkunde bzw. Eheregisterauszüge, ausgestellt durch das Heiratsstandesamt
  • Auflösungsnachweis (Scheidungsurteile,Sterbeurkunde etc), wenn die Ehe aufgelöst ist
  • Lebenspartnerschaftsurkunde bzw.Lebenspartnerschaftsregisterauszügem ausgestellt durch das entsprechende Standesamt
  • Auflösungsnachweis (Aufhebungsurteile,Sterbeurkunde etc), wenn die Lebenspartnerschaft aufgelöst ist

Bei Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland sind Heiratsurkunden bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden ( mit Auflösungsvermerk und die Scheidungsurteile bzw. Aufhebungsurteile oder Sterburkunde etc.) im Original mit entsprechenden Übersetzungen durch einen ortsansässigen ermächtigten Übersetzer vorzulegen.

Falls es sich um eine Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung handelt:

  • genetischer Abstammungsnachweis zur leiblichen Vaterschaft des anerkennenden Mannes gegenüber dem Kind nach § 17 Gendiagnostikgesetz

Achtung: Alle Urkunden sind stets im Original beizubringen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen

Bei Vorliegen aller benötigter Unterlagen sofort

Rechtsgrundlagen

§§ 1594 ff BGB
§ 28 PStG (Personenstandsgesetz)

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Anschrift
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
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Schlagwörter

Kinder, Jugendliche & Familie

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