Hoeschmuseum

Hoesch-Museum

Satzung

Fassung vom17.10.2023

In Anbetracht der Beendigung der Eisen- und Stahlerzeugung in Dortmund und der Wieder- eröffnung des Hoesch-Museums beschließen aktive und ehemalige Mitarbeiter der ehemaligen Hoesch AG, der Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp und der ThyssenKrupp AG sowie interessierte Bürger und Institutionen die Gründung eines Fördervereins "Freunde des Hoesch- Museums e.V.".

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Freunde des Hoesch-Museums e.V.", Forum zur Geschichte von Eisen und Stahl und zum Strukturwandel.
2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat folgende Zwecke:

  • Ausbau, Unterstützung und fachliche Beratung des Hoesch-Museums bei der Aufbereitung und Darstellung der Geschichte der Eisen- und Stahlindustrie in Dortmund und Westfalen
  • Nutzung und Förderung der Nutzung des Hoesch-Museums zu einer Begegnungsstätte für die industriegeschichtliche Darstellung des regionalen Strukturwandels

2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

  • Nutzung des Hoesch-Museums in Kooperation mit der Stadt Dortmund und der ThyssenKrupp AG
  • Unterstützung von Ausstellungen, Vorträgen und Tagungen in Kooperation mit dem Hoesch-Archiv, dem Westfälischen Wirtschaftsarchiv, dem Stadtarchiv und anderen Institutionen
  • Hilfestellung bei der Aufbereitung von Exponaten
  • Führung von Besuchern durch das Museum

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben und beendet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
5. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 5 Beiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Er beträgt jährlich für natürliche Personen mind. € 30,--, für Ehepaare mind. € 50,--, für juristische Personen mind. € 500,--. Ehrenamtliche Mitarbeiter, die regelmäßig im Hoesch-Museum tätig sind, werden auf Antrag von ihrem Mitgliedsbeitrag befreit. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand.
Der Beitrag ist jährlich im voraus bis zum 31.03. des Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
2. Änderungen des Beitragssatzes sind mind. ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 6 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder sind durch die/den Vorsitzende(n) des Vorstands schriftlich mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Tagesordnung, die Bilanz des Vorjahres sowie der Wortlaut wichtiger Anträge sind der Einladung beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 40 Prozent aller Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
2. In der Mitgliederversammlung haben juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Vertreter geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Wahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mind. vier und höchstens dreizehn Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer besteht. Die Übernahme von zwei Ämtern in Personalunion ist zulässig. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Sitzung des Vorstands und des Beirats.
2. Bei Rechtsgeschäften vertreten je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Verein gemeinsam. In wichtigen Fällen ist die Entscheidung des gesamten Vorstands herbeizuführen.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstands dessen Aufgaben bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
5. Das Amt des Vorstands ist ein Ehrenamt.
6. Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte in den Vorstandssitzungen nur persönlich ausüben.

§ 10 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
2. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen. Wiederberufung ist zulässig. Im Einzelfall können auch Nichtmitglieder in den Beirat berufen werden.
3. Der Beirat soll nur in Gemeinschaft mit dem Vorstand tagen.
4. Die Beiratsmitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. § 8 Abs. 3 ist bei dieser Mitgliederversammlung nicht anzuwenden. Findet innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung statt, in der über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, ist § 8 Abs. 3 anzuwenden.
2. Die Liquidation betreibt - sofern die auflösende Versammlung nicht anders bestimmt - der Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Stadt Dortmund mit der Auflage, es im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit ¾-Mehrheit der Stimmen entschieden werden.
Sollte die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht zustande gekommen sein, so kommt es bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung - zu der unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden muss – nicht mehr auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder an.
2. Zur Änderung des Namens des Vereins ist die Zustimmung der ¾-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.