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Wahlen

Europawahl

Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt.

Das Europäische Parlament ist das einzige direkt gewählte EU-Organ und eine der größten demokratischen Versammlungen der Welt. Seine derzeit 705 Mitglieder vertreten die circa 450 Millionen Bürger*innen der EU. Sie werden alle fünf Jahre von den Wahlberechtigten aller 27 Mitgliedstaaten gewählt.

Jeder Mitgliedstaat wählt eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten, die in das Europäische Parlament entsendet werden. Die Anzahl für jedes Land orientiert sich an der Bevölkerungszahl, räumt den kleineren Staaten aber gleichzeitig eine ausreichende politische Vertretung ein. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit 96 Abgeordneten vertreten.

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Im Gebiet der Europäischen Union besteht kein einheitliches Wahlrecht. Vielmehr finden bei den Europawahlen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung, die wiederum durch Übereinkünfte der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ergänzt werden.

Europawahlgesetz und Europawahlordnung

Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung.

Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:

  • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Europawahl teilnehmen.
  • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt
  • Frei: Jede*r Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt
  • Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung
  • Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat

Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl. Die zu besetzenden Sitze werden im Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers verteilt.

Zur Wahl stehen nur (Parteien-)Listen und keine Einzelkandidat*innen. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.

Jede*r Wähler*in hat eine Stimme.

Wahlperiode

Das Europäische Parlament wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Stadtgebiet Dortmund ist gleichzeitig der Europawahlkreis 913.

Wahltermin

Die nächste Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament findet am 9. Juni 2024 statt.

Wahlrecht und Wahlberechtigung

Wer darf in Dortmund an der Europawahl teilnehmen?

Wahlberechtigt für die Europawahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 I Grundgesetz, die am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • ihren Hauptwohnsitz in Dortmund und seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Auch im Ausland lebende Deutsche können, unter bestimmten Voraussetzungen, an der Europawahl teilnehmen. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten der Bundeswahlleitung.

Darüber hinaus sind die Dortmunder Bürger*innen wahlberechtigt, die die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedsländer der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger*innen) und am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • ihren Hauptwohnsitz in Dortmund und seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (siehe auch "Sonderregelung für Wahlrechtsausschlüsse")

Unionsbürger*innen können frei entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht in Dortmund oder in ihrem Heimatland ausüben möchten. Wenn Sie Ihr Wahlrecht in Dortmund ausüben wollen, muss hierfür ein formeller Antrag auf Eintrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für die erste Teilnahme an einer Europawahl in Deutschland. Bei allen nachfolgenden Europawahlen erfolgt der Eintrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis von Amts wegen. Sollten Sie bereits bei einer zurückliegenden Europawahl einen Antrag auf Eintrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt haben, ist daher eine erneute Antragstellung nicht erforderlich.

Zu weiteren Einzelheiten wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Bürgerdienste - Kommunales Wahlbüro. Der Antrag ist auch auf den Seiten der Bundeswahlleitung erhältlich.

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