Wahlen
Der Dortmunder Integrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern, von denen zwei Drittel (18 Mitglieder) von den wahlberechtigten Dortmunder*innen gewählt werden. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, mit der sie entweder eine*n Einzelbewerber*in oder eine Gruppe (Listenvorschläge) wählen kann. Die übrigen 9 Mitglieder des Integrationsrates werden aus der Mitte des Rates der Stadt Dortmund gewählt. Durch das Zusammenwirken von direkt gewählten Vertreter*innen und den Ratsmitgliedern wird eine enge Verzahnung von Kommunal- und Integrationspolitik erreicht.
Der Integrationsrat vertritt die Interessen der Dortmunder*innen, die einen Migrationshintergrund haben. Er berät bei integrationspolitischen Belangen und Problemen und nimmt so Einfluss auf die entsprechenden Entscheidungen des Rates, seiner Gremien und der Bezirksvertretungen.
Das für die Integrationsratswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:
Die Wahl unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Integrationsratswahl teilnehmen.
Unmittelbar: Die Kandidat*innen werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt.
Frei: Jede*r Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt.
Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung.
Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat.
Die Mitglieder des Integrationsrates werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates (fünf Jahre) gewählt.
Das Wahlgebiet ist das Stadtgebiet. Deshalb gibt es für alle wahlberechtigten Dortmunder*innen einen einheitlichen Stimmzettel.
Die letzte Wahl des Integrationsrates fand gemeinsam mit den Kommunalwahlen am 13.09.2020 statt.
Die nächste Wahl wird planmäßig im Jahr 2025 durchgeführt.
Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates sind alle Dortmunder*innen, die
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
Alle Wahlberechtigten werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen und erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, sofern die o.g. Merkmale für die Wahlberechtigung im Melderegister gespeichert sind. Wenn eine Person keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber der Meinung ist, dass sie in Dortmund wahlberechtigt ist, sollte sie sich in der Folgewoche (20. bis 16. Tag vor der Wahl) mit den Bürgerdiensten - Bereich Wahlen - in Verbindung setzen. Wenn ein Nachweis für die Wahlberechtigung vorliegt, kann eine Eintragung in das Wählerverzeichnis noch bis zum 12. Tag vor der Wahl vorgenommen werden.
Nicht wahlberechtigt sind Personen,
Wählbar für die Wahl des Integrationsrates sind alle wahlberechtigten Personen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW, sowie alle Bürger*innen, die
Weitergehende Informationen zu einer Kandidatur erhalten Sie bei den Bürgerdiensten – Wahlen.
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