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Service

Voll- und Halbwaisenrente

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Schriftlicher Kontakt ist möglich.

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Digitaler Service der Dt. Rentenversicherung

Sie können sich jederzeit über das Portal der Deutschen Rentenversicherung über den Stand Ihrer Altersvorsorge informieren.

Hierfür benötigen Sie ein Ausweisdokument mit aktivierter eID .

Einen Erklärfilm zum Portal finden sie hier .

Wir sind eine rein antragsaufnehmende Stelle. Für die konkrete Berechnung Ihrer Rente und für alle Detailfragen zur Rente ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig.

Hierbei geht es um die Waisenrente bei Tod eines Elternteil oder beider Elternteile, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Waisen bis zum 18. Lebensjahr - bei Schule und Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr.

Zum Geltenmachen von Rentenansprüchen und dem Erhalt von Rentenzahlungen ist eine Antragstellung erforderlich.

Bitte beachten Sie, sollte das Kind bereits volljährig sein, müssen Sie mit einer Vollmacht des Kindes vorsprechen.

Online-Services und Formulare

Unterlagen

  • Ausweisdokument des Kindes
  • Bankkarte des Kindes (IBAN wird benötigt)
  • Krankenkassenkarte des Kindes
  • Steueridentifikationsnummer des Kindes
  • Sterbeurkunde des Elternteils/der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • letzter Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung (sollte der Versicherungsverlauf Lücken aufweisen bitte Nachweise mitbringen) oder Rentenbescheid des/der Verstorbenen
  • Ggf. Rentenversicherung des Kindes
  • Ggf. Vollmacht
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis des Kindes
  • Ggf. Nachweis Betriebs, - Zusatzrente des verstorbenen Elternteils
  • Ggf. Schreiben einer Stelle, die den Lebensunterhalt sichert.

Sollte das Kind über 18 Jahre alt sein, benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über Schule, Ausbildung, FSJ, BFD oder Studium

--> Das Formular R0616 muss von der zuständigen Stelle ausgefüllt werden.

Fristen

Die Waisen- bzw. Halbwaisenrente ist nach Erhalt der Sterbeurkunde und Vorliegen der Voraussetzungen zu beantragen (bis zu 12 Monate rückwirkend).

Voraussetzungen

  • Tod des Versicherten
  • Kind des Versicherten
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den verstorbenen Versicherten/ die verstorbene Versicherte (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich)

Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  • Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

Der Anspruch besteht allgemein bis zum 18. Lebensjahr, darüber hinaus längstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schul oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, den bundesfreiwilligen Dienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung der Ausbildung durch den freiwilligen Dienst als Probezeit (6 Monate).

Rechtsgrundlagen

§48 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)

Digitaler Service der Dt. Rentenversicherung

Informationen zum Datenschutz von dortmund.de finden in der städtischen Datenschutzerklärung .

Erklärfilm Digitale Rentenübersicht: Mehr Durchblick bei Ihrer Altersvorsorge

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Versicherungsamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Anschrift
Löwenstr. 11
44135 Dortmund
Öffnungszeiten

Schlagwörter

Kinder, Jugendliche & Familie Lebensende & Sterben Soziales

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