Voll- und Halbwaisenrente
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Sie können sich jederzeit über das
Hierfür benötigen Sie ein Ausweisdokument mit aktivierter
Einen Erklärfilm zum Portal finden sie
Wir sind eine rein antragsaufnehmende Stelle. Für die konkrete Berechnung Ihrer Rente und für alle Detailfragen zur Rente ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig.
Hierbei geht es um die Waisenrente bei Tod eines Elternteil oder beider Elternteile, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Waisen bis zum 18. Lebensjahr - bei Schule und Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr.
Zum Geltenmachen von Rentenansprüchen und dem Erhalt von Rentenzahlungen ist eine Antragstellung erforderlich.
Bitte beachten Sie, sollte das Kind bereits volljährig sein, müssen Sie mit einer Vollmacht des Kindes vorsprechen.
Online-Services und Formulare
Unterlagen
- Ausweisdokument des Kindes
- Bankkarte des Kindes (IBAN wird benötigt)
- Krankenkassenkarte des Kindes
- Steueridentifikationsnummer des Kindes
- Sterbeurkunde des Elternteils/der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes
- letzter Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung (sollte der Versicherungsverlauf Lücken aufweisen bitte Nachweise mitbringen) oder Rentenbescheid des/der Verstorbenen
- Ggf. Rentenversicherung des Kindes
- Ggf. Vollmacht
- Ggf. Schwerbehindertenausweis des Kindes
- Ggf. Nachweis Betriebs, - Zusatzrente des verstorbenen Elternteils
- Ggf. Schreiben einer Stelle, die den Lebensunterhalt sichert.
Sollte das Kind über 18 Jahre alt sein, benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über Schule, Ausbildung, FSJ, BFD oder Studium
--> Das Formular R0616 muss von der zuständigen Stelle ausgefüllt werden.
Fristen
Die Waisen- bzw. Halbwaisenrente ist nach Erhalt der Sterbeurkunde und Vorliegen der Voraussetzungen zu beantragen (bis zu 12 Monate rückwirkend).
Voraussetzungen
- Tod des Versicherten
- Kind des Versicherten
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den verstorbenen Versicherten/ die verstorbene Versicherte (hierzu zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich)
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Der Anspruch besteht allgemein bis zum 18. Lebensjahr, darüber hinaus längstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schul oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, den bundesfreiwilligen Dienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung der Ausbildung durch den freiwilligen Dienst als Probezeit (6 Monate).
Rechtsgrundlagen
§48 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI)
Digitaler Service der Dt. Rentenversicherung
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Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Versicherungsamt
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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