Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten (Datenübermittlung)
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Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Zuvor eingelegte Widersprüche verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit.
Bisher bestand die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenweitergabe zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach §§ 36 Abs. 2 BMG, 58c Soldatengesetz (SoldG). Diese ist mit dem durch den Deutschen Bundestag am 05.12.2025 beschlossenen „Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes“ (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz) weggefallen. Aufgrund der hierin enthaltenen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), Soldatengesetzes und Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenabfrage nunmehr nach §§ 34a, 38 BMG i.V.m. §§ 15, 58b, 58c, 77 WPflG im automatisierten Abruf. Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht für keinen der dort genannten Abrufzwecke.
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) können Sie der Weitergabe Ihrer Daten - für die nachstehenden Fälle - ohne Angabe von Gründen widersprechen (Einrichtung einer Übermittlungssperre):
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 1, 5 BMG)
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften (§ 50 Abs. 2, 5 BMG)
Den Widerspruch können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern zu jedem Zeitpunkt erklären. Sowohl einen eingelegten Widerspruch als auch eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufheben oder zurückziehen.
Mit einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sind keine über einen Widerspruch nach den o.g. Normen des BMG hinausgehenden Rechtsfolgen verbunden, d.h. es gilt uneingeschränkt das oben zu den Möglichkeiten und Grenzen des Widerspruchs Gesagte. Es bestehen insofern zwingende schutzwürdige Gründe für die Datenverarbeitung bzw. -weitergabe im Rahmen der Gesetze, welche einer Beendigung der Verarbeitung entgegenstehen.
Online-Services und Formulare
Unterlagen
Ausweisdokument
Fristen
Sofort
Rechtsgrundlagen
§ 36 Absatz 2
§ 42 Absatz 3 oder § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz
§ 58 c Soldatengesetz
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt (EWO, KFZ)
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Die Bürgerdienste bieten ausschließlich Vorsprachen nach vorhergehender Terminvereinbarung an. Sofern online keine Termine mehr verfügbar sind, führt auch eine darüber hinausgehende telefonische Kontaktaufnahme leider zu keinem anderen Ergebnis. Kraftfahrzeughändler*innen und Zulassungsdienste werden ausschließlich durch den Händlerbereich in der Innenstadt (Telefon: 0231/50-29834) bedient.
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Aplerbeck - Bürgerdienste Aplerbeck
Anschrift und Erreichbarkeit
44287 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel - Bürgerdienste Brackel
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle-Eving - Bürgerdienste Eving
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde - Bürgerdienste Hörde
Anschrift und Erreichbarkeit44263 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch
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44225 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde - Bürgerdienste Huckarde
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund - Bürgerdienste Lütgendortmund
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