Zulassung mit Wechselkennzeichen
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Seit dem 01.07.2012 kann ein Wechselkennzeichen für je zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Es darf aber nur an einem Fahrzeug geführt werden, nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem fahrzeugbezogenen Teil, der ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen ist und dem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil.
Wechselkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen, rote oder grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Behördenkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen. Die Zuteilung für historische Fahrzeuge (H-Kennzeichen) ist allerdings möglich.
Es sind für beide Fahrzeuge die Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten. Vergünstigungen zur KFZ-Haftpflichtversicherung sind bei den Versicherungsunternehmen zu erfragen. Erfolgt die Zulassung durch eine bevollmächtigte Person, ist zusätzlich zur Vollmacht auch ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der KFZ-Steuer von der*m Halter*innen und Kontoinhaber*innen ausgefüllt und unterschrieben mitzugeben.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Je nach Fallart ab 16,80 €
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bei abgemeldeten Fahrzeugen: Abmeldebescheinigung oder entwerteten Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (nicht bei Neufahrzeugen)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) bei Fahrzeugen aus dem Ausland bzw. Neufahrzeugen
- Ggf. ausländische Fahrzeugdokumente bei Importfahrzeugen aus dem Ausland
- Prüfbericht der Hauptuntersuchung (nicht bei Neufahrzeugen)
- Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug angemeldet ist und nicht bei Neufahrzeugen)
- Elektronische Versicherungsbestätigung
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass auch in Kopie)
- SEPA-Lastschriftmandat
Bei Firmen:
Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen:
Handelsregisterauszug und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten
Bei freiberuflicher Tätigkeit:
Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten
Bei Vereinen:
Auszug aus dem Vereinsregister und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) eines Vertretungsberechtigten
Bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten.
Zusätzlich im Falle der Vertretung:
- Schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
- Amtlicher Lichtbildausweis der*des Bevollmächtigen
Fristen
Sofort
Voraussetzungen
Privatpersonen:
Fahrzeughalter*in ist mit alleiniger Wohnung / Hauptwohnung in Dortmund gemeldet.
Firmen:
Betriebssitz in Dortmund bzw. bei Filialen selbständige Zweignierderlassung
Gleiche Fahrzeugklasse:
- Klasse M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW)
- Klasse L: Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (Krafträder und Quads)
- Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg
- Gleiche Abmessung der Kennzeichenschilder beider Fahrzeuge
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ)
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Backoffice-Kfz
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
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