Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Dortmund nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW wahr. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich -rechtlicher und teilweise privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Dortmund sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts - bzw. Vollstreckungshilfe.
Die Beitreibung von Geldforderungen umfasst die Vollstreckung in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen.
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen u.a.:
Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto- und Mietpfändungen)
Vollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen umfassen u.a:
Neben den dargestellten Vollstreckungsaufgaben werden von der Vollstreckungs-abteilung noch bestehende Forderungen in Firmen - und Verbraucherinsolvenz-Verfahren geltend gemacht.
Sollte der / die zuständige Sachbearbeiter*in Ihrem "Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz" schriftlich zustimmen, so können Sie Vollstreckungsforderungen in monatlichen Teilbeträgen innerhalb eines Zeitraums von maximal 12 Monaten begleichen. Für Buß- und Zwangsgeldforderungen ist eine solche Gewährung nicht möglich.
Informationen über Erschließungs- und Straßenbaubeiträge, des Tiefbauamtes der Stadt Dortmund
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