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Stadtkasse und Steueramt

Grundsteuerreform

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen, Antworten und Links zur Grundsteuerreform. Allgemeine Informationen zum Jahresbescheid finden Sie auf dortmund.de/grundbesitzabgaben.

Infos zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter:

FAQ zum Jahresbescheid

Warum wurde die Grundsteuer neu festgesetzt?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.04.2018 eine Aktualisierung der Grundsteuerberechnungen gefordert. Daraufhin wurde eine neue, bundesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet, die auch in NRW gilt – das so genannte Bundesmodell. Die Jahresbescheide für die Grundsteuer 2025 basieren nun zum ersten Mal auf der neuen Grundsteuer – bisher galt noch eine Übergangsfrist.

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Grundsteuermessbetrag ("Messbetrag") x Hebesatz = Grundsteuer

Wo finde ich den Messbetrag?

Sie finden den Messbetrag im Jahresbescheid über die Grundbesitzabgaben auf den Seiten 3-4 bei den „Berechnungen“. Abweichungen können Sie erkennen, indem Sie den Jahresbescheid für das Jahr 2025 mit dem Messbetrag vergleichen, der im Jahresbescheid für 2024 aufgeführt wurde.

Grafik zum Messbetrag
Zeitraum Erläuterung Wert/Anzahl/Menge
(hier finden Sie den Messbetrag)
Gebühren-/Hebesatz Betrag
01.01.2025 - 31.12.2025 Grundsteuer B (Nichtwohngrundstück)
Aktenzeichen Finanzamt: xxxxxx-x-xxxxx.x
000,00 1.245 % 0.000,00 €

Wie wurde der Messbetrag ermittelt?

Den Grundsteuermessbetrag ermittelt das zuständige Finanzamt. Grundlage dafür ist die von Ihnen abgegebenen Feststellungserklärung (Fristende zur Abgabe der Erklärung war der 31.01.2023). Daraus resultiert ein Bescheid, der Ihnen vermutlich schon vor einiger Zeit zugeschickt wurde („Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025“). Dieser Messbetrag ist verbindlich und kann nur vom zuständigen Finanzamt geändert werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall schriftlich an Ihr Finanzamt.

Wie kann ich eine Überprüfung/Anpassung des Messbetrags veranlassen?

Um den bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag überprüfen zu lassen, stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Finanzämter haben für Rückfragen eine Telefonhotline eingerichtet.

So erreichen Sie die Telefonhotline der Finanzämter:

DO-West: 0231 9581-1959
Unna u. Ost: 0231 5188-1959
Hörde: 0231 4103-1959

Informationen zur Grundstücksbewertung und der Berechnung des Messbetrags erhalten Sie auch unter: www.grundsteuer.nrw.de und www.finanzverwaltung.nrw.de.

Ich habe bereits Einspruch/Widerspruch erhoben – muss ich trotzdem zahlen?

Ja. Sollten Sie bereits Einspruch gegen die Festsetzung des Messbetrages beim Finanzamt erhoben haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Sollte Ihr Grundlagenbescheid geändert werden, erhält die Stadt Dortmund automatisch eine Benachrichtigung und passt die Steuerfestsetzung entsprechend an. Sie erhalten in diesem Fall einen geänderten Steuerbescheid. Ein (nochmaliger) Einspruch beim Finanzamt oder ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid der Stadt Dortmund ist also nicht erforderlich.

Ihr Einspruch / Widerspruch hat bei der Festsetzung von Steuern und Abgaben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt bis zur Entscheidung über den Einspruch bzw. die Anpassung des Steuerbescheides unverändert bestehen (siehe hierzu den ausführlichen Hinweis im Steuerbescheid).

Wie kommt der Hebesatz zustande?

Wie hoch die Hebesätze sind, entscheiden die Städte. Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen in Dortmund:

  • für die Grundsteuer A ab dem Jahr 2025: 450 %
  • für die Grundsteuer B ab dem Jahr 2025:
  • für Wohnen: 625 %
    • Hierzu gehören:
      • Einfamilienhäuser
      • Zweifamilienhäuser
      • Eigentumswohnungen
      • Mietwohngrundstücke
  • für Nichtwohnen: 1.245 %
    • Hierzu gehören:
      • unbebaute Grundstücke
      • Geschäftsgrundstücke
      • gemischt genutzte Grundstücke (Anteil Wohnen weniger als 80% und Anteil Gewerbe nicht mehr als 80 %)

Ich möchte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Dortmund erheben:

Bislang war es möglich, einen schriftlichen sowie unterschriebenen Widerspruch per E-Mail einzureichen. Aufgrund einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung* ist es nicht mehr möglich, mittels einfacher E-Mail einen Widerspruch einzulegen. Hierzu zählt auch ein Widerspruchsschreiben mit einer unterschriebenen PDF-Datei, die an eine einfache E-Mail angehängt ist.

Ein nicht formgerechter Widerspruch führt daher auch nicht zur Fristwahrung.

Sie können Ihren persönlich unterschriebenen Widerspruch weiterhin schriftlich per Brief übermitteln.

In elektronischer Form können Sie einen Widerspruch nur

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
  • mit einer elektronischen Übersendung mittels De-Mail mit Absenderbestätigung

einlegen.

*OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2023, 14 B 1351/22

Telefonischer Kontakt

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte unter der Servicenummer zur Grundsteuer unter 0231 50-26456 an.

Stadt Dortmund - Stadtkasse und Steueramt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Löwenstr. 11
44135 Dortmund
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