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Stadtkasse und Steueramt

Vergnügungssteuern

Wettbürosteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.09.2022 (BVerwG 9 C 2.22) geurteilt, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Die vom Rat der Stadt Dortmund erlassene Satzung zur Änderung der Wettbürosteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) vom 14.12.2017 ist somit nichtig. Anmeldungen und Abmeldungen von Wettbüros sind gegenüber dem Steueramt nicht mehr anzuzeigen.

Tanzveranstaltungen

Seit dem 01.01.2024 werden Tanzveranstaltungen nicht mehr besteuert.

Apparatesteuer

Vergnügen, wie z.B. die Benutzung von Spiel-, Musik- und Geschicklichkeitsapparaten, unterliegen der Besteuerung.

Apperatesteuer, 145 KB, PDF

Steuererklärung Apparate, 102 KB, PDF

An- und Abmeldung GSG, 29 KB, PDF

An- und Abmeldung UHG + PC, 31 KB, PDF

Sexsteuer

Für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen und das Angebot sexueller Handlungen werden Steuern erhoben.

Sexsteuer, 18 KB, PDF

Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung, 12 KB, PDF

Stadt Dortmund - Stadtkasse und Steueramt

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Personen
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