Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.09.2022 (BVerwG 9 C 2.22) geurteilt, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Die vom Rat der Stadt Dortmund erlassene Satzung zur Änderung der Wettbürosteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros) vom 14.12.2017 ist somit nichtig. Anmeldungen und Abmeldungen von Wettbüros sind gegenüber dem Steueramt nicht mehr anzuzeigen.
Die Besteuerung von Tanzveranstaltungen ist für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 ausgesetzt.
Vergnügen, wie z.B. die Benutzung von Spiel-, Musik- und Geschicklichkeitsapparaten, unterliegen der Besteuerung.
Für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen und das Angebot sexueller Handlungen werden Steuern erhoben.
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