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Wohnberechtigungsschein (WBS)

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie, wenn Sie die Einkommensgrenze einhalten. Zudem muss die Wohnung, die Sie beziehen möchten, für Ihren Haushalt angemessen groß sein.

Fragen rund um den Wohnberechtigungsschein

Wann habe ich Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Zu den Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren ständigen Wohnort haben oder gründen möchten. Der ständige Wohnort muss Ihr Lebensmittelpunkt sein. Wenn Sie weder die deutsche, noch die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union besitzen, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis noch ein Jahr gültig sein.

Weiterhin müssen Sie die Einkommensgrenze einhalten.
Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Außerdem gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte bzw. pflegebedürftige Personen.

Nach Berücksichtigung der Abzugsbeträge darf das anrechenbare Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
• Haushalt mit einer Person 20.420 Euro
• Haushalt mit zwei Personen 24.600 Euro
• jede weitere Person + 5660 Euro
• für jedes zum Haushalt gehörende Kind mit Kindergeldanspruch + 740 Euro

Für eine unverbindliche Vorabprüfung können Sie den WBS-Chancenprüfer nutzen.

Welche Unterlagen muss ich zur Antragsbearbeitung einreichen?

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein für die Wohnungssuche in Dortmund benötigen, reichen Sie bitte den Wohnungssuchantrag (Vordruck) ein. Damit nehmen wir Sie in die Wohnungssuchendendatei auf und können Ihnen eine vorläufige Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass Sie Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben.

Sollten Sie einen Wohnberechtigungsschein für die Wohnungssuche in NRW benötigen, reichen Sie bitte einen formlosen Hinweis ein, dass Ihre Wohnungssuche nicht auf Dortmund beschränkt ist. Wir können Ihnen dann einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein ausstellen.

Wenn Sie für eine öffentlich geförderte Wohnung in Dortmund bereits eine schriftliche verbindliche Zusage (Zuweisung) vom Vermietenden erhalten haben, reichen Sie bitte die Zuweisung ein, damit wir Ihnen einen gezielten Wohnberechtigungsschein ausstellen können.

In jedem Fall benötigen wir:

  • Die Einkommenserklärung (Vordruck) für den Antragssteller und jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen.
  • Einen Nachweis über den Lebensunterhalt in Kopie (Details siehe Frage 3).
  • Die Erklärung über kein eigenes Einkommen (Vordruck), wenn die entsprechende Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine staatlichen Leistungen erhält (z.B. Hausmann/-frau).
  • Einen Nachweis über eventuelle Frei- und Abzugsbeträge (Details siehe Frage 4).
  • Einen Nachweis über das alleine Sorge- und / oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine formlose Einverständniserklärung des anderen Elternteiles, wenn nur ein Elternteil mit Kindern umzieht.
  • Personalausweise, EU-Ausweisdokumente, Aufenthaltstitel oder Duldungen aller Haushaltsangehörigen in Kopie, bei ungeborenen Kindern ein entsprechendes Attest oder den Mutterpass.

Die notwendigen Vordrucke senden wir Ihnen gerne zu.
Weiterhin finden Sie alle Vordrucke im Serviceportal im Bereich Online Services und Formulare.

Wie weise ich meinen Lebensunterhalt nach?

Als Nachweis geeignet sind:

  • Entgeltabrechnung für Dezember oder Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres, wenn Sie seit Beginn des vorangegangen Kalenderjahres durchgängig bei der / dem gleichen Arbeitgeber*in beschäftigt sind.
  • Die von der/dem Arbeitgeber*in ausgefüllte Anlage I (Vordruck), wenn Sie nicht seit Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres bei Ihrer/Ihrem Arbeitgeber*in beschäftigt sind.
  • Der Ausbildungsvertrag, wenn Sie sich gerade in der Berufsausbildung befinden.
  • Die Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bei Selbstständigkeit.
  • BAföG-Bescheid, wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
  • Rentenbescheid(e), wenn Sie eine Rente erhalten. Sollten Sie eine Betriebsrente erhalten, benötigen wir auch hier den Rentenbescheid.
  • Den Bescheid über die Pension oder die Jahresrechnung, wenn Sie Pensionär sind.
  • Grundsicherungsbescheid, wenn Sie eine Grundsicherung vom Sozialamt erhalten.
  • Arbeitslosengeld I-Bescheid und die letzte Entgeltabrechnung, wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten.
  • Bürgergeld-Bescheid (vormals Arbeitslosengeld II), wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten.
  • Die gesetzliche Festsetzung des Unterhaltsanspruches von im Haushalt lebenden Personen, der Unterhaltsvorschussbescheid oder eine formlose Erklärung des Unterhaltzahlenden über den monatlichen Unterhalt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht jede individuelle Lebenslage abbilden können. Sollten Sie sich hier nicht wiederfinden, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihnen mitteilen können, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Welche Frei- und Abzugsbeträge gibt es und wie weise ich diese nach?

  • Werbungskosten in Höhe von 1230 Euro, werden von uns pauschal berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden.
  • Bei einer Schwerbehinderung ab 50 Prozent und / oder einer Pflegebedürftigkeit können Freibeträge gewährt werden. Reichen Sie bitte Ihren Schwerbehindertenausweis und / oder Pflegegradbescheid ein.
  • Bei Eheleuten und eigetragenen Lebenspartnern fällt ebenso ein Freibetrag an, reichen Sie bitte Ihre Eheurkunde oder die Bestätigung über die Eintragung der Lebenspartnerschaft ein.
  • Sollte eine Person Ihres Haushalts unterhaltspflichtig sein, reichen Sie bitte entweder den entsprechenden Bescheid ein oder weisen Sie die Zahlungen durch Überweisungsbelege der letzten drei Monate nach (bei vollständigen Kontoauszügen empfehlen wir Ihnen, die nicht relevanten Posten zu schwärzen).
  • Bei Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fällt ebenso ein Abzugsbetrag an. Weisen Sie Ihre Kosten bitte durch die entsprechenden Bescheide oder Überweisungsbelege (mindestens drei Monate) nach.

Ist eine persönliche Vorsprache für die Antragsstellung erforderlich?

Eine persönliche Vorsprache ist für die Antragsstellung ausdrücklich nicht erforderlich.

Sie können alle Unterlagen per Post an uns senden oder in den Hausbriefkasten der Stadt Dortmund am Stadthaus, Südwall 2-4, werfen.
Weiterhin können Sie Ihren Antrag über das Serviceportal der Stadt Dortmund einreichen, wenn Sie sich authentifiziert haben.

Möchten Sie persönlich beim Amt für Wohnen vorsprechen, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir Ihnen bei Erforderlichkeit einen Termin zuweisen können.

Ich muss den Wohnungsberechtigungsschein möglichst schnell erhalten, können Unterlagen nachgereicht werden?

Für die Bearbeitung wird ein prüffähiger Antrag benötigt, der sämtliche relevanten Nachweise und Unterlagen enthalten muss.

Eine vorläufige Berechnung oder ähnliches ist in keinem Fall möglich.

Wir weisen darauf hin, dass für die Aufnahme in die Wohnungssuchendendatei keine Gebühren anfallen und empfehlen daher, sich bereits frühzeitig eintragen zu lassen, wenn ein Wohnungswechsel absehbar ist.

Was kostet der Wohnberechtigungsschein?

Die Aufnahme in die Wohnungssuchendendatei ist kostenfrei. Wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer Wohnung in Dortmund oder ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer Wohnung in NRW erteilt, so ist eine Gebühr von 25,00 Euro zu entrichten. Bezieher*innen von Transferleistungen ( Arbeitlosengeld II / Grundsicherung ) sind von der Gebühr befreit.

Wie und wie schnell erfolgt eine Vermittlung über die Wohnungssuchendendatei?

Grundsätzlich müssen öffentlich geförderte Wohnungen, für die der aktuelle Mietvertrag gekündigt wird, von den Vermietern*innen freigemeldet werden.

Für diese Wohnungen bestimmt das Amt für Wohnen nach Wartezeit und Dringlichkeit einen Kreis von Wohnungssuchenden aus der Wohnungssuchendendatei, die für die Anmietung der freigemeldeten Wohnung in Frage kommen.

Die Wohnungssuchenden werden schriftlich über das Vermittlungsangebot informiert und können bei Interesse selbstständig einen Besichtigungstermin mit den Vermietenden vereinbaren.

Sollten sich die Wohnungssuchenden und die Vermietenden über den Abschluss eines Mietvertrages einigen, erstellen wir den gezielten Wohnberechtigungsschein.

Wie schnell ein entsprechendes Vermittlungsangebot erfolgt, hängt unter anderem von der Wartezeit, Priorität, der gewünschten Wohnungsgröße und den eingegrenzten Stadtgebieten ab. Sollten Sie daher wissen, dass Sie in absehbarer Zeit eine neue Wohnung benötigen, lassen Sie sich bitte frühestmöglich in die Wohnungssuchendendatei eintragen.

Links und Gesetzesgrundlage

Hinweis

Wenn Sie persönlich vorbeikommen möchten, ist dies nur in Ausnahmefällen möglich und Sie müssen vorher zwingend telefonisch unter der Rufnummer 0231 50-16200 einen Termin vereinbaren.

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnraumvermittlung WBS

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44122 Dortmund
Öffnungszeiten:
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    bis
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

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