Wohnberechtigungsschein (WBS)
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie, wenn Sie die Einkommensgrenze einhalten. Zudem muss die Wohnung, die Sie beziehen möchten, für Ihren Haushalt angemessen groß sein.
Fragen rund um den Wohnberechtigungsschein
Wann habe ich Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
860 €Zu den Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren ständigen Wohnort haben oder gründen möchten. Der ständige Wohnort muss Ihr Lebensmittelpunkt sein. Wenn Sie weder die deutsche, noch die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union besitzen, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis noch ein Jahr gültig sein.
Weiterhin müssen Sie die Einkommensgrenze einhalten.
Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Außerdem gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte bzw. pflegebedürftige Personen.
Nach Berücksichtigung der Abzugsbeträge darf das anrechenbare Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
• Haushalt mit einer Person 23.540 €
• Haushalt mit zwei Personen 28.350 €
• jede weitere Person + 6.530 €
• für jedes zum Haushalt gehörende Kind mit Kindergeldanspruch + 860 €
Für eine unverbindliche Vorabprüfung können Sie den
Welche Unterlagen muss ich zur Antragsbearbeitung einreichen?
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein für die Wohnungssuche in Dortmund benötigen, reichen Sie bitte den Antrag auf Aufnahme in die Vormerkliste ein.
Damit nehmen wir Sie in die Wohnungssuchendendatei auf und stellen Ihnen einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus. Dieser ist für Nordrhein-Westfalen gültig.
In jedem Fall benötigen wir:
- Die Einkommenserklärung (Vordruck) für den Antragssteller und jeden Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen.
- Einen Nachweis über den Lebensunterhalt in Kopie (Details siehe Frage 3).
- Die Erklärung über kein eigenes Einkommen (Vordruck), wenn die entsprechende Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine staatlichen Leistungen erhält (z.B. Hausmann/-frau).
- Einen Nachweis über eventuelle Frei- und Abzugsbeträge (Details siehe Frage 4).
- Einen Nachweis über das alleine Sorge- und / oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine formlose Einverständniserklärung des anderen Elternteiles, wenn nur ein Elternteil mit Kindern umzieht.
- Personalausweise, EU-Ausweisdokumente, Aufenthaltstitel oder Duldungen aller Haushaltsangehörigen in Kopie, bei ungeborenen Kindern ein entsprechendes Attest oder den Mutterpass.
Die notwendigen Vordrucke senden wir Ihnen gerne zu.
Weiterhin finden Sie alle Vordrucke im Serviceportal im Bereich Online Services und Formulare.
Wie weise ich meinen Lebensunterhalt nach?
Als Nachweis geeignet sind:
- Entgeltabrechnung für Dezember oder Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres, wenn Sie seit Beginn des vorangegangen Kalenderjahres durchgängig bei der / dem gleichen Arbeitgeber*in beschäftigt sind.
- Die von der/dem Arbeitgeber*in ausgefüllte Anlage I (Vordruck), wenn Sie nicht seit Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres bei Ihrer/Ihrem Arbeitgeber*in beschäftigt sind.
- Der Ausbildungsvertrag, wenn Sie sich gerade in der Berufsausbildung befinden.
- Die Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bei Selbstständigkeit.
- BAföG-Bescheid, wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
- Rentenbescheid(e), wenn Sie eine Rente erhalten. Sollten Sie eine Betriebsrente erhalten, benötigen wir auch hier den Rentenbescheid.
- Den Bescheid über die Pension oder die Jahresrechnung, wenn Sie Pensionär sind.
- Grundsicherungsbescheid, wenn Sie eine Grundsicherung vom Sozialamt erhalten.
- Arbeitslosengeld I-Bescheid und die letzte Entgeltabrechnung, wenn Sie Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten.
- Bürgergeld-Bescheid (vormals Arbeitslosengeld II), wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten.
- Die gesetzliche Festsetzung des Unterhaltsanspruches von im Haushalt lebenden Personen, der Unterhaltsvorschussbescheid oder eine formlose Erklärung des Unterhaltzahlenden über den monatlichen Unterhalt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht jede individuelle Lebenslage abbilden können. Sollten Sie sich hier nicht wiederfinden, kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihnen mitteilen können, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Welche Frei- und Abzugsbeträge gibt es und wie weise ich diese nach?
- Werbungskosten in Höhe von 1230 Euro, werden von uns pauschal berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch den letzten Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden.
- Bei einer Schwerbehinderung ab 50 Prozent und / oder einer Pflegebedürftigkeit können Freibeträge gewährt werden. Reichen Sie bitte Ihren Schwerbehindertenausweis und / oder Pflegegradbescheid ein.
- Bei Eheleuten und eigetragenen Lebenspartnern fällt ebenso ein Freibetrag an, reichen Sie bitte Ihre Eheurkunde oder die Bestätigung über die Eintragung der Lebenspartnerschaft ein.
- Sollte eine Person Ihres Haushalts unterhaltspflichtig sein, reichen Sie bitte entweder den entsprechenden Bescheid ein oder weisen Sie die Zahlungen durch Überweisungsbelege der letzten drei Monate nach (bei vollständigen Kontoauszügen empfehlen wir Ihnen, die nicht relevanten Posten zu schwärzen).
- Bei Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fällt ebenso ein Abzugsbetrag an. Weisen Sie Ihre Kosten bitte durch die entsprechenden Bescheide oder Überweisungsbelege (mindestens drei Monate) nach.
Ist eine persönliche Vorsprache für die Antragsstellung erforderlich?
Eine persönliche Vorsprache ist für die Antragsstellung nicht erforderlich.
Sie können alle Unterlagen per Post an uns senden oder in den Hausbriefkasten der Stadt Dortmund am Stadthaus, Südwall 2-4, werfen.
Weiterhin können Sie Ihren Antrag über das Serviceportal der Stadt Dortmund einreichen, wenn Sie sich authentifiziert haben.
Möchten Sie persönlich beim Amt für Wohnen vorsprechen, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir Ihnen bei Erforderlichkeit einen Termin zuweisen können.
Ich muss den Wohnungsberechtigungsschein möglichst schnell erhalten, können Unterlagen nachgereicht werden?
Für die Bearbeitung wird ein prüffähiger Antrag benötigt, der sämtliche relevanten Nachweise und Unterlagen enthalten muss.
Eine vorläufige Berechnung oder ähnliches ist in keinem Fall möglich.
Wir weisen darauf hin, dass für die Aufnahme in die Wohnungssuchendendatei keine Gebühren anfallen und empfehlen daher, sich bereits frühzeitig eintragen zu lassen, wenn ein Wohnungswechsel absehbar ist.
Kostet der Wohnberechtigungsschein etwas?
Lassen Sie sich wohnungssuchend beim Amt für Wohnen vormerken, werden Sie in die Wohnungssuchendendatei aufgenommen und Sie erhalten einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein.
Dafür ist eine Gebühr von 25,00 Euro zu entrichten.
Bezieher*innen von Transferleistungen (Bürgergeld/Grundsicherung) ohne zusätzlichem Erwerbseinkommen sind von der Gebühr befreit.
Wie und wie schnell erfolgt eine Vermittlung über die Wohnungssuchendendatei?
Sobald voraussehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte das dem Amt für Wohnen unverzüglich mitzuteilen.
Diese Wohnung wird dann Wohnungssuchenden aus der Wohnungssuchendendatei nach Wartezeit und Dringlichkeit angeboten.
Wie schnell ein entsprechendes Vermittlungsangebot erfolgt, kann nicht vorhergesagt werden.
Links und Gesetzesgrundlage
Wenn Sie persönlich vorbeikommen möchten, ist dies nur in Ausnahmefällen möglich und Sie müssen vorher zwingend telefonisch unter der Rufnummer 0231 50-16200 einen Termin vereinbaren.
Kontakt
Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnraumvermittlung WBS
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Innerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 0231 50-16200 möglich
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Montagbis und bis
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Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
dienstags ab 13 Uhr nur mit Termin.
Innerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 0231 50-16200 möglich.
Individuelle Termine sind nach Vereinbarung möglich.
Hier finden Sie Informationen, Geobasis- und Geofachdaten sowie benötigte Auszüge aus dem ALKIS (Amtlichen LiegenschaftsKatasterInformationsSystem).
Informationen zu den unterschiedlichen Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen sind hier verfügbar.
Hier erhalten Sie Informationen zu den einzelnen Vermessungen wie Gebäudeeinmessung, Grenzvermessung oder Grob- und Feinabsteckung.
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Informationen der Stadt Dortmund zu den Ansprechpartner*innen im Bereich Wohngeld des Amtes für Wohnen.
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