Verkehr
Dortmund ist gut gegen Schnee und Eis gewappnet
Auch in diesem Jahr ist die EDG sorgfältig auf die bevorstehende Wintersaison vorbereitet. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer*innen hat hierbei höchste Priorität.
Die EDG erklärt, welche Streu- und Räumpflichten bestehen und wie die Bürger*innen dazu beitragen können, dass alle sicher und gesund durch den Winter kommen. Sie gibt zudem hilfreicheTipps zum ökologischen und umweltfreundlichen Streuen ohne Tausalz.
Wer ist für den Winterdienst bzw. für die Winterwartung in Dortmund zuständig?
Zu der Winterdienststufe I gehören Hauptverkehrsstraßen, wie z. B. Rheinlanddamm, Hellweg, Flughafenstraße und besondere Gefahrenpunkte wie Kreuzungsbereiche oder Strecken mit starkem Gefälle, z. B. Kirchhörder Berg, Brandis- und Blickstraße. Zur Winterdienststufe II zählen innerörtliche Verbindungsstraßen. Die Winterdienststufe III beinhaltet Sackgassen, Stichstraßen, Straßen ohne Durchgangsverkehr und Straßen, die nicht vom öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden.
Welche Straßen(-abschnitte) werden neben den Winterdienststufen zusätzlich von der EDG gestreut bzw. geräumt?
Ergänzend zu den Straßen der Winterdienststufen werden je nach Witterungslage 320 besonders anfällige Straßen- und Straßenabschnitte wie beispielsweise schnell vereisende Brücken oder Schneisen vorab in Augenschein genommen und, falls erforderlich, geräumt. Auf rund 7.000 Kreuzungspunkten auf den Straßenabschnitten der Winterdienststufen I bis II wie etwa Ampelbereiche und Übergänge streuen die EDG-Mitarbeiter ausschließlich abstumpfend wirkende Eifellava.
Wer ist für den Winterdienst auf Radwegen zuständig?
Im Rahmen einer Sondervereinbarung mit der Stadt Dortmund und über die gesetzliche Verpflichtung hinaus werden rund 100 Kilometer Radwege von der EDG beim Winterdienst berücksichtigt. Diese Radwege werden mit der jeweils tagesaktuellen, witterungsabhängigen Aufnahme des Winterdienstes auf den Fahrbahnen der Winterdienststufen I und II entsprechend einmal am Tag behandelt.
Der 11-Kilometer-Radweg aus der westlichen Innenstadt heraus über die Schnettkerbrücke bis zur Technischen Universität wird von der EDG gepflegt. Eine Zusatzvereinbarung mit dem Tiefbauamt der Stadt Dortmund macht dies möglich. In Anlehnung an den Winterdienst auf Straßen der Winterdienststufe I wird dieser Radweg bei Bedarf auch mehrmals am Tag behandelt
Wie viele Mitarbeiter*innen und Maschinen sowie Fahrzeuge der EDG sind im Einsatz?
304 Mitarbeiter und 35 Räum- und Streufahrzeuge sowie 28 Kolonnenwagen sind einsatzbereit. Die EDG weist allerdings darauf hin, dass durch starken und anhaltenden Schneefall die Räum- und Streufahrzeugeallein aufgrund der flächenmäßigen Ausdehnung der Stadt Dortmund jedoch nicht überall sofort im Einsatzsein können.
Wie viel Streumittel hat die EDG einlagert?
Die EDG hat 7.700 Tonnen Salz, 390 Tonnen Eifellava und 64.000 Liter Salzsole eingelagert.
Welche Winterdienstpflichten haben die Bürger*innen?
Die Winterwartung auf Gehwegen ist auf die Anlieger:innen übertragen, auf deren Straßenseite der Gehwegliegt. Für die Räum- und Streupflicht sind also Haus- bzw. Grundstückseigentümer*innen oder Mieter*innen zuständig. Weitere Informationen hierzu gibt es in der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Dortmund.
Wann muss auf Gehwegen geräumt oder gestreut werden?
In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Mit welchen Mitteln dürfen Bürger*innen streuen?
Die Straßenreinigungssatzung verbietet aus ökologischen Gründen den Einsatz von Tausalz. Sand, Asche, Splitt oder Granulat sind erlaubt und wirken abstumpfend. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Wo soll der zusammengeschobene Schnee gelagert werden?
Schnee von Gehwegen darf nur auf Gehwegen selbst oder in den privaten Vorgärten abgelagert werden. Er darf nicht auf Fahrbahnen geschoben werden, da der Schnee vom EDG-Räumfahrzeug sonst von der Straße wieder auf den mühsam geräumten Gehweg zurückgeschoben wird. Ein- und Abläufe wie Gullis und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Eis und Schnee von privaten Grundstücken und Einfahrten dürfen weder auf Fahrbahnen noch Gehwegen abgelagert werden.
Welche grundsätzlichen Tipps und Hinweise hat die EDG für die Bürger*innen?
Grundsätzlich ist erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr geboten, um die Unfallgefahr zu verringern. Alle Verkehrsteilnehmer*innen sollten möglichst nur geräumte und gestreute Straßen und Gehwege nutzen. Die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Winterreifen, die richtige Beleuchtung und von Eis und Schnee befreite Scheiben schaffen Sicherheit.
Das schnelle Durchkommen der Winterdienstfahrzeuge sollte jederzeit ermöglicht werden. Falsch geparkte Fahrzeuge erschweren häufig die Winterdiensträumung.
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