Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates
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Lokalpolitik

Informationen zum Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Durch die Möglichkeit von Bürgerbegehren hat der Gesetzgeber den Bürger*innen das Recht eingeräumt, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Stelle der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung, denn ein Bürgerentscheid hat dieselbe Wirkung wie der Beschluss des eigentlich zuständigen Gremiums.

Die Stadt Dortmund ist ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit der Einhaltung der formellen Voraussetzungen zu Beginn des Verfahrens behilflich. Dabei werden auch bestehende Rechts- und Beschlusslagen erläutert. Eine umfassende Rechtsberatung oder die Erteilung von Ratschlägen ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht möglich.

Was ist ein Bürgerbegehren?

Bürger*innen der Stadt Dortmund haben durch ein Bürgerbegehren die Möglichkeit, anstelle des Rates oder anstelle einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit zu entscheiden. Wichtig ist dabei, dass entweder der Rat oder die jeweilige Bezirksvertretung tatsächlich für die Entscheidung in der entsprechenden Angelegenheit zuständig ist.

Wer darf ein Bürgerbegehren durchführen?

Nach der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen kann ein Bürgerbegehren nur von Bürger*innen der jeweiligen Gemeinde durchgeführt werden. Das bedeutet, dass alle Personen, die auch für die Kommunalwahlen (Wahl des Oberbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretungen) in Dortmund wahlberechtigt sind, in Dortmund ein Bürgerbegehren durchführen können.

Für die Kommunalwahlen wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen sowie alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Dortmund haben.

Wie läuft ein Bürgerbegehren ab?

Über die Absicht, ein Bürgerbegehren durchführen zu wollen, muss die Stadtverwaltung schriftlich informiert werden. Die Mitteilung muss zunächst die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten. Die Frage ist zwingend so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Zudem sind eine Begründung - passend zur Fragestellung - und bis zu drei vertretungsberechtigte Bürger*innen zu nennen.

Nach Eingang des Antrags ist die Verwaltung verpflichtet, den genannten Vertretungsberechtigten eine Kostenschätzung zu der verlangten Maßnahme mitzuteilen. Sobald die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Kostenschätzung der Verwaltung erhalten haben, können sie die Unterschriftenlisten erstellen, mit denen die erforderlichen Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt werden können. Hierbei sind unbedingt die gesetzlichen Vorgaben aus § 26 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beachten. Jede Unterschriftenliste muss

  • die zur Entscheidung zu bringende Frage,
  • die zugehörige Begründung,
  • die Vertretungsberechtigten und
  • die Kostenschätzung der Verwaltung
enthalten. Die Unterschrift einer Bürgerin bzw. eines Bürgers auf der Unterschriftenliste ist dann gültig, wenn die Person anhand des angegebenen Namens, Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift eindeutig identifiziert werden kann. Zudem muss jede Person abstimmungsberechtigt sein. Abstimmungsberechtigt ist jede Person, die in Dortmund auch bei den Kommunalwahlen wählen dürfte. Für die Stadt Dortmund als Großstadt sieht die Gemeindeordnung vor, dass 3% aller Bürger*innen das Bürgerbegehren unterzeichnet haben müssen.

Wann kommt es zum Bürgerentscheid?

Wenn die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht haben, überreichen diese das Bürgerbegehren offiziell dem Oberbürgermeister bzw. bei Angelegenheiten von Bezirksvertretungen dem Bezirksbürgermeister.

Nach der Überreichung des Bürgerbegehrens hat der Rat der Stadt Dortmund bzw. die Bezirksvertretung unverzüglich (dies wird regelmäßig in der nächstmöglichen Sitzung sein) über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Wann ein Bürgerbegehren unzulässig ist, ist durch bestimmte Kriterien in § 26 der Gemeindeordnung NRW gesetzlich festgelegt (Negativkatalog).

Wird die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.

Erklärt der Rat der Stadt Dortmund bzw. die jeweilige Bezirksvertretung das Bürgerbegehren für zulässig, hat das Gremium die Möglichkeit, dem Bürgerbegehren zu entsprechen oder es zurückzuweisen.

Entspricht das Gremium dem Bürgerbegehren, wird die von den Bürger*innen angestrebte Maßnahme wie eine Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung umgesetzt. Weist der Rat bzw. die Bezirksvertretung das Bürgerbegehren zurück, muss innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsfeststellung ein Bürgerentscheid stattfinden. Dabei haben alle abstimmungsberechtigten Bürger*innen der Stadt bzw. des Stadtbezirks die Möglichkeit, über die im Bürgerbegehren gestellte Frage abzustimmen.

Der Bürgerentscheid wird im Prinzip wie eine Wahl durchgeführt. Die Abstimmungsberechtigten haben die Möglichkeit, am Tag der Abstimmung in ein Abstimmungslokal zu gehen oder per Brief abzustimmen. Alle Abstimmungsberechtigten erhalten ca. drei Wochen vor dem Bürgerentscheid eine Abstimmungsbenachrichtigung. Darin sind alle Informationen zur Teilnahme am Bürgerentscheid (z.B. Ort des Abstimmungslokals, Antrag zur Briefabstimmung etc.) enthalten.

Wann ist ein Bürgerentscheid erfolgreich?

Findet ein Bürgerentscheid statt, entscheiden die abgegebenen Stimmen über den Erfolg oder Misserfolg des Bürgerbegehrens. Um den Bürgerentscheid durchzusetzen, muss die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten die Frage mit "Ja" beantworten. Gleichzeitig muss diese Mehrheit mindestens 10 % der insgesamt Abstimmungsberechtigten ausmachen. Ist dies der Fall, wird die von den Bürger*innen angestrebte Maßnahme so umgesetzt, als hätte der Rat bzw. die Bezirksvertretung selbst darüber entschieden.

Wo bekommt man Informationen über die Inhalte des Bürgerbegehrens / Bürgerentscheids?

Die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sind für die Veröffentlichung der Informationen zu den Inhalten selbst verantwortlich. Anders als beispielsweise bei Wahlen gilt für den Oberbürgermeister und den Rat der Stadt bzw. für eine Bezirksvertretung hier nicht die Neutralitätspflicht, sodass auch von dort aus Informationen veröffentlicht werden können.

Kommt es zu einem Bürgerentscheid, hat die Stadt grundsätzlich alle Abstimmungsberechtigten über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen zu informieren. Die Stadt Dortmund hat in ihrer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden hierzu die Regelung getroffen, dass alle Abstimmungsberechtigten mit der Benachrichtigung über den Tag der Abstimmung ein sogenanntes "Abstimmungsbuch" erhalten.

Sofern sich die Vertretungsberechtigten, der Oberbürgermeister und die Fraktionen des Rates der Stadt einvernehmlich über eine sachliche Darstellung einigen können, sind hier alle vertretenen Auffassungen enthalten. Sollten sich die Beteiligten nicht einvernehmlich einigen können, enthält das Abstimmungsbuch jedoch mindestens Informationen über den Ablauf der Abstimmung, den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie eine Übersicht über die Stimmenempfehlungen der im Rat bzw. in der Bezirksvertretung vertretenen Fraktionen.

Sobald das Abstimmungsbuch für einen Bürgerentscheid vorliegt, wird es auch auf den Internetseiten der Stadt Dortmund veröffentlicht.

Aktuelle Bürgerbegehren

An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Bürgerbegehren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nur der formale Stand mitgeteilt und inhaltlich keine Stellung bezogen wird.

Zur Zeit sind keine Bürgerbegehren anhängig.

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Die für Bürgerbegehren maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Vorschriften:

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