Bauordnung
Hier sollen Gebühren, die aufgrund baurechtlicher Amtshandlungen entstehen können, sowohl für Bauherr*innen / Zahlungspflichtige, als auch für den*die im Auftrag handelnden Architekt*innen erläutert und damit nachvollziehbar werden.
Die Berechnung und anschließende Festsetzung der Gebühren basiert auf gesetzlichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen und der Satzung der Stadt Dortmund.
Das Gebührengesetz für das Land NRW vom 23.08.1999 bildet die Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gebührengesetzes NRW sind Gegenstand des Gebührengesetzes die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung einer Behörde) des Landes, der Gemeinde, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Aufgrund des § 2 des Gebührengesetztes NRW erlässt die Landesregierung für die einzelnen Amtshandlungen Gebührensätze, die in Gebührenordnungen bestimmt sind.
Die Kodifizierung der Gebührentatbestände und deren Gebührensätze erfolgt in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW.
Sie können die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) als pdf-Dokument herunterladen.
In einigen Tarifstellen der Gebührenordnung schreibt der Gesetzgeber dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt vor, Gebühren zu erheben, die sich innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens bewegen. Um die Gebührenrahmen unter Beachtung des § 9 Abs. 1 bis 3 des Gebührengesetzes NRW und des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber allen Zahlungspflichtigen gerecht anwenden zu können, wurden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebührentatbestände interne Regelungen geschaffen. Leider lässt es die Vielfalt der in diesen Regelungen festgelegten Kriterien und Faktoren nicht zu, alle Gebührenfestsetzungen beispielhaft darzustellen.
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
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