Service

Erziehungsrente (Bei Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin)

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

Online-Terminreservierung
telefonisch
schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Digitaler Service der Dt. Rentenversicherung

Sie können sich jederzeit über das Portal der Deutschen Rentenversicherung über den Stand Ihrer Altersvorsorge informieren.

Hierfür benötigen Sie ein Ausweisdokument mit aktivierter eID .

Einen Erklärfilm zum Portal finden sie hier .

Wir sind eine reine antragsaufnehmende Stelle. Für die konkrete Berechnung Ihrer Rente und für alle Detailfragen zur Rente ist die Deutsche Rentenversicheung (DRV) zuständig.

Sie müssen zwingend einen Antrag stellen. Es erfolgt keine Rentenzahlung ohne Antrag.

Es handelt sich bei der Erziehungsrente auch um eine Hinterbliebenenrente. Die Erfüllung der Wartezeit muss jedoch im eigenen Versicherungskonto gegeben sein und nicht im Versicherungskonto des / der Verstorbenen.

Senior*innen Kinder, Jugendliche & Familie Soziales Lebensende & Sterben

Online-Services und Formulare

Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Bankkarte (IBAN wird benötigt)
  • Krankenkassenkarte
  • Steueridentifikationsnummer
  • Ehe- und Sterbeurkunde, sowie Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunden der erziehenden minderjährigen oder behinderten Kinder
  • Der letzte Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung -> sollte der Versicherungsverlauf Lücken aufweisen bitte Nachweise mitbringen
  • Ggf. Vollmacht
  • Ggf. Nachweis über Unterhaltsanspruch
  • Ggf. Nachweis Betriebs, - Zusatzrente
  • Ggf. Schreiben einer Stelle, die den Lebensunterhalt sichert

Fristen

Ihre Rente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten stellen. Liegt der Antrag später vor, wird Ihnen die Rente ab dem Antragsmonat gezahlt.

Voraussetzungen

  • Scheidung nach dem 30.06.1977 oder vor dem 01.07.1977 und Unterhaltsanspruch nach dem Recht der DDR
  • Tod des/der geschiedenen Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in
  • Keine neue Eheschließung/Lebenspartnerschaft
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeiten durch den Berechtigten/die Berechtigte (hierzu zählen Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten und Zeiten des Versorgungsausgleiches)
  • Erziehung eines minderjährigen oder behinderten Kindes
  • Die Regelaltersrente wurde noch nicht erreicht

Rechtsgrundlagen

§ 47 Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI)

Digitaler Service der Dt. Rentenversicherung

Informationen zum Datenschutz von dortmund.de finden in der städtischen Datenschutzerklärung.

Erklärfilm Digitale Rentenübersicht: Mehr Durchblick bei Ihrer Altersvorsorge

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Versicherungsamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Löwenstr. 11
44135 Dortmund
Öffnungszeiten:

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