Kostenmietgutachten für geförderten Wohnraum
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Sie können beim Amt für Wohnen die Erstellung eines Kostenmietgutachtens für geförderten Wohnraum beantragen. Unter dem Begriff Kostenmiete versteht man die preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete für öffentlich geförderte Mietwohnungen, für die bis 2001 eine Förderzusage erteilt worden ist.
Vermietende dürfen gemäß § 8 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b WoBindG zu ermitteln.
Die Kostenmiete ist grundsätzlich von den Eigentümer*innen zu ermitteln.
Das Team Wohnraumförderung bietet jedoch die Erstellung eines Kostenmietgutachtens inklusive Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Für diese Leistung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Die Höhe der Verwaltungsgebühr für die Erstellung eines Kostenmietgutachtens ist abhängig von der Größe der Wirtschaftseinheit:
- Je Familienheim oder Eigentumswohnung 150 €
- mit bis zu 3 Gebäuden in der Wirtschaftseinheit 450 €
- mit 4 bis 10 Gebäuden in der Wirtschaftseinheit 1.000 €
- mit mehr als 10 Gebäuden in der Wirtschaftseinheit 1.600 €
Links
Unterlagen
- Nachweis über die Darlehensrestschuld und den aktuellen Zinssatz der ursprünglichen Fremdfinanzierungsmittel (I. Hypothek)
- Nachweis über die Darlehensrestschuld und den aktuellen Zinssatz der Fördermittel der NRW.BANK (ehem. WFA)
- Nachweis über städtische Fördermittel, sofern vorhanden
- Nachweis zur Prolongation bzw. Umschuldung der Darlehen
- Aktuellste Wirtschaftlichkeitsberechnung, sofern vorhanden
Voraussetzungen
- Das Gebäude befindet sich in Dortmund.
- Die Errichtung des Objekts wurde mit öffentlichen Mitteln finanziert.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- II. Berechnungsverordnung (II. BV)
- Neubaumietenverordnung (NMV)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Grundbuchangelegenheiten (BGB)
Kontakt
Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnraumförderung
Anschrift und Erreichbarkeit44122 Dortmund
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Montagbis und bis
-
Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Ab 13:00 Uhr nur mit Termin. Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich.
Was ist die Kostenmiete?
Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, der bis 2002 bewilligt wurde, richtet sich die Höhe der Miete nach den tatsächlichen Kosten. Die Kostenmiete wird durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt, die bei Änderungen der Kosten (z.B. bei veränderten Darlehensbedingungen) oder bei Änderung der Wirtschaftseinheit (z.B. Teilung) angepasst werden muss.
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