Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Schriftlicher Kontakt möglich.
Finanzielle Leistungen an Opfer der politischen Verfolgung aus der ehemaligen DDR
Zahlungen, um Ihren berufsbedingten Schaden in Folge der Eingriffe in Beruf und Ausbildung in der ehemaligen DDR auszugleichen. Ausgleichsleistungen nach dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet. Der Anspruch ist unpfändbar.
Es handelt sich um eine zweckbestimmte Leistung wie Schmerzengeld. Wegen der Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen, sind im Falle von weiteren Sozialleistungen Härtegesichtspunkte zu prüfen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, beträgt die Ausgleichsleistung 291 € monatlich. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2026 dynamisiert, indem die Höhe der Ausgleichsleistung entsprechend um den Prozentsatz angepasst wird, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Diese Leistung ist kostenfrei.
Unterlagen
Damit wir Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen z.B.:
- Rehabilitierungsbescheinigung,
- Personaldokumente,
- Bestellungsurkunde bzw. Vollmacht,
- Einkommensnachweise für Sie (sowie ggf. Einkommensnachweise für Ehepartner*innen/ Lebenspartner*innen)
- Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
- Ggf. Kopien der Geburtsurkunden minderjähriger Kinder im Haushalt
Voraussetzungen
Wurden Sie in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990 politisch verfolgt, erfüllen Sie die persönlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Ausgleichleistung. Zu den Tatbestandsmerkmalen der politischen Verfolgung gehört insbesondere eine zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren.
Die Leistung kann auch erhalten, wer im Beitrittsgebiet durch rechtsstaatswidrige bzw. der politischen Verfolgung dienende Eingriffe in den Beruf oder ein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis erheblich benachteiligt worden ist.
Dieser Entscheidung wird eine Einkommensgrenze zugrunde gelegt.
Die Ausgleichsleistungen werden auf Antrag monatlich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
Rechtsgrundlagen
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Kontakt
Stadt Dortmund - Sozialamt - 50/8-9 BerRehaG
Anschrift und Erreichbarkeit
44141 Dortmund
Nur nach vorheriger Terminabsprache unter
Schlagwörter
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