Saisonkennzeichen
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Bei der Zuteilung der Saisonkennzeichen kann der*die Fahrzeughalter*in entscheiden, für welchen Monatszeitraum (mindestens 2, höchstens 11 Monate) das Fahrzeug oder der Anhänger auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Die Zulassungsdauer wird rechts auf dem Kennzeichenschild eingeprägt. Die Ziffer über dem Bindestrich kennzeichnet den Monat des Beginns, die unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Zulassungszeitraumes. Das Fahrzeug oder der Anhänger ist während des Zulassungszeitraumes für volle Monate zugelassen, das heißt der Beginn ist immer der erste Tag, das Ende des Zeitraumes immer der letzte Tag des betreffenden Monats.
Bei Fahrzeugen mit zugeteilten Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das normale amtliche Kennzeichen anzuwenden sind, nur mit der Besonderheit, dass dieses betreffende Fahrzeug nur während des Zulassungszeitraumes im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden darf.
Seit dem 01.10.2017 besteht die Möglichkeit auch einen Saisonzeitraum für ein Oldtimerfahrzeug mit H-Kennzeichen zuzuteilen. Hierbei liegen Beschränkungen bei der Erkennungsnummer vor. Möglch sind zwei Buchstaben und zwei Zahlen oder ein Buchstabe und drei Zahlen.
Seit dem 01.09.2023 kann ein Saisonkennzeichen auch bei einer Online-Zulassung zugeteilt werden. Siehe dazu die Einträge bei den einzelnen Zulassungsarten.
Online-Services und Formulare
Gebühren
30,00 € für die Änderung auf Saisonkennzeichen. Bei gleichzeitiger Zulassung fallen die üblichen Gebühren für die Zulassung an, für den Saisonzeitraum werden keine zusätzlichen Gebühren fällig.
(EC-, Kredit- oder Debitkarte oder Barzahlung am Kassenautomaten)
Links
Unterlagen
- Gültiger Lichbildausweis
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Elektronische Versicherungsbestätigung, in der der Gültigkeitszeitraum für das Saisonkennzeichen eingetragen ist
- Kennzeichenschilder (sofern angemeldet)
- Gültige Hauptuntersuchung
Fristen
Sofort
Rechtsgrundlagen
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 49 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Kontakt
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Dienstleistungszentrum Innenstadt (EWO, KFZ)
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Die Bürgerdienste bieten ausschließlich Vorsprachen nach vorhergehender Terminvereinbarung an. Sofern online keine Termine mehr verfügbar sind, führt auch eine darüber hinausgehende telefonische Kontaktaufnahme leider zu keinem anderen Ergebnis. Kraftfahrzeughändler*innen und Zulassungsdienste werden ausschließlich durch den Händlerbereich in der Innenstadt (Telefon: 0231/50-29834) bedient.
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Aplerbeck - Bürgerdienste Aplerbeck
Anschrift und Erreichbarkeit
44287 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Brackel - Bürgerdienste Brackel
Anschrift und Erreichbarkeit
44143 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle-Eving - Bürgerdienste Eving
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hörde - Bürgerdienste Hörde
Anschrift und Erreichbarkeit44263 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Hombruch - Bürgerdienste Hombruch
Anschrift und Erreichbarkeit
44225 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Huckarde - Bürgerdienste Huckarde
Anschrift und Erreichbarkeit
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Dortmund-Lütgendortmund - Bürgerdienste Lütgendortmund
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Stadt Dortmund- Bezirksverwaltung Mengede - Bürgerdienste Mengede
Anschrift und Erreichbarkeit44359 Dortmund
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Stadt Dortmund - Bezirksverwaltungsstelle Scharnhorst - Bürgerdienste Scharnhorst
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44328 Dortmund
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Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
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