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Service

Unschädlichkeitszeugnis

persönlich

Personliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

Zweck des Unschädlichkeitszeugnisses (UZ) ist es, die Veräußerung kleinerer Trennstücke zu erleichtern. Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis (UZ) festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.

Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt in diesem Fall die Bewilligung des Berechtigten.

Vor der Erteilung des UZ sind jedoch alle Beteiligten zu hören.

Ein UZ kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

Wenn jemand, der ein rechtliches Interesse hat, einen Antrag stellt. Es sich nur um Teile (Trennstücke) eines Grundstücks handelt. Das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang ist. Die Rechte der Begünstigten nur geringfügig betroffen sind, so dass kein Nachteil entsteht.

Ein UZ kann dagegen unter folgenden Voraussetzungen nicht ausgestellt werden:

Wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Grundstücksteil größer als ca. 10% der Fläche ist. Einem Berechtigten ein Nachteil entstehen würde. Das "Trennstück" bereits aus dem Grundbuch abgeschrieben wurde. Ein Bergschadenminderverzicht betroffen ist. Wenn unter Ausgrenzung der Enteignungs- und Entschädigungsproblematik in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde. Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist. Das Rechtsmittel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht.

Für die Erteilung eines UZ und der Bescheinigung der Unanfechtbarkeit sind nach dem Gesetz die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig. Findet jedoch eine Rechtsänderung im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Amt für Agrarordnung zuständig.

Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist gebührenpflichtig.

Die Beantragung kann nur schriftlich erfolgen.

Ihr Anschreiben richten Sie bitte an das Vermessungs- und Katasteramt .

Gebühren

Die Gebühr für die die Erteilung sowie die Verfügung über die Ablehnung des Antrags eines Unschädlichkeitszeugnisses ist gebührenpflichtig.

Informationen zu den Gebühren

Voraussetzungen

schriftlicher Antrag

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (SGV NRW 7134)

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Kontakt

Stadt Dortmund - Vermessungs- und Katasteramt - Katasterauskunft

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Anschrift
Märkische Str. 24-26 ,
44141 Dortmund
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