Zweckentfremdung von Wohnraum
Persönliche Vorsprache ist möglich.
Schriftlicher Kontakt ist möglich.
Service ist online verfügbar.
Jede Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken stellt eine Zweckentfremdung dar. Abbruch oder Leerstand von Wohnraum fallen ebenso darunter wie die Umnutzung; auch die gewerbliche.
Somit ist für Abriss, Leerstand oder jede Umnutzung von Wohnraum eine gesonderte Genehmigung des Amtes für Wohnen erforderlich.
Online-Services und Formulare
Gebühren
Es werden Gebühren nach dem Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz - WohnStG -) in Verbindung mit der Verordnung nach dem WohnStG (WohnStVO) erhoben.
Links
Unterlagen
Der Zweckentfremdungsantrag muss durch entsprechende Nachweise begründet werden.
Fristen
Nach Eingang vollständiger Unterlagen wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Voraussetzungen
Es muss ein Antrag in schriftlicher Form gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Dortmund (Wohnraumschutzsatzung)
Kontakt
Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Die Wohnungsaufsicht ist während der Öffnungszeiten für Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter den oben angegebenen Telefonnummern geöffnet.
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Montagbis und bis
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Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Dienstag ab 13 Uhr nur mit Termin.
Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich.
Schlagwörter
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