Service

Zweckentfremdung von Wohnraum

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

online

Service ist online verfügbar.

Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum

Jede Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken stellt eine Zweckentfremdung dar. Abbruch oder Leerstand von Wohnraum fallen ebenso darunter wie die Umnutzung; auch die gewerbliche.

Somit ist für Abriss, Leerstand oder jede Umnutzung von Wohnraum eine gesonderte Genehmigung des Amtes für Wohnen erforderlich.

Weitere Informationen zum Thema "Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot"

Wohnen

Online-Services und Formulare

Gebühren

Es werden Gebühren nach dem Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz - WohnStG -) in Verbindung mit der Verordnung nach dem WohnStG (WohnStVO) erhoben.

Links

Unterlagen

Der Zweckentfremdungsantrag muss durch entsprechende Nachweise begründet werden.

Fristen

Nach Eingang vollständiger Unterlagen wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Voraussetzungen

Es muss ein Antrag in schriftlicher Form gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Dortmund (Wohnraumschutzsatzung)

Weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Informationen zur Barrierefreiheit

Die Wohnungsaufsicht ist während der Öffnungszeiten für Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter den oben angegebenen Telefonnummern geöffnet.

Öffnungszeiten:
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    bis
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Dienstag ab 13 Uhr nur mit Termin.

Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich.

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