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Amt für Wohnen

Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot

Für jeden Abriss, Leerstand oder jede Umnutzung von Wohnraum ist eine gesonderte Genehmigung des Amtes für Wohnen erforderlich.

Bereits seit dem 30. Juni 2012 gilt in Dortmund grundsätzlich ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Eine Zweckentfremdung ist jede andere Nutzung von Wohnraum als eine Wohn-Nutzung (Abbruch, Umwandlung, Leerstand). Planen Sie ein derartiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Zweckentfremdung bei uns stellen.

Wichtig: Ein Verfahren beim Bauordnungsamt ist unabhängig von unserem Verfahren. Eine eventuelle Genehmigung des Bauordnungsamtes ersetzt nicht die zwingend notwendige Genehmigung gemäß der Wohnraumschutzsatzung, 208 KB, PDF der Stadt Dortmund von uns.

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) wurden die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere der Kurzzeitvermietung, erweitert. Neben einigen anderen Kommunen in NRW haben auch wir von der im WohnStG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung erlassen. Für Sie hat das zur Folge, dass Sie - neben den bisher bestehenden Regelungen - für eine Kurzzeitvermietung seit dem 01. Juli 2022 zwingend eine Wohnraum-Identitätsnummer benötigen.

Fragen & Antworten

Wann liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor?

Jede andere Nutzung von Wohnraum ausser der Wohn-Nutzung ist im rechtlichen Sinne eine Zweckentfremdung. Dazu gehört beispielsweise eine Umwandlung von Wohnraum in ein Büro oder einen Gewerberaum. Aber auch der Abbruch oder ein Leerstand eines Hauses oder einer Wohnung fallen ebenso darunter, wie eine Nutzung zur Kurzzeitvermietung. Dazu gehört insbesondere die Vermietung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder für eine von vornherein nur kurzfristig oder vorübergehend angelegte Unterbringung, z.B. für Montage- oder Saisonarbeitende.

Nach den Bestimmungen des WohnStG NRW in Verbindung mit unserer Wohnraumschutzsatzung ist die zweckfremde Nutzung von Wohnraum grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann hierfür durch uns eine Genehmigung erteilt werden. Erfolgt eine Zweckentfremdung ohne die nötige Genehmigung durch uns, handeln Sie ordnungswidrig.

Den Antrag für einen Abbruch, eine Umwandlung zu Büro- oder Gewerberäumen oder einen länger andauernden Leerstand können Sie formlos oder über das Online-Antragsverfahren stellen. Sie finden es hier im Serviceportal unter Online Services und Formulare.

Hinweis

Sollte eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, ist zwingend eine Anmeldung unter der Rufnummer 0231 50-23920 erforderlich.

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Informationen zur Barrierefreiheit

Die Wohnungsaufsicht ist während der Öffnungszeiten für Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter den oben angegebenen Telefonnummern geöffnet.

Öffnungszeiten:
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    bis
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Dienstag ab 13 Uhr nur mit Termin.

Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich.

Ansprechpartner*innen nach Straßennamen

Ansprechpartner*innen
Straßennamen beginnend mit Telefon
A, B 0231 50-19258
C, D, E, F, G 0231 50-10329
H, I, J, K, L 0231 50-25224
M. N, O, P, Q, R 0231 50-23672
S, T, U, V, W, X, X, Z 0231 50-23836

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