Das SGB IX sieht für behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Es enthält im 3. Teil das sogenannte Schwerbehindertenrecht, das sind die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Darin werden die Aufgaben des Inklusionsamtes beschrieben. Ein Teil dieser Aufgaben und Befugnisse wurde durch Zuständigkeitsverordnung den örtlichen Trägern übertragen. In Dortmund sind diese Aufgaben dem Sozialamt - Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf" zugeordnet.
Die Fachstelle erbringt Hilfen für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber*innen.
Sie schafft und sichert Arbeitsplätze, indem schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber*innen beraten und finanzielle Hilfen gewährt werden.
Um Arbeitsbedingungen möglichst behinderungsgerecht zu gestalten, werden u.a. technische Arbeitshilfen finanziert und behinderungsbedingte Beratung und Betreuung angeboten.
Unsere Leistungen erbringen wir in enger Zusammenarbeit mit dem
Für die finanzielle Förderung stehen Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Arbeitgeber*innen, die nicht die vorgeschriebene Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen für jeden dieser unbesetzten Arbeitsplätze eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 160 SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe darf nach § 160 Abs. 5 SGB IX nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeits- u. Berufsleben gem. § 185 Abs. 3-5 SGB IX verwendet werden. Näheres hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (SchwbAV) geregelt.
Die Leistungen des Inklusionsamtes sind je nach Länderregelung teilweise auf die örtlichen Träger übertragen. Leistungen des Inklusionsamtes und des örtlichen Trägers sind nachrangig gegenüber Leistungen der Rehabilitationsträger (Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Kranken-, Unfallversicherer) oder sonstiger Seite. Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger ist durch Gesetz ausgeschlossen (§ 185 Abs. 6 SGB IX).
Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beschaffung der erforderlichen Hilfsmittel gestellt wird.
Arbeitgeber*innen können Zuschüsse und Darlehen für notwendige technische Arbeitshilfen erhalten, deren Wartung und Instandsetzung, sowie die Ausbildung der schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der geförderten Gegenstände.
Weitere Leistungen werden vom
Die Förderung umfasst alles, was zu einer möglichst effektiven und dauerhaften Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.
Die örtliche Fachstelle - Behinderte Menschen im Beruf - unterstützt schwerbehinderte Menschen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes durch vielfältige Maßnahmen.
Für Angestellte werden diese Leistungen z. T. nicht durch den örtlichen Träger, sondern z. B. die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger erbracht.
Beim
Bestehen wegen der Behinderung besondere Schwierigkeiten, den Arbeitsplatz zu erreichen, sind unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen möglich für
Der örtliche Träger (Sozialamt - Fachstelle - Behinderte Menschen im Beruf) erbringt diese Leistungen nur für Beamt*innen und Selbständige. Für Angestellte werden diese Leistungen durch die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger erbracht.
Die Leistungen werden gemäß der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gewährt.
Technische Arbeitshilfen sind solche Vorrichtungen, die neben einer ergonomischen Anpassung der Grundausstattung des Arbeitsplatzes im Einzelfall wegen der besonderen individuellen Verhältnisse darüber hinaus erforderlich sind, um dem behinderten Menschen seine Arbeit zu ermöglichen oder zu erleichtern. Technische Arbeitshilfen i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV ergänzen also in der Regel eine vorhandene Grundausstattung und verändern deshalb den Arbeitsplatz nicht in seiner Grundstruktur. Der Umfang dieser Leistungen für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SchwbAV.
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV können Arbeitgeber*innen Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen erhalten.
Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich entsprechend § 26 Abs. 2 SchwbAV nach den Umständen des Einzelfalles. Die Arbeitgeber*innen haben sich dabei gem. § 26 Abs. 3 SchwbAV i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 SchwbAV in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten zu beteiligen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Leistung sind insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Verpflichtung der Arbeitgebers*innen zur Durchführung von Maßnahmen gem. § 164 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S.1 Nr. 4 u. 5 SGB IX besteht und erfüllt wird und ob die Arbeitgeber*innen ihrer Beschäftigungspflicht nach § 154 u. § 155 SGB IX nachkommen bzw. schwerbehinderte Menschen über die Beschäftigungspflicht hinaus beschäftigen.
Die Förderung umfasst:
Schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle, ihren Fähigkeiten angepasste bzw. für sie entwickelte Hilfsmittel benötigen, werden individuell gefördert (§ 19 SchwbAV). Leistungen für einen schwerbehinderten Menschen kommen dann in Betracht, wenn ein technisches Hilfsmittel so auf die Behinderung und die persönlichen Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen ausgerichtet ist, dass es am Arbeitsplatz nur von diesem genutzt werden kann. Der Umfang der Leistungen für den schwerbehinderten Menschen richtet sich nach den §§ 18 u. 19 SchwbAV.
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, "wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen". In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Kosten für technische Arbeitshilfen können nach § 19 SchwbAV bis zur vollen Höhe übernommen werden.
Wenn es für den Erhalt oder die Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen Zuschüsse oder Darlehen erhalten für
Der örtliche Träger (Sozialamt - Fachstelle - Behinderte Menschen im Beruf) erbringt diese Leistungen nur für Beamte*innen und Selbständige. Für Angestellte werden diese Leistungen durch die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger erbracht.
Zur Lösung behinderungsbedingter Probleme am Arbeitsplatz werden Arbeitgeber*innen, behinderte Menschen und deren Kolleg*innen beraten und begleitet. Hierfür stehen Expert*innen aus unterschiedlichen Fachbereichen bei Bedarf zur Verfügung:
Die Einschaltung der einzelnen Fachdienste kann über die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf erfolgen.
Möchte ein*e Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigen, muss zuvor die Zustimmung des
Möchte sich ein arbeitssuchender, schwerbehinderter Mensch mangels Vermittlungsperspektive selbstständig machen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder einen Zinszuschuss für die Gründung (oder die Erhaltung) einer selbstständigen beruflichen Existenz erhalten.
Neben den erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des schwerbehinderten Menschen muss die angestrebte Tätigkeit seinen Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer sicherstellen können.
Die Förderung erfolgt gemäß § 21 SchwbAV.
Beim
Ansprechperson für Arbeitsplätze in:
Aplerbeck, Brackel, Lütgendortmund: 0231 50-23366
Innenstadt-West: 0231 50-23363
Innenstadt-Ost, Eving, Hombruch: 0231 50-23360
Innenstadt Nord, Hörde, Huckarde, Mengede, Scharnhorst: 0231 50-26326
Veröffentlichung von Ergebnisberichten nach § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) von Einrichtungen in Dortmund
Services Sozialamt
Themen des Sozialamtes der Stadt Dortmund
Services des Bereichs Geflüchtete in Dortmund des Dortmunder Sozialamtes
Themen zum Bereich Geflüchtete in Dortmund des Sozialamtes der Stadt Dortmund
Kontaktinformationen des Bereichs Geflüchtete in Dortmund im Dortmunder Sozialamt
Kontaktinformationen des Sozialamts der Stadt Dortmund.
Informationen über Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Dortmund und ihre Arbeitgeber*innen.
Informationen zum Schwerbehindertenrecht des Gemeinsamen Versorgungsamtes der Städte Dortmund, Bochum und Hagen erhalten Sie hier.
Wir informieren über die versorgungsärztliche Begutachtung nach dem Sozialgesetzbuch 9 – Rehabilitation & Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Das Beratungshaus Inklusion bietet kostenlose Beratung und Unterstützung zu inklusiver Förderung für Lehrkräfte, Eltern und mehr.
Informationen über spezielle Hilfen für Kinder in Dortmund
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Services der Inklusionsbeauftragten der Stadt Dortmund.
Erfahren Sie mehr zu den Themen, die in den Aufgabenbereich der Inklusionsbeauftragten der Stadt Dortmund fallen.
Die Kontaktinformationen der Inklusionsbeauftragten der Stadt Dortmund finden Sie hier.
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