Menschen mit Behinderung im Beruf
Das SGB IX sieht für Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Es enthält im dritten Teil die besonderen Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung, das sogenannte Schwerbehindertenrecht.
Darin werden unter anderem die Aufgaben des Inklusionsamtes beschrieben. Ein Teil dieser Aufgaben und Befugnisse wurde durch Zuständigkeitsverordnung den örtlichen Trägern übertragen.
In Dortmund sind diese Aufgaben dem Sozialamt - Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf" zugeordnet.
Die Fachstelle erbringt Hilfen für Menschen mit Schwerbehinderung und ihre Arbeitgeber*innen.
Sie schafft und sichert Arbeitsplätze, indem Menschen mit Schwerbehinderung und ihre Arbeitgeber*innen beraten und finanzielle Hilfen gewährt werden.
Um Arbeitsbedingungen möglichst behinderungsgerecht zu gestalten, werden u.a. technische Arbeitshilfen finanziert und behinderungsbedingte Beratung und Betreuung angeboten.
Unsere Leistungen erbringen wir in enger Zusammenarbeit mit dem
Unterstützungsangebote
Finanzielle Förderung
Für die finanzielle Förderung stehen Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Arbeitgeber*innen, die nicht die vorgeschriebene Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen für jeden dieser unbesetzten Arbeitsplätze eine Ausgleichsabgabe zahlen (§ 160 SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe darf nach § 160 Abs. 5 SGB IX nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeits- u. Berufsleben gem. § 185 Abs. 3-5 SGB IX verwendet werden. Näheres hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (SchwbAV) geregelt.
Die Leistungen des Inklusionsamtes sind je nach Länderregelung teilweise auf die örtlichen Träger übertragen. Leistungen des Inklusionsamtes und des örtlichen Trägers sind nachrangig gegenüber Leistungen der Rehabilitationsträger (Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Kranken-, Unfallversicherer) oder sonstiger Seite. Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger ist durch Gesetz ausgeschlossen (§ 185 Abs. 6 SGB IX).
Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beschaffung der erforderlichen Hilfsmittel gestellt wird.
- Finanzielle Förderung für Arbeitgeber*innen
Arbeitgeber*innen können Zuschüsse und Darlehen für notwendige technische Arbeitshilfen erhalten, deren Wartung und Instandsetzung, sowie die Ausbildung der schwerbehinderten Menschen im Gebrauch der geförderten Gegenstände.
Weitere Leistungen werden vom
- zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen, (einschließlich behinderungsgerechter Gestaltung von Zugängen und Sozialräumen),
- bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. finanzieller Ausgleich bei Minderleistung oder notwendiger Betreuung am Arbeitsplatz).
Die Förderung umfasst alles, was zu einer möglichst effektiven und dauerhaften Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist.
- Finanzielle Förderung für Arbeitnehmer*innen
Die örtliche Fachstelle - Behinderte Menschen im Beruf - unterstützt schwerbehinderte Menschen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes durch vielfältige Maßnahmen.
Für Angestellte werden diese Leistungen z. T. nicht durch den örtlichen Träger, sondern z. B. die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger erbracht.
- Technische Arbeitshilfen
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
- Wohnungshilfen
- Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz
Beim
- Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen
- eine notwendige Arbeitsassistenz
Hilfen
- Technische Arbeitshilfen
Technische Arbeitshilfen sind solche Vorrichtungen, die neben einer ergonomischen Anpassung der Grundausstattung des Arbeitsplatzes im Einzelfall wegen der besonderen individuellen Verhältnisse darüber hinaus erforderlich sind, um dem behinderten Menschen seine Arbeit zu ermöglichen oder zu erleichtern. Technische Arbeitshilfen i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV ergänzen also in der Regel eine vorhandene Grundausstattung und verändern deshalb den Arbeitsplatz nicht in seiner Grundstruktur. Der Umfang dieser Leistungen für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 26 Abs. 2 SchwbAV.
Umfang der Leistungen für den Arbeitgeber
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV können Arbeitgeber*innen Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen erhalten.
Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich entsprechend § 26 Abs. 2 SchwbAV nach den Umständen des Einzelfalles. Die Arbeitgeber*innen haben sich dabei gem. § 26 Abs. 3 SchwbAV i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 SchwbAV in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten zu beteiligen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Leistung sind insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Verpflichtung der Arbeitgebers*innen zur Durchführung von Maßnahmen gem. § 164 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S.1 Nr. 4 u. 5 SGB IX besteht und erfüllt wird und ob die Arbeitgeber*innen ihrer Beschäftigungspflicht nach § 154 u. § 155 SGB IX nachkommen bzw. schwerbehinderte Menschen über die Beschäftigungspflicht hinaus beschäftigen.
Die Förderung umfasst:
- die Erst- und Ersatzbeschaffung
- die Wartung und Instandhaltung
- sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels.
Schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle, ihren Fähigkeiten angepasste bzw. für sie entwickelte Hilfsmittel benötigen, werden individuell gefördert (§ 19 SchwbAV). Leistungen für einen schwerbehinderten Menschen kommen dann in Betracht, wenn ein technisches Hilfsmittel so auf die Behinderung und die persönlichen Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen ausgerichtet ist, dass es am Arbeitsplatz nur von diesem genutzt werden kann. Der Umfang der Leistungen für den schwerbehinderten Menschen richtet sich nach den §§ 18 u. 19 SchwbAV.
Umfang der Leistungen an den schwerbehinderten Menschen
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, "wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen". In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Kosten für technische Arbeitshilfen können nach § 19 SchwbAV bis zur vollen Höhe übernommen werden.
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Bestehen wegen der Behinderung besondere Schwierigkeiten, den Arbeitsplatz zu erreichen, sind unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen möglich für
- die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Zuschuss ist einkommensabhängig),
- die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Fahrzeugs,
- die Erlangung der Fahrerlaubnis.
Der örtliche Träger (Sozialamt - Fachstelle - Behinderte Menschen im Beruf) erbringt diese Leistungen nur für Beamt*innen und Selbständige. Für Angestellte werden diese Leistungen durch die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger erbracht.
Die Leistungen werden gemäß der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gewährt.
- Wohnungshilfen
Wenn es für den Erhalt oder die Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich ist, können schwerbehinderte Menschen Zuschüsse oder Darlehen erhalten für
- die Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes,
- den behinderungsgerechten Zugang zur Wohnung oder
- den Umzug in eine entsprechend geeignete Wohnung.
Der örtliche Träger (Sozialamt - Fachstelle - Behinderte Menschen im Beruf) erbringt diese Leistungen nur für Beamte*innen und Selbständige. Für Angestellte werden diese Leistungen durch die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger erbracht.
- Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz
Möchte sich ein arbeitssuchender, schwerbehinderter Mensch mangels Vermittlungsperspektive selbstständig machen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder einen Zinszuschuss für die Gründung (oder die Erhaltung) einer selbstständigen beruflichen Existenz erhalten.
Neben den erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des schwerbehinderten Menschen muss die angestrebte Tätigkeit seinen Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer sicherstellen können.
Die Förderung erfolgt gemäß § 21 SchwbAV.
Beim
Beratung
Fachliche und individuelle Betreuung
Zur Lösung behinderungsbedingter Probleme am Arbeitsplatz werden Arbeitgeber*innen, behinderte Menschen und deren Kolleg*innen beraten und begleitet. Hierfür stehen Expert*innen aus unterschiedlichen Fachbereichen bei Bedarf zur Verfügung:
- Mit Hilfe des technischen Fachdienstes werden technische, bauliche und organisatorische Hindernisse beseitigt.
- Bei Fragen im Zusammenhang mit einer Hör- oder Sehbehinderung (Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfsmittel, Konfliktsituationen u.a.) werden die Betroffenen und ihre Arbeitgeber*innen von den Fachdiensten für seh- bzw. hörbehinderte Menschen unterstützt.
- Wenn psychische oder geistige Beeinträchtigungen sich auf die Arbeitsleistung oder das soziale Zurechtkommen im Betrieb auswirken, stehen den Arbeitgeber*innen, behinderten Menschen und ihren Kolleg*innen die Mitarbeiter*innen des
Integrationsfachdienstes zur Seite.
Die Einschaltung der einzelnen Fachdienste kann über die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf erfolgen.
Möchte ein*e Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kündigen, muss zuvor die Zustimmung des
Stadt Dortmund - Sozialamt - Behinderte Menschen im Beruf
Anschrift und Erreichbarkeit44263 Dortmund
Ansprechperson für Arbeitsplätze in:
Aplerbeck, Brackel, Lütgendortmund: 0231 50-23366
Innenstadt-West: 0231 50-23363
Innenstadt-Ost, Eving, Hombruch: 0231 50-23360
Innenstadt Nord, Hörde, Huckarde, Mengede, Scharnhorst: 0231 50-26326
-
Montagbis
-
Dienstagbis
-
MittwochGeschlossen
-
Donnerstagbis
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Freitagbis
-
SamstagGeschlossen
-
SonntagGeschlossen
Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich.
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