Bauordnung
Baulasten
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (vergl. auch § 85 BauO NRW).
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.
Rechtliche Auswirkungen einer Baulast
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. An der Baulast zu beteiligen sind neben sämtlichen Grundstückseigentümern Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungs- und Eigentumsübertragungsvormerkungsberechtigte, Nießbrauchberechtigte und Nacherben. Nicht zu beteiligen sind Begünstigte von Grunddienstbarkeiten sowie Gläubiger evtl. eingetragener Grundschulden.
Das Grundbuch des zu belastenden Grundstückes wird erst unmittelbar vor der Eintragung der Baulast überprüft. Sollten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in der II. Abteilung des Grundbuches weitere Rechte (z. B. Auflassungs-/ Eigentumsübertragungsvormerkungen, Nießbrauch usw.) eingetragen worden sein oder noch vor der Eintragung der Baulast eingetragen werden, ist dies im Rahmen der Antragstellung anzugeben.
Abgrenzung zur Eintragung im Grundbuch
(Grunddienstbarkeit)Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.
Gebühren
Die Gebühren für die Eintragung einer Baulast liegen zwischen 50 und 250 Euro.
Auskunft zum Verfahren
Entsprechende Informationen werden Ihnen gerne während der allgemeinen Öffnungszeiten des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes der Stadt Dortmund, Burgwall 14, Zimmer 142 erteilt.
Oder telefonisch unter den Rufnummern:
0231 50-27957 und 0231 50-22638
Löschung einer Baulast
Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Gebühr für die Löschung einer Baulast liegt zwischen 50 und 250 Euro.
Hinweis:Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden ausschließlich über das Vermessungs- und Katasteramt der Stadt Dortmund erteilt. Informationen hierzu können über die zentrale Rufnummer 0231 50-23838 eingeholt werden.
Stadt Dortmund - Stadtplanungs- und Bauordnungsamt - Bauaufsicht
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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MontagGeschlossen
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DienstagGeschlossen
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis
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FreitagGeschlossen
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
Informationen zum Bauglossar des Stadtplanung- und Bauordnungsamtes der Stadt Dortmund.
Antragsformulare und Bescheinigungen aus dem Bauportal
Informationen zu Satzungen aus dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund
Informationen vom Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zur Einreichung eines vollständigen Bauantrages in Dortmund
Informationen zur Gebührenordnung des Stadtplanung- und Bauordnungsamtes der Stadt Dortmund.
Wichtige Informationen für Schausteller, Hersteller und Vereine zur Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten (Zelte, Bühnen, Stände, Karusselle etc.).
Informationen zu Veröffentlichungen des Stadtplanung- und Bauordnungsamtes der Stadt Dortmund.
Hier finden Sie eine Übersicht der Infoblätter des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes der Stadt Dortmund. Jetzt als PDF downloaden!
Baulasten: Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen für Grundstückseigentümer in Dortmund. Informationen zu rechtlichen Auswirkungen und Anforderungen.
Informationen zum Thema "Kampfmittel" des Stadtplanung- und Bauordnungsamtes der Stadt Dortmund.