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Außen-Gastro das ganze Jahr

Mit Windschutz durch den Winter. Die Stadt Dortmund möchte es Betrieben ermöglichen, das ganze Jahr über Außengastronomie anzubieten. Dazu sollen mobile Windschutz-Elemente dauerhaft erlaubt werden.

Gastronom*innen könnten ihre Außengastronomie dauerhaft attraktiv gestalten. Vorteile: Dortmund soll als Ausgeh-Standort gestärkt, die Menschen könnten auch in den kühleren Jahreszeiten mehr Zeit im Freien verbringen. Der Rat der Stadt wird im Mai darüber entscheiden.

Zwei Personen auf dem Alten Markt trinken Bier
Bild: Stadt Dortmund
Ein Bierchen an frischer Luft: Das soll in Dortmund ganzjährig möglich sein.
Bild: Stadt Dortmund

Dann soll eine Ausnahme aus der Corona-Zeit zur Regel werden: Während der Corona-Pandemie sollten sich größere Menschengruppen nicht lange in geschlossenen Räumen aufhalten, um Infektionen zu verhindern. So entstand die Idee, die Außen-Gastronomie zu stärken. Deshalb wurden mobile Windschutz-Elemente befristet bis Ende 2023 zugelassen. Nun sollen sie dauerhaft erlaubt werden.

Mehr Planungssicherheit

Für Gastronomiebetriebe bringt die neue Regelung vor allem Planungssicherheit, die sie benötigen, um in den mobilen Windschutz zu investieren – denn die Kosten für qualitativ hochwertige Elemente liegen bei 250 bis 500 Euro je laufendem Meter.

Das müssen Gastronomie-Betriebe wissen

Gastronom*innen, die Windschutz-Elemente in der Außengastronomie nutzen wollen, müssen allerdings einige Dinge beachten:

  • Die Außengastronomie soll offen und barrierefrei gestaltet sein.
  • Erlaubt werden soll eine Einfriedung mit mobilen transparenten oder teiltransparenten Windschutz-Elementen bis zu einer Höhe von maximal 180 cm. Zum Wetterschutz können sie kombiniert werden mit Schirmen oder Markisen.
  • Falls die öffentliche Fläche vorübergehend anderweitig benötigt wird, müssen die Windschutz-Elemente ganz oder teilweise wieder verschwinden – zum Beispiel für öffentliche Veranstaltungen oder für Baustellen.
  • Die öffentlichen Flächen müssen als solche erkennbar bleiben. Podeste, Teppiche und andere Bodenbeläge sind daher nicht erlaubt.
  • Die Einfriedungen müssen den gültigen Sicherheitsanforderungen entsprechen und gestalterischen Mindestanforderungen genügen – das schließt selbstgemachte Lösungen aus. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung kann unter Umständen weiterhin erforderlich sein.

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