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Grundsteuer

Wohnen soll bezahlbar bleiben: Dortmund beschließt unterschiedliche Grundsteuer-Hebesätze

Eigentümer von Wohngrundstücken werden ab 2025 deutlich niedriger besteuert als Eigentümer von Geschäftsgrundstücken und anderem Nichtwohngrund. Das hat der Rat der Stadt am 12. Dezember beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2025 greift die Grundsteuerreform, die das Bundesverfassungsgericht angestoßen hatte. Dabei haben Kommunen erstmals die Möglichkeit bekommen, bei der Grundsteuer B zwischen Wohn- und Nichtwohngrund zu unterscheiden und differenzierte Hebesätze zu erheben. Die Stadt Dortmund macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Ab 1. Januar 2025 gelten folgende Hebesätze:

  • für die Grundsteuer A, also für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, 450 Prozent (bisher: 325 Prozent),
  • für Nichtwohngrundstücke 1.245 Prozent,
  • für Wohngrund 625 Prozent. Derzeit liegt der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B bei 610 Prozent.

Nichtwohngrundstücke, darunter Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke, werden nach dieser Regelung künftig stärker besteuert. Für Eigentümer von Wohngrund ergeben sich nur moderate Änderungen. Zum Wohngrund gehören Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser sowie das Wohnungseigentum. Wunsch und Ziel der Stadt ist es, das Wohnen nicht weiter zu verteuern.

Mit dem differenzierten Hebesatz in der vorgeschlagenen Höhe setzt die Stadt die Erwartung der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik um, das Grundsteueraufkommen insgesamt neutral zu halten. Das bedeutet: Trotz neuer Bewertungsregeln für den Grundbesitz wird die Stadt durch die Grundsteuer keine Mehreinnahmen haben, sondern ihr Grundsteueraufkommen konstant halten.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil von 2018 erklärt, die Regelungen der Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die bisherige Einheitsbewertung basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten und führte daher zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Ab dem 1. Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben werden.

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