Lokalpolitik
Mitgliedschaften in Organen
Auskünfte nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Am 1. März 2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16. Dezember 2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gemäß § 16 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (
über:
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
(Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei dem/der meldepflichtigen Mandatsträger*in.)
Rat der Stadt
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