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Führerschein (Begleitetes Fahren/Führerschein ab 17 Jahren)

persönlich

Persönliche Vorsprache ist möglich.

Begleitetes Fahren oder auch umgangssprachlich „Führerschein ab 17“ oder „Führerschein mit 17“ ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Ziel der Regelung ist die Schaffung von mehr Fahrkompetenz, also mehr Routine und Erfahrung beim Autofahren. Mit dem „Begleiteten Fahren ab 17“ soll dem Hauptproblem von jungen Führerscheinbesitzern, die ihr eigenes Können oft überschätzen und kritische Situationen unterschätzen, begegnet werden.

Ansatz ist dabei die wissenschaftlich fundierte Erkenntnis, dass es bei Fahrten in Begleitung zu weniger Unfällen kommt als bei Fahrten ohne Begleitung – jedenfalls sofern es sich bei den Begleitern nicht um Personen gleichen Alters handelt. Gleichzeitig führt die Fahrpraxis in Begleitung zu mehr Fahrkompetenz, die weiterwirkt, wenn Fahranfänger*innen ab dem 18. Lebensjahr nach Erwerb des Führerscheines ohne Begleitung fahren dürfen. Bei entsprechender Fahrpraxis kann daher davon ausgegangen werden, dass Fahranfänger*innen nach der Begleitphase mit einem deutlich herabgesenkten Risikoniveau in die Phase des selbstständigen Fahrens eintreten.

Die Fahrberechtigung mit 17 Jahren ist an bestimmte Auflagen gebunden:

  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrer*innen nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.
  • Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es ist auch möglich, mehrere Begleiter*innen einzutragen.
  • Die Begleiter*innen müssen mindestens 30 Jahre alt sein;
  • sie müssen mindestens fünf Jahre eine PKW-Fahrerlaubnis besitzen und
  • sie dürfen nur maximal ein Punkt im Fahreignungsregister haben;

Die Fahrerlaubnis ist nur in Deutschland gültig. Die Jugendlichen dürfen somit noch nicht im Ausland fahren. Sollten Sie während Ihrer Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis die Ausbildungsfahrschule wechseln, müssen Sie dies bei der Führerscheinstelle melden.

  • Sie haben ausschließlich eine Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren Klasse B oder Klasse BE?
    Dann bekommen Sie Ihren Kartenführerschein zum 18. Geburtstag per Post nach Hause gesandt. Eine Terminbuchung oder Abholung ist dann nicht nötig.
  • Sie haben neben der Prüfbescheinigung einen Kartenführerschein z.B. für Klasse AM?
    Dann können Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen, wenn Sie volljährig geworden sind. Ihren alten Kartenführerschein bringen Sie dann bitte mit.

Online-Services und Formulare

Gebühren

  • 53,60 € und
  • Je Begleitperson 8,80 €
  • Anzeige eines Fahrschulwechsels 12,80 €

(Zahlmöglichkeit mit EC-, Kredit- oder Debitkarte oder Barzahlung am Kassenautomaten)

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (mind. 9 Unterrichtseinheiten, Anforderungen gem. § 19 FeV)
  • Sehtest (bestanden), sonst augenärztliches Gutachten
  • Biometrisches Lichtbild
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (siehe Vordrucke)
  • Personalausweis oder Pass der Erziehungsberechtigten (Kopien reichen aus)
  • Personalausweis oder Pass der Begleiter (Kopien reichen aus)
  • Führerschein der Begleiter (Kopie reicht aus)
  • Vordruck "Anlage zum Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17"

Hinweis: Bei alleinigem Sorgerecht ist der Beschluss des Familiengerichts zum Sorgerecht vorzulegen. Der Antrag kann von dem Elternteil gestellt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Haben beide Eltern das Sorgerecht, so ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig.

Fristen

6 bis 8 Wochen (Benachrichtigung erfolgt durch den TÜV)

Voraussetzungen

Die Antragstellung ist grundsätzlich nur in der Gemeinde möglich, in der Antragsteller*innen gemeldet sind. Der Antrag kann frühestens mit 16 Jahren und 6 Monaten gestellt werden. Nach der Führerscheinausbildung der Klasse B bzw. BE und bestandener theoretischer und praktischer Fahrerlaubnisprüfung erhält der Fahranfänger vom Prüfer/Sachverständigen eine Prüfbescheinigung. Diese muss an der Führerscheinstelle gegen eine Prüfungsbescheinigung eingetauscht werden. Nur die Prüfungsbescheinigung der Führerscheinstelle berechtigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und §§ 21 und 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Häufig gestellte Fragen

Kann der Prüfling alleine seine Prüfbescheinigung in eine Prüfungsbescheinigung umtauschen, oder muss ein Elternteil mitkommen?

Der Prüfling kann alleine die Prüfbescheinigung umtauschen.

Wann wird die Punkteanzahl der Begleitperson überprüft?

Es gilt die "Punktzahl" bei Antragstellung. Die „Bis-3-Punkte-Regel“ von der Antragsstellung gilt auch dann, wenn die Begleitperson nach der Antragsstellung weitere Punkte „einfährt“.

Darf man vor dem 18. Geburtstag mit der Prüfbescheinigung für begleitendes Fahren mit 17 einen 50 m³-Roller alleine führen?

Ja.

Gilt die Prüfungsbescheinigung auch in anderen Bundesländern?

Ja, die Fahrerlaubnis gilt in ganz Deutschland.

Hinweis: Mit der Prüfungsbescheinigung (Fahrberechtigung) darf nur in Deutschland gefahren werden.

Kann die Prüfbescheinigung auch durch eine bevollmächtigte Person gegen die Prüfungsbescheinigung eingetauscht werden?

Ja, der Tausch bei der Führerscheinstelle in der Innenstadt kann mit Vollmacht und Personalausweis auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.

Was geschieht nach Beendigung des Begleitenden Fahrens?

Der Führerschein wird direkt mit der Antragstellung zum Begleitenden Fahren bestellt und verbleibt bis zum 18. Geburtstag in der Führerscheinstelle; in der Regel wird dieser Führerschein nach dem 18. Geburtstag nach Hause geschickt. Ab dem 18. Geburtstag dürfen Sie mit der Prüfbescheinigung ohne Begleitung für weitere drei Monate fahren. Wenn Sie den Kartenführerschein erhalten haben, gilt dann nur noch dieser.

Wichtig: Bei Doppelklassen (B+ BE, B+A2) ist eine Abholung nach Termin weiterhin erforderlich. Bei der Abholung durch Bevollmächtigte bei der Führerscheinstelle ist eine schriftliche Vollmacht und der gültige Personalausweis des Bevollmächtigten erforderlich.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Beim Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson drohen ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt.

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Fahrerlaubnisangelegenheiten (Allgemeine)

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Am Amtshaus 1
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Gleiwitzstraße 277
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