Ordnungsamt
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  3. Einbürgerung und Staatsangehörigkeit
  4. Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Sie können auf Ihre Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutsche bzw. Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz verzichten, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Für bestimmte Personengruppen ist die Genehmigung des Verzichts zu versagen. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten generell als handlungsfähig. Bei Antragstellern unter 16 Jahren stellen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel Vater und Mutter, gemeinsam den Antrag. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Verzichtserklärung einer Person, die unter elterlicher Sorge (unter 18 Jahren) oder Vormundschaft steht, nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts erfolgen kann.

Erforderliche Unterlagen für den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit:

  • deutscher/ausländischer Pass der/des Erklärenden
  • ggf. weitere Nachweise über den Besitz der deutschen/ausländischen Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunde der/des Erklärenden
  • ggf. Heiratsurkunde der/des Erklärenden
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern der/des Erklärenden
  • ggf. Nachweis der gesetzlichen Vertretung
  • ggf. Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts

Die Unterlagen sind in Original und Kopie oder in bereits beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher, beizubringen.

Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig. Für den Regierungsbezirk Arnsberg ist die Bezirksregierung in Arnsberg die Staatsangehörigkeitsbehörde, die über den Antrag die abschließende Entscheidung trifft. Sie können den Antrag bei der Stadt Dortmund stellen oder den Antrag sofort an die Bezirksregierung Arnsberg richten. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Olpe 1
44135 Dortmund
Öffnungszeiten:

Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Mehr zum Thema

Themen

Hier finden Sie eine Übersicht zu den Themen der Ausländerbehörde der Stadt Dortmund.

Studium / Sprachkurs

Informationen zum Studium und Sprachkursen für ausländische Studierende.

Ausländische Studierende und Fachkräfte

Das Team ist zuständig für Ausländische Studierende und Fachkräfte.

Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Informationen zur Einbürgerung und Staatsangehörigkeit (32/4-2) der Stadt Dortmund.

Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels

Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).

Themen

Themen zum Bereich Geflüchtete in Dortmund des Sozialamtes der Stadt Dortmund

Aufenthaltsbeendigung

Informationen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Versagung von Aufenthaltstiteln, der Ausweisung oder nach dem illegalen Einreisen.

"lokal willkommen"

Beratung, Unterstützung und Informationen für Zugewanderte, Nachbar*innen sowie Freiwillige in Dortmund

Beibehalt der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit immer, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.

Kontakt

Kontaktinformationen des Bereichs Geflüchtete in Dortmund im Dortmunder Sozialamt

Dienstleistungszentrum Bürgerdienste International

Im Team der Bürgerdienste International werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die bereits langjährig in Dortmund aufhältig sind.

Kontakt

Hier finden Sie die Kontaktinformationen der Ausländerbehörde in Dortmund, aufgeteilt nach den jeweiligen Angelegenheiten.

Staatsangehörigkeitsausweis

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Freizügigkeit (EU)

Unionsbürger*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in die EU-Staaten.

Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Allgemeine Informationen zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).