Ausländerbehörde
Allgemeine Information:
Wenn Sie eine/-n ausländische/-n Besucher*in für kurze Zeit nach Deutschland einladen möchten - unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Besuch, eine touristische Reise oder eine Geschäftsreise handelt - können Sie für diesen Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können. Dazu zählen bspw. Kosten für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung, ärztliche Behandlung, Medikamente oder Pflege).
Das Kurzaufenthalts-Visum, auch Schengen-Visum oder Touristen-Visum genannt, berechtigt Ihren Besuch bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Deutschland zu bleiben.
Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung:
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Dortmund haben.
Die Ausländerbehörde prüft anhand Ihrer vorgelegten Unterlagen, ob eine Bonität (ausreichend Einkommen oder Vermögen) für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung vorliegt.
Kein Einkommen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Wohngeld, Stipendien, BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Ihren Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung können Sie ausschließlich online einreichen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie alle notwendigen Dokumente wie z.B. Ihre Lohnabrechnungen als Anlage beifügen.
Hier gelangen Sie direkt zum
Nachdem Sie Ihren Antrag online eingereicht haben, wird dieser durch die Ausländerbehörde geprüft. Ist die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung möglich, erhalten Sie einen Termin, zu dem Sie die Verpflichtungserklärung im Original bei der Ausländerbehörde abholen können. In diesem Termin ist auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 € pro Verpflichtungserklärung (vorzugsweise per EC-Karte) zu entrichten.
Sollte die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung nicht möglich sein oder Unterlagen fehlen, informiert die Ausländerbehörde Sie entsprechend.
Bitte beachten Sie, dass alle bereits vereinbarten Termine weiterhin bestehen bleiben. Es ist keine erneute Online-Antragsstellung erforderlich!
Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Kontaktformular möglich.
Services des Bereichs Geflüchtete in Dortmund des Dortmunder Sozialamtes
Themen zum Bereich Geflüchtete in Dortmund des Sozialamtes der Stadt Dortmund
Kontaktinformationen des Bereichs Geflüchtete in Dortmund im Dortmunder Sozialamt
Beratung, Unterstützung und Informationen für Zugewanderte, Nachbar*innen sowie Freiwillige in Dortmund
Entdecken Sie die Services zum Thema Ausländerwesen der Stadt Dortmund: Reiseausweise sowie Versagungs- und Ausweisungsverfahren.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Themen der Ausländerbehörde der Stadt Dortmund.
Hier finden Sie die Kontaktinformationen der Ausländerbehörde in Dortmund, aufgeteilt nach den jeweiligen Angelegenheiten.
Die Einbürgerung ist ein wichtiger Schritt zur Integration der hier lebenden Migrant*innen und der letzte Schritt zu ihrer rechtlichen Eingliederung.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Sie können auf Ihre Staatsangehörigkeit/Rechtsstellung ohne deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Seit 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit immer, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.
Informationen zur Einbürgerung und Staatsangehörigkeit (32/4-2) der Stadt Dortmund.
Informationen zum Austausch zu Aufenthalts- und Bleibeperspektiven für den Personenkreis der Geduldeten
Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ("Brexit")
Unionsbürger*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in die EU-Staaten.
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