Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Allgemeine Information:
Wenn Sie eine/-n ausländische/-n Besucher*in für kurze Zeit nach Deutschland einladen möchten - unabhängig davon, ob es sich um einen privaten Besuch, eine touristische Reise oder eine Geschäftsreise handelt - können Sie für diesen Besuch eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Staat durch den Aufenthalt Ihres Besuches in Deutschland entstehen können. Zu diesen Kosten gehören insbesondere der Lebensunterhalt (Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung), die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte) und die Ausreisekosten (Flugticket oder Fahrten zum Flughafen).
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung beim Amt für Migration ist es erforderlich, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Dortmund haben und Ihre Bonität nachweisen können.
Bonitätsprüfung
Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenübergestellt. Die Höhe des erforderlichen monatlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen der Verpflichtungsgeber zum Unterhalt verpflichtet ist, sowie der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen.
Bei Verpflichtungserklärungen zu Besuchszwecken wird die Bonität nachgewiesen, wenn der nach § 850c ZPO pfändbare Anteil am Arbeitseinkommen für jeden erwachsenen Gast die Hälfte und für jedes Kind ein Viertel des Regelbedarfs (Stufe 1) zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt.
Einladung durch | 1 erwachsener Gast | 2 erwachsene Gäste | 1 erwachsener Gast und 1 Kind |
---|---|---|---|
Gastgeber ohne Unterhaltsverpflichtungen (nicht verheiratet, keine Kinder) |
1.900 € | 2.300 € | 2.100 € |
Gastgeber mit 1 Unterhaltsverpflichtung (Ehepartner oder 1 Kind) |
2.620 € | 3.180 € | 2.900 € |
Gastgeber mit 2 Unterhaltsverpflichtungen (Ehepartner und 1 Kind oder alleinstehend und 2 Kinder) |
3.070 € | 3.780 € | 3.430 € |
Gastgeber mit 3 Unterhaltsverpflichtungen (Ehepartner und 2 Kinder oder alleinstehend und 3 Kinder) |
3.620 € | 4.560 € | 4.090 € |
Ob Ihr Einkommen für Ihre Gäste ausreichend ist, berechnet das Amt für Migration anhand Ihrer eingereichten Unterlagen. Die Tabelle zeigt nur Beispiele und ist nicht verbindlich.
Die aktuellen Regelbedarfsstufen sowie Pfändungsfreigrenzen können Sie hier jederzeit abrufen:
Kein Einkommen sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe, Wohngeld, Stipendien, BaföG, Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Bundespersonalausweis oder Reisepass des/der Verpflichtungsgeber*in (bei Drittstaatsangehörigen auch ein Aufenthaltstitel, der noch mind. 6 Monate gültig ist)
- Aktuelle Einkommensnachweise (ggf. auch vom Ehepartner/Kindern):
- Arbeitnehmer*innen: Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
- Selbstständige und freiberuflich Tätige: Bescheinigung des Steuerberaters bezüglich des Einkommens nach Abzug von Steuern und Versicherungen für die letzten drei Monate (betriebswirtschaftliche Auswertungen werden nicht anerkannt; einen Vordruck für Ihren Steuerberater finden Sie hier:
Bescheinigung Steuerberater*in, 101 KB, PDF ) - Rentner*innen: aktueller Rentenbescheid
- Informationen des Gastes/der Gäste: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Adresse im Heimatland (idealerweise liegt Ihnen eine Kopie des Nationalpasses des Gastes/der Gäste vor.)
Antrag auf Ausstellung:
Ihren Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung können Sie ausschließlich online einreichen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie alle notwendigen Dokumente wie z.B. Ihre Lohnabrechnungen als Anlage beifügen.
Hier gelangen Sie direkt zum
Nachdem Sie Ihren Antrag online eingereicht haben, wird dieser durch das Amt für Migration geprüft. Ist die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung möglich, erhalten Sie einen Termin, zu dem Sie die Verpflichtungserklärung im Original beim Amt für Migration abholen können. In diesem Termin ist auch die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 € pro Verpflichtungserklärung (vorzugsweise per EC-Karte) zu entrichten.
Sollte die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung nicht möglich sein oder Unterlagen fehlen, informiert das Amt für Migration Sie entsprechend.
Stadt Dortmund - Amt für Migration - Familiäre & unbefristete Aufenthalte (38/4-1) - Verpflichtungserklärung
Anschrift und Erreichbarkeit44122 Dortmund
Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Kontaktformular möglich.
Informationen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Versagung von Aufenthaltstiteln, der Ausweisung oder nach dem illegalen Einreisen.
Seit 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit immer, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.
Informationen zur Aufenthaltsbeendigung EU & Außendienst (38/5-2).
Informationen für Ausländer*innen die im Besitz eines Aufenthaltes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind.
Informationen zur Einbürgerung und Staatsangehörigkeit (32/4-2) der Stadt Dortmund.
Das Team ist zuständig für die Bearbeitung der Einreiseverfahren sowie für die Anmeldung im Bundesgebiet und die Erteilung erster Aufenthaltstitel.
Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
Im Team der Städtischen Asylstelle werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden oder geduldet sind.
Informationen zum Studium und Sprachkursen für ausländische Studierende.
Allgemeine Informationen zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ("Brexit")
Informationen zur Einbürgerung (38/4-3).
Unionsbürger*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in die EU-Staaten.
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