Ordnungsamt
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Ausländerbehörde

Freizügigkeit (EU)

Für Unionsbürger*innen (Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten) sowie Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Staatsangehörige der EWR-Staaten) und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Mitgliedstaaten der EU sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn & Zypern

EWR-Staaten sind:
Island, Liechtenstein & Norwegen

Weitergehende Informationen (unter anderem über Rechtsvorschriften, Möglichkeiten des Familiennachzuges, Aufnahme einer Beschäftigung etc.) erhalten Sie über die Europäische Kommission: ec.europa.eu

Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - 2019/C 384 I/01 - ("Austrittsabkommen") gewährt werden, ist nach wie vor ebenfalls der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetz/EU gegeben.

Für Schweizer*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz).

Für sämtliche Anträge sowie Anliegen, einschließlich Terminvereinbarungen, nutzen Sie bitte folgendes Kontaktformular: EU-Freizügigkeit

Anmeldung von Unionsbürger*innen und EWR-Staatsangehörigen in Dortmund

Unionsbürger*innen und Staatsangehörige eines EWR-Staats, die aus dem Ausland nach Dortmund gezogen sind und sich länger als drei Monate hier aufhalten möchten, müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei den Bürgerdiensten der Stadt Dortmund (Stadtamt 33) in der Innenstadt anmelden. Sofern Unionsbürger*innen oder Staatsangehörige eines EWR-Staats aus einer anderen deutschen Stadt nach Dortmund gezogen sind, ist eine Anmeldung ebenso erforderlich, allerdings auch in den Meldeämtern der Stadtbezirke möglich. Dort erhalten Unionsbürger*innen und Staatsangehörige eines EWR-Staats eine Meldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Stellen als Nachweis über die melderechtliche Erfassung verlangt.

Von dem jeweiligen Meldeamt wird zudem eine Mitteilung zu der Anmeldung an die örtliche Ausländerbehörde, die in das Ordnungsamt (Stadtamt 32) integriert ist, übersandt. Hier erfolgt die ausländerrechtliche Erfassung (Ausländerdatei A und Ausländerzentralregister).

Sofern Sie die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten sollten, wenden Sie sich bitte an die dem Ordnungsamt zugehörige Stelle für Gewerbeangelegenheiten.

Anmeldung der Familienangehörigen von Unionsbürger*innen oder EWR-Staatsangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit in Dortmund

Die Anmeldung von Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates mit Drittstaatsangehörigkeit erfolgt bei der Ausländerbehörde im Team für Freizügigkeits-Angelegenheiten (32/4-5).Familienangehörige eines EU-Staatsangehörigen oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates mit Drittstaatsangehörigkeit benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet ausdrücklich einen gültigen Pass.Bei Vorliegen der Voraussetzungen aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU - abgeleitete Berechtigung zur Freizügigkeit - wird ihnen eine Aufenthaltskarte bzw. eine Daueraufenthaltskarte als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt.

Anmeldung von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt nach dem Austrittsabkommen gewährt werden, in Dortmund

Die Anmeldung von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt nach dem Austrittsabkommen gewährt werden, erfolgt bei der Ausländerbehörde im Team für Freizügigkeits-Angelegenheiten (32/4-5).

Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden, benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet ausdrücklich einen gültigen Pass und zum Nachweis ihrer weiteren Freizügigkeitsberechtigung ein Aufenthaltsdokument-GB als elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Anmeldung von Schweizer*innen und ihren Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit in Dortmund

Die Anmeldung von Schweizer*innen und ihren Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit erfolgt bei der Ausländerbehörde im Team für Freizügigkeits-Angelegenheiten (32/4-5).

Schweizer*innen und ihre Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen gültigen Ausweis oder Pass.

Bei einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet wird ihnen, sofern die Voraussetzungen aus dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt.

Aufenthalt von Unionsbürger*innen und EWR-Staatsangehörigen im Bundesgebiet nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden bereits seit dem 29.01.2013 für Unionsbürger*innen keine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Somit besteht für die Ausländerbehörde grundsätzlich auch keine Möglichkeit andere Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht auszustellen. Diese Gesetzesänderung führt zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwandes, lässt die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern und Staatsangehörigen der EWR-Staaten aber unberührt.

Unionsbürger*innen und Staatsangehörige der EWR-Staaten können visumfrei einreisen und benötigen keine Aufenthaltstitel. Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Pass oder Passersatz (gültiger Ausweis). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ohne besondere Erlaubnis möglich. Arbeitgeber brauchen keinen Nachweis über das Aufenthaltsrecht von beschäftigten Unionsbürgern*innen bzw. Staatsangehörigen der EWR-Staaten.

In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach besteht nur dann ein Recht auf Freizügigkeit, wenn eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung gegeben ist. Freizügigkeitsberechtigt im Sinne der Freizügigkeitsvoraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind insbesondere:

  • unselbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmer*innen) & Auszubildende
  • selbstständig Erwerbstätige
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln

Sofern Unionsbürger*innen oder Staatsangehörige der EWR-Staaten über den Zeitraum von fünf Jahren ständig - durchgehend - die Voraussetzungen für das allgemeine Freizügigkeitsrecht erfüllt haben, entsteht ein Daueraufenthaltsrecht. Es besteht die Möglichkeit der Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts. Ein fünfjähriger Aufenthalt allein genügt dabei ausdrücklich nicht. Die Bescheinigung des Daueraufenthalts ist rein deklaratorisch. Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten ist die Bescheinigung nicht erforderlich.

Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt bei einer Abwesenheit aus Deutschland für den Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Sollte ein längerer Aufenthalt im Ausland beabsichtigt sein, besteht die Möglichkeit sich vorab bei der örtlichen Ausländerbehörde konkret zu informieren.

Integrationskurse

Personen, die sich im Rahmen der Freizügigkeit (FreizügG/EU bzw. Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) im Bundesgebiet aufhalten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Die örtliche Ausländerbehörde kann daher keine Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausstellen. Darauf zielende Anfragen oder Vorsprachen sind somit zwecklos.Eine Zulassung zu einem Integrationskurs ist unter Umständen allerdings möglich, wenn freie Plätze bei einem Integrationskursträger vorhanden sind. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Weitergehende Informationen sowie die nötigen Formulare erhalten Sie über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: bamf.de

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Freizügigkeits-Angelegenheiten

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Olpe 1 , Gebäudeteil F, 2. Etage - Bitte achten Sie auf die Hinweisschilder!
44135 Dortmund

Vorsprache nur nach Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung und Antragstellung ist über das Online-Formular möglich.

Öffnungszeiten:

Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Kontaktformular möglich.

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Das Team ist zuständig für Ausländische Studierende und Fachkräfte.

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Themen zum Bereich Geflüchtete in Dortmund des Sozialamtes der Stadt Dortmund

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Informationen zur Erwerbstätigkeit während des Studiums für ausländische Studierende.

Dienstleistungszentrum Bürgerdienste International

Im Team der Bürgerdienste International werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die bereits langjährig in Dortmund aufhältig sind.

Staatsangehörigkeitsausweis

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Brexit

Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ("Brexit")

Städtische Asylstelle

Im Team der Städtischen Asylstelle werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden oder geduldet sind.

Freizügigkeit (EU)

Unionsbürger*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in die EU-Staaten.

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Hier finden Sie eine Übersicht zu den Themen der Ausländerbehörde der Stadt Dortmund.

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Das Team ist zuständig für die Bearbeitung der Einreiseverfahren sowie für die Anmeldung im Bundesgebiet und die Erteilung erster Aufenthaltstitel.

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Informationen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Versagung von Aufenthaltstiteln, der Ausweisung oder nach dem illegalen Einreisen.

Beibehalt der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit immer, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.

Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels

Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).