Anmeldung zur Schule & Fahrtkosten
Antrag auf Schülerfahrtkostenübernahme gemäß Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) mit gleichzeitiger Bestellung des SchokoTickets im Abonnement für Anspruchsberechtigte.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist der Schulträger zur Übernahme der zwischen Wohnung und Schule entstehenden Fahrtkosten verpflichtet. Mit dem hier aufrufbaren Formular kann gleichzeitig die Übernahme der Schülerfahrtkosten und die Ausgabe eines Schoko-Tickets im Abonnement für Anspruchsberechtigte des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr beantragt werden. Eigenanteil: Berechtigen Schülerzeitkarten (über den reinen Schulweg hinaus) auch zur sonstigen Nutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen Aushändigung der Fahrkarte: Liegt ein Anspruch auf Schülerfahrtkostenübernahme gemäß SchfkVO vor, wird ein SchokoTicket im Abonnement durch DSW21 ausgestellt. Dieses Ticket ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Weitere Informationen zu den Abonnementbedingungen können hier herunter geladen werden.
Der Schulträger ist zur Übernahme der Schülerfahrtkosten verpflichtet, wenn · die Länge des kürzesten zumutbaren Schulweges zwischen elterlicher Wohnung und nächstgelegener Schule für Schüler/innen der Klassen 1-4 mehr als 2,0 km, für Schüler/innen der Klassen 5-10 mehr als 3,5 km und für Schüler/innen der Klassen 11-13 mehr als 5,0 beträgt oder · der Schulweg besonders gefährlich oder aus anderen Gründen für Schüler/innen unzumutbar ist oder · der/die Schüler/in aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen ist.
Das Antragsformular ist mit den gewünschten Angaben vollständig auszufüllen (obere Hälfte) und unterschrieben im Sekretariat der Schule abzugeben. Das Sekretariat versieht den Antrag mit einem Schulstempel und leitet den Antrag dann weiter an den Fachbereich Schule. Der Schulträger prüft dann, ob die Bedingungen für eine Fahrtkostenübernahme gemäß SchfkVO gegeben sind. Wenn der/die Schüler/in aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen ist, ist die Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes erforderlich. Bei persönlicher Vorsprache im laufenden Schuljahr kann der gesiegelte Antrag direkt mitgenommen und zur DSW 21 geschickt werden. Ansonsten wird der Antrag ebenfalls sofort bearbeitet und erreicht sie dann über den Postweg nach 2 bis 3 Tagen.
§ 97 Schulgesetz Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) Sozialgesetzbuch XII § 10 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
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