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Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Lotterien und Ausspielungen/Tombolen

Sie planen eine Veranstaltung, bei der auch eine Tombola stattfinden soll? Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.

"Kleine Lotterien und Ausspielungen" bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro und weiterer Bedingungen fallen unter die "Allgemeine Erlaubnis" aus dem Lotteriestaatsvertrag und dem Lotterieausführungsgesetz, sind aber gegenüber dem Ordnungsamt anzeigepflichtig.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:

  • Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen
  • Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen
  • Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen

Bedingungen der "Allgemeinen Erlaubnis" für eine "Kleine Lotterie/Ausspielung":

1. Diese "Allgemeine Erlaubnis" können nur für folgende Veranstalter in Betracht kommen:

  • die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereine,
  • Feuerwehren,
  • Stiftungen.

2. Das Spielkapital darf 40.000 Euro nicht übersteigen (Euro-Summe der beabsichtigten Losverkäufe).

3. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Dortmund ausgedehnt werden.

4. Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).

5. Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

6. Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.

7. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn

  • unter Angabe des Verwendungszweckes,
  • unter Angabe des Spielkapitals
  • sowie der Dauer der Veranstaltung

der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt Dortmund - Ordnungsamt) anzuzeigen ( Formular zur Anzeige einer kleinen Lotterie, 164 KB, PDF )

8. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt anzuzeigen (siehe untenstehende Adresse).

Zuständig für die Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, die innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt im Regierungsbezirk Arnsberg durchgeführt werden soll und nicht unter die "Allgemeine Erlaubnis" fallen, ist die Bezirksregierung Arnsberg.

Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, die über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das Innenministerium des Landes NRW zuständig.

Weitere Informationen und Hinweise

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden. Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die "Allgemeine Erlaubnis". Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/ Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Finanzamt Köln-Altstadt - Steuerstelle für Lotterien und Tombolen

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Am Weidenbach 2-4
50676 Köln

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