Mehrwegangebotspflicht
Mehrweg-Pflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen
Ab 1. Januar 2023 kommt die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Verpackungsgesetz
Fragen und Antworten
Was bedeutet die Mehrwegangebotspflicht?
Speisen und Getränke zum Mitnehmen müssen den Kunden neben Einwegbehältern auch in Mehrwegbehältern angeboten werden. Dabei darf das Produkt in der Mehrwegverpackung nicht mehr kosten als in der Einwegvariante.
Für wen genau gilt sie?
Egal ob Café, Restaurant, Imbiss, Bäckerei, Supermärkte, Tankstellen oder Lieferdienst - alle, die Getränke oder Essen zum Mitnehmen ausgeben, sind von dieser Pflicht betroffen. Lediglich kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive Sitz- und Aufenthaltsbereich) und weniger als fünf Beschäftigten sind von der Pflicht befreit, eigene Mehrwegverpackungen vorzuhalten. Sie sind jedoch verpflichtet von Kund*innen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen.
Wie kann man sie umsetzen?
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Mehrwegsystemanbietern, die bundesweit tätig sind und für alle Arten im ToGo und Take Away Bereich Mehrweglösungen anbieten. Eine Übersicht der verschiedenen Anbieter finden Sie unter
Downloads und Links zum Thema
Der Rat der Stadt Dortmund hat im Rahmen der Mehrwegangebotspflicht beschlossen, dass lokale Unternehmen bei Einführung eines Mehrweggeschirr-Systems eine finanzielle Förderung erhalten sollen. Weiteres finden Sie
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