Einbau von recyceltem Bauschutt und industriellen Nebenprodukten
Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Am 01.08.2023 tritt bundesweit die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Die bis dahin gültigen Verwertererlasse sowie die 1998 in Anlehnung an die LAGA-Richtlinie M 20 eingeführten Dortmunder Einbauwerte werden aufgehoben bzw. verlieren ihre Gültigkeit. Zukünftig dürfen nur noch mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in ein technisches Bauwerk eingebaut werden, die den Anforderungen nach § 19 ErsatzbaustoffV und den zusätzlichen Einbaubeschränkungen gemäß § 20 ErsatzbaustoffV entsprechen. Zu diesen güteüberwachten MEB zählen Recyclingbaustoffe, verschiedene Schlacken und Sande aus industriellen Prozessen, Gleisschotter, Baggergut und Bodenmaterial.
Der Einbau von MEB darf nur oberhalb der Grundwasserdeckschicht in der Bodenart Sand oder Lehm/Schluff erfolgen. Je nach Material und Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht muss die grundwasserfreie Sickerstrecke 0,6 – 1,5 m betragen.
Der Einbau und der Verbleib der MEB ist lückenlos zu dokumentieren und muss bis zu einem eventuellen Ausbau vorgehalten werden. Bei einem Verkauf des Grundstücks muss die Dokumentation dem Käufer ausgehändigt werden. Die Dokumentation (Lieferscheine und Deckblatt) sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Eine wasser-/abfallrechtliche Erlaubnis ist nach dem 01.08.2023 nur noch in Ausnahmefällen erforderlich.
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Die Verwertung bzw. der Einbau von Recyclingmaterial im Rahmen von Bauvorhaben ist mit der Berücksichtigung von Auflagen und Bedingungen verbunden. Gleichzeitig ist die Verwendung von güteüberwachtem, aus zertifizierten Betrieben stammende RC-Material als Ersatzbaustoff für natürliche Baumaterialien (wie Sand, Kies oder Felsgestein) im Sinne der Ressourcenschonung zu begrüßen.
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Stadt Dortmund - Umweltamt - Untere Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Bodenschutzbehörde
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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