Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Ordnungsbehördliche Bestattungsangelegenheiten
Es kommt immer wieder vor, dass die Bestattung Verstorbener von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind. In solchen Fällen muss das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung veranlassen.
Wer ist bestattungspflichtig?
Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (
- Ehegatten
- (eingetragene) Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene)
Die Bestattungspflicht richtet sich ausschließlich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zur verstorbenen Person. Ein gestörtes Verhältnis, fehlender Kontakt oder eine Erbausschlagung befreien nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.
Fristen für Bestattungen
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Veranlassung durch das Ordnungsamt
Wenn die Pflichtigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung als Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr.
Grundsätzlich erfolgt eine Einäscherung und anonyme Beisetzung der Totenasche auf einem
Kosten
Die entstehenden Kosten der Bestattung sowie anfallende Verwaltungsgebühren werden von den Bestattungspflichtigen durch das Ordnungsamt im Rahmen eines Kostenersatzverfahrens zurückgefordert.
Wir empfehlen daher, bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen, um Angehörige vor finanziellen Belastungen zu schützen!
Darüber hinaus sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erben verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen.
Hinweis zu Ordnungswidrigkeiten
Die Weigerung oder die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Sollte die Finanzierung der Bestattung den Lebensunterhalt der bestattungspflichtigen Angehörigen gefährden oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der verstorbenen Person vorliegen, kann beim
Weitere Links
Kontakt
Ordnungsamt – Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
– Ordnungsbehördliche Bestattungen –
44122 Dortmund
Informationen zu dem Zukunftsbaum Baumhasel (Corylus colurna) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Purpur-Erle (Alnus x spaethii) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zum Friedhof Dortmund-Bövinghausen.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Italienische Erle (Alnus cordata) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Spitzahorn Cleveland (Acer platanoides "Cleveland") der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Rot-Eiche(Quercus rubra) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Gemeine Traubenkirsche Schloss Tiefurt (Prunus padus "Schloss Tiefurt") der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zum Friedhof Dortmund-Syburg.
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Informationen zum Friedhof Dortmund-Eving.
Informationen zum Friedhof Dortmund-Wellinghofen.
Informationen zum Thema "Bunter Friedhof" der Stadt Dortmund
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Informationen zum Thema Bestattungen in der Stadt Dortmund.
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