Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Ordnungsbehördliche Bestattungsangelegenheiten
Es kommt immer wieder vor, dass die Bestattung Verstorbener von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind. In solchen Fällen muss das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung veranlassen.
Wer ist bestattungspflichtig?
Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (
- Ehegatten
- (eingetragene) Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene)
Die Bestattungspflicht richtet sich ausschließlich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zur verstorbenen Person. Ein gestörtes Verhältnis, fehlender Kontakt oder eine Erbausschlagung befreien nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.
Fristen für Bestattungen
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Veranlassung durch das Ordnungsamt
Wenn die Pflichtigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung als Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr.
Grundsätzlich erfolgt eine Einäscherung und anonyme Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof, es sei denn, der oder die Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Verfügung getroffen beziehungsweise eine Bestattungsart benannt.
Kosten
Die entstehenden Kosten der Bestattung sowie anfallende Verwaltungsgebühren werden von den Bestattungspflichtigen durch das Ordnungsamt im Rahmen eines Kostenersatzverfahrens zurückgefordert.
Wir empfehlen daher, bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen, um Angehörige vor finanziellen Belastungen zu schützen!
Darüber hinaus sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erben verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen.
Hinweis zu Ordnungswidrigkeiten
Die Weigerung oder die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Sollte die Finanzierung der Bestattung den Lebensunterhalt der bestattungspflichtigen Angehörigen gefährden oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der verstorbenen Person vorliegen, kann beim Sozialamt Dortmund ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gestellt werden.
Weitere Links
Kontakt
Ordnungsamt – Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
– Ordnungsbehördliche Bestattungen –
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Informationen zum Südfriedhof Dortmund.
Informationen zum Friedhof Dortmund-Großholthausen.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Dreilappiger Apfel (Malus trilobata) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Blumenesche Mecsek (Fraxinus ornus "Mecsek") der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Ungarische Eiche (Quercus frainetto) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zum Friedhof Dortmund-Aplerbeck-Mitte.
Informationen zu den Zukunftsbaum Amberbaum Worplesdon (Liquidambar styraciflua "Worplesdon") der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Purpur-Erle (Alnus x spaethii) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Elsbeere (Sorbus torminalis) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zum Hauptfriedhof Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Kornelkirsche (Cornus mas) der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zum Friedhof Dortmund-Syburg.
Informationen zu den Zukunftsbäumen der Friedhöfe Dortmund.
Informationen zu dem Zukunftsbaum Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia) der Friedhöfe Dortmund.