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Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Ordnungsbehördliche Bestattungsangelegenheiten

Es kommt immer wieder vor, dass die Bestattung Verstorbener von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig geregelt wird oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind. In solchen Fällen muss das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung veranlassen.

Wer ist bestattungspflichtig?

Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen ( Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen)

  • Ehegatten
  • (eingetragene) Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene)

Die Bestattungspflicht richtet sich ausschließlich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zur verstorbenen Person. Ein gestörtes Verhältnis, fehlender Kontakt oder eine Erbausschlagung befreien nicht von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.

Fristen für Bestattungen

Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Veranlassung durch das Ordnungsamt

Wenn die Pflichtigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung als Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr.

Grundsätzlich erfolgt eine Einäscherung und anonyme Beisetzung der Totenasche auf einem städtischen Friedhof , es sei denn, der oder die Verstorbene hat zu Lebzeiten eine andere Verfügung getroffen beziehungsweise eine Bestattungsart benannt.

Kosten

Die entstehenden Kosten der Bestattung sowie anfallende Verwaltungsgebühren werden von den Bestattungspflichtigen durch das Ordnungsamt im Rahmen eines Kostenersatzverfahrens zurückgefordert.

Wir empfehlen daher, bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen, um Angehörige vor finanziellen Belastungen zu schützen!

Darüber hinaus sind nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Erben verpflichtet, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen.

Hinweis zu Ordnungswidrigkeiten

Die Weigerung oder die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

Sollte die Finanzierung der Bestattung den Lebensunterhalt der bestattungspflichtigen Angehörigen gefährden oder ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der verstorbenen Person vorliegen, kann beim Sozialamt Dortmund ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gestellt werden.

Weitere Links

Kontakt

Ordnungsamt – Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

– Ordnungsbehördliche Bestattungen –

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Anschrift
Olpe 1
44122 Dortmund

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