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Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Schornsteinfegerangelegenheiten

Seit 2013 dürfen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für eine Vielzahl von Schornsteinfegertätigkeiten einen Betrieb ihrer Wahl beauftragen, sofern dieser mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin zuständig.

Aktuelles

Am 30. Januar 2025 wurde vom Bundestag eine Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) beschlossen, welche am 21. März 2025 vom Bundesrat bestätigt wurde. Die daraus resultierenden Änderungen umfassen unter anderem eine zusätzliche Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau (eine wichtige hoheitliche Aufgabe des Schornsteinfegerhandwerks) durch angestellte Schornsteinfegermeister und -meisterinnen, die auch als „Meistergesellen“ beziehungsweise „Meistergesellinnen“ bezeichnet werden, oder Angestellte mit gleichgestellter Qualifikation.

Diese Änderung soll den Schornsteinfegerbetrieben mehr Flexibilität in der Personalplanung und -ausstattung bieten, ohne das Kehrbezirkssystem zu verändern und den hohen Standard bei der Betriebs- und Brandsicherheit einzuschränken. Außerdem soll die Änderung die Nachbesetzung von Kehrbezirken künftig erleichtern.

Freie und hoheitliche Tätigkeiten

Ein Schornsteinfeger, der auf einem Dach einen Besen in einen Schornstein hinunterlässt.
Bild: Adobe Stock / gabort
Bild: Adobe Stock / gabort

Zu den hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung beziehungsweise Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegerinnen als staatlich beliehene Unternehmen in ihrem Bezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO beziehungsweise 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Der Umfang der jährlich zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten kann dem sogenannten Feuerstättenbescheid entnommen werden, der den Eigentümerinnen und Eigentümern von Feuerungsanlagen durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die Bezirksschornsteinfegerin zugestellt wird.

Dies bedeutet allerdings auch, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungsanlagen verpflichtet sind, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten dieser Anlagen eigenverantwortlich zu veranlassen; sie müssen unter anderem einen Schornsteinfegerbetrieb auswählen und beauftragen, sich um die Einhaltung von gesetzlichen Fristen kümmern und Prüfbescheide sowie das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt über die durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten, welches ihnen durch den beauftragten Schornsteinfegerbetrieb ausgestellt wird, an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise die Bezirksschornsteinfegerin versenden.

Zum Thema

Schornsteinfegerbetriebe

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) listet die zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe im Internet auf. In der Registerauskunft können Hauseigentümer nach Dienstleistern in bestimmten Postleitzahlengebieten und nach Anbieternamen suchen. Dabei sind Kunden bei der Auswahl nicht an den Standort eines Handwerkers gebunden.

Die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise Bauabnahmen oder die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen oder die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz, ist jedoch weiterhin den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten.

Kehrbezirke/ Kehrbezirksinhaber

Um die Einhaltung der Pflichten durch die Hauseigentümer überprüfen zu können, ist das Dortmunder Stadtgebiet derzeit in 44 Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger befristet für sieben Jahre behördlich bestellt.

Wer für Ihr Grundstück zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, erfahren Sie hier.

Ansprechpersonen

Der Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl und/oder der/die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in ist für Sie Ansprechperson in vielen Fragen rund um die Themen Feuersicherheit und Umweltschutz.

Daneben können Sie sich selbstverständlich auch an die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes unten wenden.

Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

– Schornsteinfegerangelegenheiten –

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Olpe 1
44122 Dortmund
Personen
Herr Goletz

Kontakt

Frau Weber

Kontakt

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