Aktenordner und Papiere

Gesundheitsamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Alle Rechte vorbehalten Katharina Rudolphi

Betreuungsbehörde

Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde im Gesundheitsamt gehören die Unterstützung und Beratung von Betreuten, ehrenamtlichen Betreuer*innen und Berufsbetreuer*innen sowie Bevollmächtigten in allen Angelegenheiten rund um die rechtliche Betreuung.

Das Beratungsspektrum ist weit. Es reicht von den Möglichkeiten der Betreuungsvermeidung durch "andere Hilfen" bis zur Unterstützung bei einer notwendigen Unterbringung von Betroffenen in psychiatrischen Einrichtungen (Unterbringungshilfen nach dem Betreuungsgesetz).

Vorbeugend berät die Betreuungsbehörde alle interessierten Bürger*innen zu Vorsorgevollmachten und beglaubigt diese auf Wunsch. Eine spätere Betreuung kann so in vielen Fällen vermieden werden.

Die Unterstützung der Betreuungsgerichte bei der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung (Betreuungsgerichtshilfe) ist ebenfalls Aufgabe der Betreuungsbehörde. Das betrifft insbesondere die Sachverhaltsermittlung und Auswahl geeigneter Betreuer*innen. Die Betreuungsbehörde arbeitet auch mit den Betreuungsvereinen zusammen.

Die Betreuungsbehörde setzt sich aktiv für die Gewinnung neuer Betreuer*innen ein. Sie nimmt Anträge zur Registrierung als Berufsbetreuer*in entgegen und entscheidet über diese.

Wir suchen Berufsbetreuer*innen!

Wenn sie selbst Interesse daran haben, sich ehrenamtlich oder beruflich zu engagieren und die Betreuung für einen Menschen übernehmen möchten, kann die Betreuungsbehörde Sie beraten. Bitte melden Sie sich bei uns!

Fragen und Antworten zur rechtlichen Betreuung

Was ist eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung für volljährige Menschen, die z. B. aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr allein regeln können.

Betreuer*innen unterstützen, beraten und vertreten in einem genau festgelegten Umfang die betroffenen Personen. Die Betreuung wird nur für jene Aufgabenbereiche eingerichtet, in denen Unterstützungsbedarf besteht. Beispiele dafür sind die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Ämter- und Behördenangelegenheiten.

Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei insbesondere seit der Betreuungsrechtsreform 2023 soweit es geht bewahrt werden. So besteht beispielsweise schon bei der Betreuerbestellung ein umfassendes Informations- und Mitspracherecht. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein*e Betreuer*in nicht bestellt werden. Während der Dauer des Betreuungsverhältnisses stehen die Wünsche der betreuten Person im Vordergrund.

Wer braucht eine rechtliche Betreuung?

Jeder Mensch kann – beispielsweise in Folge eines Unfalls, bei einer Krankheit, einer seelischen Krisen oder im Alter – in die Lage kommen, dauerhaft oder vorübergehend seine Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln zu können.

In vielen Fällen gibt es andere Möglichkeiten als die rechtliche Betreuung. In Gesundheitsangelegenheiten kann zum Beispiel häufig für sechs Monate ein* Ehepartner*in notwendige Entscheidungen treffen oder es besteht eine Vorsorgevollmacht, in der festgelegt ist, wer sich um welche Angelegenheiten kümmern soll. Wenn der individuelle Unterstützungsbedarf eines Menschen jedoch nicht anderweitig gedeckt werden kann, ist eine rechtliche Betreuung häufig erforderlich.

Wie kommt eine rechtliche Betreuung zustande?

Eine Betreuung kann von der betroffenen Person selbst oder durch Dritte, zum Beispiel Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte, bei einem Betreuungsgericht beantragt bzw. angeregt werden. Das Betreuungsgericht entscheidet in einem Betreuungsgerichtsverfahren darüber.

Formulare zur Beantragung einer rechtlichen Betreuung finden Sie auf dem NRW-Justizportal.

Zuständig ist in Dortmund das das Betreuungsgericht Dortmund, Gerichtsstr. 27/29, 44135 Dortmund.

Zum Verfahrensablauf: Das Betreuungsgericht prüft zunächst, ob eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Jeder Fall wird diesbezüglich vom Gericht individuell betrachtet. Dazu wird die Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten und in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auch die Wünsche der betroffenen Person werden angehört und berücksichtigt, gegen den freien Willen eines volljährigen Betroffenen darf ein*e Betreuer*in nicht bestellt werden. Wenn das Gericht entscheidet, dass eine Betreuung erforderlich ist, entscheidet es auch darüber, in welchem Umfang und für welche Aufgabenbereiche die Betreuung angeordnet wird. Es kann zum Beispiel eine Betreuung nur in medizinischen oder nur in finanziellen Belangen angeordnet werden. Das Gericht entscheidet außerdem, welche Person die Betreuung übernehmen soll.

Wer wird als rechtliche*r Betreuer*in bestellt?

Die betreute Person hat das Recht, eine*n Betreuer*in vorzuschlagen. Wenn die betroffene Person keinen geeigneten Vorschlag macht, entscheidet das Gericht mit Unterstützung der Betreuungsbehörde darüber, wer die Betreuung übernehmen soll.

Das Betreuungsgericht ist an einen Vorschlag der zu betreuenden Person gebunden, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist. Als Betreuer*innen kommen zum Beispiel Verwandte, Freunde oder Bekannte in Frage, aber auch Mitarbeiter*innen von Betreuungsvereinen oder selbständige Berufsbetreuer*innen. In Deutschland sind mehr als die Hälfte aller Betreuer*innen Familienangehörige. Berufsbetreuer*innen sind häufig Sozialarbeiter*innen oder Personen mit juristischen oder kaufmännischen Qualifikationen. Sie müssen ihre persönliche und fachliche Eignung vor Aufnahme der Tätigkeit als Berufsbetreuer*in nachweisen und registriert sein.

Werde ich entmündigt bei einer rechtlichen Betreuung?

Nein, eine Entmündigung gibt es in Deutschland bereits seit 1992 nicht mehr.

Auch wenn Sie eine*n rechtlichen Betreuer*in haben, hat dies keinen Einfluss auf eine vorhandene Geschäftsfähigkeit. Ihre Unterschrift bleibt gültig, sofern kein Einwilligungsvorbehalt besteht. Sie behalten das Recht, Verträge abzuschließen, über ihr Konto zur verfügen oder in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Der*Die Betreuer*in muss ihre Wünsche beachten und darf nur in den Bereichen tätig werden, für die ein Auftrag vorliegt. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf der*die Betreuer*in eine Entscheidung alleine treffen.

Wer kontrolliert Betreuer*innen?

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Betreuer*innen.

Einmal im Jahr muss ein*e Betreuer*in dem Gericht über das jeweilige Betreuungsverfahren berichten. Aber auch sonst sind Betreuer*innen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Bestimmte Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Wer übernimmt die Kosten für die rechtliche Betreuung?

Wenn Sie nicht vermögend sind, entstehen Ihnen für die rechtliche Betreuung keine Kosten. Sollten Sie vermögend sein, müssen Sie die Betreuungskosten zumindest anteilig selber zahlen.

Je nach Vermögenslage gibt es Freibeträge für Ersparnisse. Haben Sie besondere Belastungen, zum Beispiel wenn Sie einen Pflegedienst benötigen, kann der Freibetrag durchaus höher sein. Selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum muss ebenfalls nicht angetastet werden.

Fragen und Antworten zur Vorsorgevollmacht

Wie kann eine rechtliche Betreuung vermieden werden?

Wenn Sie sicherstellen möchten, im Vorsorgefall von einer selbst bestimmten Vertrauensperson vertreten zu werden, können Sie in "gesunden Tagen" dafür mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgen.

Eine rechtliche Betreuung kommt nur dann in Frage, wenn sie nicht durch „andere Hilfen“ vermieden werden kann. Abhängig vom Einzelfall kann das zum Beispiel die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten oder Nachbarn sein, aber auch ambulant-betreutes Wohnen, eine Schuldnerberatung oder Seniorenhilfen.

In Gesundheitsangelegenheiten ist seit dem 1.1.2023 der*die im Haushalt lebende Ehepartner*in prinzipiell vertretungsberechtigt.

Auch die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit, die rechtliche Betreuung zu vermeiden oder deren Ausgestaltung aktiv zu beeinflussen. Die Vorsorgevollmacht berechtigt einen Menschen Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten zu regeln, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und umzusetzen. Die rechtliche Vertretung durch eine Vorsorgevollmacht kann in folgenden Bereichen sein:

  • Gesundheitssorge / Pflegebedürftigkeit
    • z. B. in ärztliche Behandlung einwilligen
    • z. B. Rehabilitationsmaßnahmen einleiten
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
    • z. B. Mietverträge abschließen und kündigen
    • z. B. Leben in der eigenen Wohnung sichern
    • z. B. Heimverträge prüfen und abschließen
  • Behördenangelegenheiten
    • z. B. Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialsicherungsträgern
    • z. B. Durchsetzung von Ansprüchen
  • Vermögenssorge
    • z. B. Vermögen verwalten und über Vermögensgegenstände jeglicher Art verfügen
    • z. B. Vertretung bei Kreditinstitutionen
  • Post und Fernmeldeverkehr
    • z. B. Entgegennahme, Öffnen und Lesen der Post
Sind Sie an einer Beratung und / oder Beglaubigung zur Vorsorgevollmacht interessiert?
Ein Formular für eine Vorsorgevollmacht finden sie hier. Sprechen Sie uns an!

Beratungen und Beglaubigungen finden nur nach Terminabsprache statt!

Der*Die Bevollmächtigte muss bei der Beglaubigung nicht zugegen sein. Für die öffentliche Beglaubigung durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10€ plus Umsatzsteuer erhoben. Bitte bringen Sie mit:

  • falls schon vorhanden: Vorsorgevollmacht im Original und ohne Unterschrift
  • amtlichen Lichtbildausweis

Kontakt: Frau Krato, 0231 50 11388

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht als Ihren*Ihre rechtliche*n Betreuer*in bestellen soll oder auch, welche Person dies auf keinen Fall werden soll.

Sie können aber auch andere wichtige Angelegenheiten bestimmen, ob Sie z. B. zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden möchten oder welche Wünsche Ihnen bei der Betreuung wichtig sind.

Fragen und Antworten zur Tätigkeit des*der Berufsbetreuers*in

Was ist ein*e Berufsbetreuer*in

Berufsbetreuer*in ist, wer die Betreuungstätigkeit gegen eine Vergütung übernimmt. Eine rechtliche Betreuung wird immer dann berufsmäßig ausgeführt, wenn keine Bevollmächtigten, ehrenamtliche Betreuer*innen beziehungsweise sonstige geeignete Hilfen zur Verfügung stehen.

Die frei- oder nebenberufliche Tätigkeit umfasst die rechtliche Vertretung in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel in der Gesundheitssorge, der Vermögenssorge, bei Wohnungsangelegenheiten oder bei Ämter- und Behördenangelegenheiten. Seit Januar 2023 können nur noch zugelassene Personen den Betreuerberuf ausüben. Berufsbetreuer*innen müssen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz persönlich und fachlich geeignet sowie registriert sein, um die Tätigkeit auszuüben. Für bereits tätige Betreuer*innen gilt eine Übergangsfrist zur Registrierung bis zum 30.06.2023.

Kontakt: Frau Krato, 0231 50 11388

Wie werde ich Berufsbetreuer*in?

Die Stadt Dortmund sucht aktuell fachlich und persönlich geeignete Personen, die als Berufsbetreuer*innen Verantwortung für Erwachsene übernehmen möchten. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt zu uns auf!

In Betreuungsverfahren werden fachlich und persönlich geeignete Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt und überprüft. Wenn Sie Interessen an dieser Tätigkeit haben, wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde der Stadt Dortmund. Sie können dort einen Antrag auf Registrierung als Berufsbetreuer*in stellen. Ohne Registrierung können Sie nicht als Berufsbetreuer*in tätig werden.

Kontakt: Frau Krato, 0231 50 11388

Wie werden Berufsbetreuer*innen vergüten?

Die Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz. Die Höhe der Vergütung ist dabei abhängig von der beruflichen Qualifikation des*der Betreuers*in und der Dauer der Betreuung. Sie wird vom Betreuungsgericht festgesetzt.

Sie können nur dann eine Vergütung für Ihre Betreuer*innentätigkeit erhalten, wenn Sie als Berufsbetreuer*in registriert sind. Beim Amtsgericht können Sie eine verbindliche Einstufung in die Vergütungstabellen beantragen. Sie gilt dann für Ihre aktuellen, aber auch für künftige Betreuungen im ganzen Bundesgebiet. In der pauschalen Vergütung ist der komplette Aufwand für den erforderlichen Schriftverkehr, Telefongespräche, Besprechungen mit den Betreuten oder Mitarbeitern von Ämtern sowie Einrichtungen etc. enthalten.

Wie stelle ich den Antrag auf Registrierung als Berufs- oder Vereinsbetreuer*in gem. §§ 23 ff. Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)?

Wenn Sie Berufsbetreuer*in werden möchten, stellen Sie bitte bei der Betreuungsbehörde einen Antrag nach §23ff Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Der Antrag ist für Neubetreuer*innen gebührenpflichtig.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag bei:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gem. § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO, § 24 Absatz 1 Nummer 2 BtOG,
  • Erklärung zum geplanten zeitlichen Umfang und zur geplanten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 24 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 4 BtOG, § 11 BtRegV,
  • Erklärung gem. § 24 Absatz 1 Nummer 3 BtOG, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  • Erklärung gem. § 24 Absatz 1 Nummer 4 BtOG, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
  • Nachweis der Sachkunde (siehe folgende Frage).

Wie erbringe ich den Nachweis der Sachkunde, um Berufs- oder Vereinsbetreuer*in zu werden?

Der Nachweis der Sachkunde kann über bereits erworbene berufliche Qualifikationen oder über die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang erfolgen.

Sie können Ihre Sachkunde über folgende Qualifikationen nachweisen:

  • durch betreuungsspezifische Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge gem. § 5 BtRegV und / oder
  • durch Sachkundelehrgang gem. § 6 BtRegV und / oder
  • anhand eines Anerkennungsbescheids über den Nachweis der Sachkunde gem. § 7 Absatz 4 BtRegV und / oder
  • durch die Befähigung zum Richteramt und / oder
  • durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit gem. § 7 Absatz 6 BtOG.
Bis höchstens zum 30.06.2025 können Sie auch eine vorläufige Registrierung als Berufsbetreuer*in gem. § 33 BtOG beantragen, wenn Sie den vollständigen Nachweis der Sachkunde noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote aktuell nicht verfügbar sind. Bitte legen Sie dann jedoch dar, welche Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote zum Antragszeitpunkt nicht verfügbar sind.

Kontakt: Frau Krato, 0231 50 11388

Kontakt

Stadt Dortmund - Gesundheitsamt - Betreuungsstelle

Gesundheitsamt