Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot
Für jeden Abriss, Leerstand oder jede Umnutzung von Wohnraum ist eine gesonderte Genehmigung des Amtes für Wohnen erforderlich.
Bereits seit dem 30. Juni 2012 gilt in Dortmund grundsätzlich ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Eine Zweckentfremdung ist jede andere Nutzung von Wohnraum als eine Wohn-Nutzung (Abbruch, Umwandlung, Leerstand). Planen Sie ein derartiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Zweckentfremdung bei uns stellen.
Wichtig: Ein Verfahren beim Bauordnungsamt ist unabhängig von unserem Verfahren. Eine eventuelle Genehmigung des Bauordnungsamtes ersetzt nicht die zwingend notwendige Genehmigung gemäß der Wohnraumschutzsatzung [pdf, 208 kB] der Stadt Dortmund von uns.
Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) wurden die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere der Kurzzeitvermietung, erweitert. Neben einigen anderen Kommunen in NRW haben auch wir von der im WohnStG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung erlassen. Für Sie hat das zur Folge, dass Sie - neben den bisher bestehenden Regelungen - für eine Kurzzeitvermietung seit dem 01. Juli 2022 zwingend eine Wohnraum-Identitätsnummer benötigen.
Weiterführende Informationen zur Wohnraum-ID finden Sie hier.
Wann liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor?
Jede andere Nutzung von Wohnraum ausser der Wohn-Nutzung ist im rechtlichen Sinne eine Zweckentfremdung. Dazu gehört beispielsweise eine Umwandlung von Wohnraum in ein Büro oder einen Gewerberaum. Aber auch der Abbruch oder ein Leerstand eines Hauses oder einer Wohnung fallen ebenso darunter, wie eine Nutzung zur Kurzzeitvermietung. Dazu gehört insbesondere die Vermietung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder für eine von vornherein nur kurzfristig oder vorübergehend angelegte Unterbringung, z.B. für Montage- oder Saisonarbeitende.
Nach den Bestimmungen des WohnStG NRW in Verbindung mit unserer Wohnraumschutzsatzung ist die zweckfremde Nutzung von Wohnraum grundsätzlich verboten. In Ausnahmefällen kann hierfür durch uns eine Genehmigung erteilt werden. Erfolgt eine Zweckentfremdung ohne die nötige Genehmigung durch uns, handeln Sie ordnungswidrig.
Den Antrag für einen Abbruch, eine Umwandlung zu Büro- oder Gewerberäumen oder einen länger andauernden Leerstand können Sie formlos oder über das Online-Antragsverfahren stellen. Sie finden es hier im Serviceportal unter Online Services und Formulare.
Kontakt
Sollte eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, ist zwingend eine Anmeldung unter der Rufnummer 0231 50-23920 erforderlich.
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Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht
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