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Grundstücks- & Immobilieninformationen

Umlegungsausschuss

Die Stadt Dortmund erfährt derzeit eine stetige wachsende Nachfrage nach (bezahlbaren) Wohnraum als auch nach Gewerbeflächen. Wie in den Jahren zuvor stellt sich die Situation auf dem Dortmunder Wohnungsmarkt als angespannt dar (s. Wohnungsmarktberichte ). Mit Hilfe der Umlegung, als Grundstückstauschverfahren, werden bspw. in Bebauungsplänen ausgewiesene Wohnbauflächen realisiert und stehen so schnell dem Grundstücksmarkt zur Verfügung.

Die Umlegung ist im Gegensatz zur Enteignung in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer gerichtet. Wert und Bestand des Eigentums werden somit garantiert.

Durch die Umlegung und die vereinfachte Umlegung werden - anders als bei privatrechtlichen Regelungen - ohne notarielle Verträge und behördliche Genehmigungen baureife Grundstücke durch Verwaltungsakte geschaffen.

Amtliche Umlegung

Die amtliche Umlegung ist ein nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) geregeltes Grundstückstauschverfahren mit Eigentumsgarantie. Mit der Umlegung werden vornehmlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bebaute und unbebaute Grundstücke so geordnet, dass die Zielsetzung des Bebauungsplanes erreicht werden kann. Durch die Neuordnung entstehen nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke. Weiterhin werden auch Gemeinbedarfsflächen (Verkehrs- und Grünflächen, Spielplätze) sowie die Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich bereitgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde. Der Umlegungsvorteil (Wertzuwachs der Grundstücke, die Bauland werden) ist von den Eigentümern an die Gemeinde abzuführen. Ein wesentlicher Vorteil der amtlichen Umlegung ist der Wegfall der Grunderwerbsteuer, von Notar- und Grundbuchgebühren sowie von Vermessungskosten.

Vereinfachte amtliche Umlegung

In der vereinfachten Umlegung werden einfach gelagerte Grundstücksneuordnungen vorgenommen. Es können lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht werden bzw. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden. Die auszutauschenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Die vereinfachte Umlegung erfolgt auf der Grundlage der §§ 80 - 84 BauGB. Ein wesentlicher Vorteil der vereinfachten Umlegung ist der Wegfall der Grunderwerbsteuer, von Notar- und Grundbuchgebühren sowie von Vermessungskosten.

Freiwillige Umlegung

Die freiwillige Baulandumlegung ist ein Grundstückstauschverfahren, mit dem Baugrundstücke und Flächen des öffentlichen und privaten Gemeinbedarfs mittels Kauf- und / oder Tauschverträgen bereitgestellt werden können. Hierbei sind die Vor- und Nachteile des Bebauungsplanes auf alle Eigentümer anteilsmäßig zu verteilen, die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen sollen auf die Gemeinde kostenlos übertragen werden. Sie kann durch Privatpersonen, private Gesellschaften (Investoren, Bodenordnungsunternehmen, Landes- und Stadtentwicklungsgesellschaften) oder öffentliche Stellen durchgeführt werden. Die freiwillige Umlegung, für die dieselben Umlegungsprinzipien wie im amtlichen Verfahren gelten, basiert auf einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB.

Ein bedeutsamer Unterschied zwischen freiwilliger und amtlicher Umlegung ergibt sich aus der ökonomischen Betrachtung. Während die Grundstückseigentümer bei der amtlichen Umlegung den Umlegungsvorteil an die Gemeinde abtreten müssen, der auf Grundlage der Einwurfs- und Zuteilungswerte ermittelt wird (Wertorientierung), haben sie bei der privaten Umlegung die Kosten des Verfahrens zu tragen (Kostenorientierung). Dazu gehören Vermessungskosten, Notarkosten sowie die Grunderwerbsteuer. Weiterhin ist von den beteiligten Eigentümer selbst die Erstellung der Erschließungsanlagen sicherzustellen. Dies kann z. B. durch Beauftragung eines Erschließungsträgers gewährleistet werden.

Der Vorteil der freiwilligen im Gegensatz zur amtlichen Umlegung, bei der sich das Verfahren durch Rechtsstreitigkeiten verzögern kann, liegt in erster Linie in der Zeitersparnis. Dies setzt allerdingt voraus, dass mit allen Beteiligten Einvernehmen erzielt wird.

Der Umlegungsausschuss

Die Umlegungsausschüsse in ihrer heutigen Zusammensetzung sind in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Aufbaugesetzes vom 29. April 1950 eingerichtet worden. Die Mitglieder werden vom Rat der Gemeinde für jeweils fünf Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Umlegungsausschüsse sind unabhängige Fachgremien mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen und an Weisungen des Gemeinderates oder der Verwaltung nicht gebunden. Dem Umlegungsausschuss gehören fünf Mitglieder und deren Vertreter an, die vom Rat der Stadt Dortmund gewählt werden. Der oder die Vorsitzende und die beiden im Grundstücks- und Bewertungswesen sachverständigen Ausschussmitglieder dürfen weder Mitglied des Rats der Stadt Dortmund noch Beschäftigte der Stadtverwaltung sein. Zwei weitere Ausschussmitglieder wählt der Rat der Stadt Dortmund aus seinen Reihen.

Der Umlegungsausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle, die bei der Stadt Dortmund beim Vermessungs- und Katasteramt eingerichtet ist.

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschuss

Nach der Durchführungsverordnung zum BauGB hat die Gemeinde dem Umlegungsausschuss die für seine Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen. Dies ist realisiert in Form einer Geschäftsstelle beim Vermessungs- und Katasteramt. Die Geschäftsstelle erledigt die laufenden Geschäfte, führt Verhandlungen mit den Verfahrensbeteiligten, bereitet die Entscheidungen des Umlegungsausausschusses vor und wickelt sie ab.

Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
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Märkische Str. 24-26
44122 Dortmund
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