Friedensplatz, Berswordthalle und altes Stadthaus

Ordnungsamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Jesús González Rebordinos

Vorgehensweise der Stadt Dortmund hinsichtlich des Prostitutionsgesetzes

Das Prostitutionsgesetz (ProstG) ist am 01.01.2002 in Kraft getreten und beinhaltet im wesentlichen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Strafgesetzbuches (StGB).

Auswirkung auf die Prostituierten

Prostituierte haben einen rechtlichen Anspruch auf vereinbartes Entgelt. Es soll der Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen gewährt werden. Prostitution ist als Selbständige Tätigkeit oder in einem Arbeitnehmerverhältnis möglich.

Auswirkung auf das Umfeld

Die Ausübung der Prostitution außerhalb der bestehenden Sperrbezirke, die Schaffung derartiger Arbeitsplätze sowie die Vermittlung freiwilligen sexuellen Verkehrs ist ab sofort nicht mehr strafrechtlich relevant. (§§ 180a und 181a StGB). Voraussetzung: Kein Zwang zur Ausübung.

Auswirkung auf das Gewerberecht

Es enthält keine unmittelbaren Änderungen des Gaststättengesetzes (GastG) und der Gewerbeordnung (GewO). Mittelbar ist z. B. § 4 GastG betroffen: Dieser sieht die Versagung einer Gaststättenerlaubnis vor, wenn durch Prostitution "der Unsittlichkeit Vorschub geleistet wird". Prostitution ist aber nach Inkrafttreten des ProstG nicht mehr automatich unsittlich. Daraus ergibt sich, dass Bordelle auch eine Gaststättenerlaubnis erhalten können.

Vorgehensweise in Dortmund nach dem sogenannten "Dortmunder Modell"

Aufgrund der geänderten Situation wurde in Dortmund eine einheitliche Vorgehensweise durch alle mit Prostitution befassten Behörden und Hilfseinrichtungen erörtert. Das Ergebnis war das sogenannte "Dortmunder Modell", dass die Belange aller Beteiligten berücksichtigt. Der Verwaltungsvorstand der Stadt Dortmund hat diesem Vorgehen in seiner Sitzung am 19.03.02 zugestimmt.

Prostitutionsausübung

Die Grenzen des Sperrbezirkes ergeben sich aus den Sperrbezirksverordnungen der Stadt Dortmund, die Sie unten einsehen können.

Straßenprostitution

Die Ausübung von Straßenprostitution ist ab dem 16.05.2011 in Dortmund nur noch in der Linienstraße erlaubt. Ab diesem Datum tritt die ergänzende Sperrbezirksverordnung mit dem Verbot der Straßenprostitution in Kraft.

Weitere Prostitutionsausübung

Alle Arten der Prostitution werden unter gewerberechtlichen, ausländerrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft und können sowohl legal oder illegal sein. Die Kontrollen erfolgen in Absprache der beteiligten Behörden.

Generell verboten ist die Ausübung jeglicher Prostitution im Sperrbezirk für alle Prostitutionsarten. Die Grenzen dieses Sperrbezirkes ergeben sich aus der entsprechenden Sperrbezirksverordnung der Stadt Dortmund.

Ergebnis soll sein, dass die Prostitution offen und transparent ausgeübt werden kann. Vorteil ist, dass alle Betriebsarten durch die Kontrollbehörden überprüfbar und für die Hilfseinrichtungen erreichbar sind. Dieser Regelungsmechanismus entspricht auch der Zielrichtung des ProstG: Die Rechte der Frauen zu stärken.

Informationen zum Ordnungs- und Gewerberecht

Ordnungsamt - Gewerbeangelegenheiten - Prostitutionsausübung

Wartebereich Geschäftszimmer G 112
44122 Dortmund
Öffnungszeiten:

Termine zur Vorsprache sind nur nach vorheriger Terminvergabe möglich.

Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter gewerbe@stadtdo.de

oder telefonisch unter der Rufnummer 0231 50-22841.

Informationen zum Ausländerrecht

Ordnungsamt - Ausländer-& Staatsangehörigkeitsangelegenheiten - Dienstleistungszentrum Bürgerdienste International

44122 Dortmund
Öffnungszeiten:

Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das Kontaktformular möglich.

Informationen zum Strafrecht

Polizeipräsidium Dortmund - Kriminalkommissariat 12

Dortmund

Kriminaldauerdienst (außerhalb der Geschäftszeiten)
Telefon: 0231 1327541

Informationen zum Steuerrecht

Finanzverwaltung Dortmund