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Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Landeshundegesetz NRW

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember beschlossen und am 31. Dezember 2002 verkündet. Es ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung.

Ein Hund liegt auf einer Wiese im Hintergrund ist ein blauer Himmel
Bild: flickr / Ole 1981
Bild: flickr / Ole 1981

Das Gesetz enthält nun auch allgemeine Pflichten für Halter kleiner Hunde, die bisher von der Landeshundeverordnung NRW nicht betroffen waren. Nach dem Gesetz sind jetzt alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Die bisher von der Landeshundeverordnung NRW bekannten Anlagen 1 und 2 mit insgesamt 42 dort enthaltenen Hunderassen gibt es im Landeshundegesetz nun nicht mehr. Das Gesetz geht nun von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden aus.

Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind per Definition Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Darüber hinaus kann die Gefährlichkeit eines Hundes - gleich welcher Rasse - auch noch im Einzelfalle unter im Gesetz genannten Voraussetzungen vom Ordnungsamt festgestellt werden, z.B. wenn ein Hund einen Menschen gebissen hat. Die Voraussetzungen für das Halten dieser Hunde wurden im Grundsatz von der bisherigen Landeshundeverordnung übernommen. Nach wie vor müssen diese Tiere beim Ausführen in der Öffentlichkeit stets angeleint und mit einem Beißschutz versehen sein. Eine Befreiung von diesen Geboten ist auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen wie bisher möglich. Die Haltung dieser Tiere bedarf nach wie vor einer Erlaubnis der zuständigen (Ordnungs-)behörde.

Hunde bestimmter Rassen

Hunde bestimmter Rassen sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Zu diesen Rassen zählen auch - wie bei gefährlichen Hunden - Kreuzungen und Mischlinge. Weiterhin gelten auch hier Leinen- und Beißschutzgebot. Für die Haltung dieser Tiere wird ebenfalls eine Erlaubnis benötigt.

Große Hunde

Große Hunde - hierunter fallen alle nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bekannten so genannten "20/40er" Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg erreichen. Für diese Hunde wurden im Wesentlichen die Bestimmungen der bisherigen Verordnung übernommen.

Neuregelungen

Darüber hinaus enthält das Landeshundegesetz NRW folgende Neuregelungen:

  • Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats unterliegen nicht der generellen Maulkorbpflicht.
  • Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift, nach der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer Hunde auf Menschen hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
  • Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 Euro.

Weitere Informationen

Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - Thema Hunde

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Anschrift:
Olpe 1
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Personen
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