Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft. Mit diesem werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.
Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahre und gilt für alle sexuellen Dienstleistungen.
Die Ausübung der Prostitution bleibt für Personen über 18 Jahre weiterhin erlaubt. Neu ist ab dem 1. Juli 2017:
Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt. Diese kann an Stelle der Anmeldebescheinigung als Nachweis der Anmeldung mitgeführt werden. Der Aliasname kann von der/dem Prostituierten frei gewählt werden.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Soweit für bestehende Gewerbebetriebe noch keine Gewerbeanzeige bei der kommunalen Ordnungsbehörde gestellt wurde, wie z.B. bei Wohnungsbordellen, so ist diese spätestens bis zum 31. Dezember 2017 zu stellen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das ProstSchG. Wenn z.B. eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird (z.B. Vermietung), gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber*innen von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
Verstöße gegen die Kondompflicht durch Kundinnen und Kunden bzw. durch Betreiber*innen von Prostitutionsgewerben sind bußgeldpflichtig und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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