Bußgeldstelle
Fahrpersonalrecht
Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel:
- Lenken eines Fahrzeugs vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen.
- Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden
- Überschreiten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen.
- Nichteinhalten der Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen. Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.
- Nichteinhalten der Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen. Die Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.
- Verkürzen der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit von 9 Stunden.
- Nichteinhalten der Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit. Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt.
- Nichteinhalten der Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit. Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten.
- Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes, Nichtverwenden des Kontrollgerätes.
- Nicht ordnungsgemäßes Verwenden der Schaublätter. Benutzen des Schaublattes länger als 24 Stunden.
- Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt. Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.
- Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt. Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes.
- Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt. Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer-Besatzung.
- Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät. Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters.
- Nichtbeschriften, unvollständiges oder unrichtiges Beschriften der Schaublätter.
- Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes.
- Nichtvorweisen der Schaublätter. Nichtvorweisen aller Arbeitszeitnachweise für die laufende Woche und für den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem Sie gefahren sind.
- Nichtvorweisen der Schaublätter. Nichtvorweisen des Arbeitszeitnachweises für den letzten Tag der vorangegangenen Woche an dem Sie gefahren sind. Nach eigenen Angaben sind Sie nicht gefahren. Eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers konnten Sie nicht vorweisen.
- Nichtvermerken der Abweichung im Arbeitszeitplan oder auf dem Schaublatt.
- Nichtmitführen eines Auszuges aus dem Arbeitszeitplan oder einer Ausfertigung des Linienfahrplans.
- Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden.
Die unten aufgeführten Gesetze finden Anwendung.
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