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Gesundheitsangebote für Erwachsene

Arzneimittel

Im Bereich der Arzneimittel/Medikamente bietet die Amtsapotheke folgende Leistungen an:

  • Überprüfung der Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln (BTM) sowie die Vergabe von Substitutionsmitteln an drogenabhängige Menschen.
  • Beglaubigung der Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen.
  • Überwachung des Arzneimittelverkehrs auf örtlicher Ebene. Die Aufsicht betrifft alle Betriebe, die Arzneimittel an Endverbrauchende abgeben (z.B. Apotheken, Drogeriemärkte, Reformhäuser und andere Einzelhandelsbetriebe).
  • Beratung für alle Bürger*innen, Angehörige von Heil- und Pflegeberufen, für Apotheker*innen sowie Einzelhändler*innen, die freiverkäuflichen Arzneimittel und/oder Biozide, Wasch- und Reinigungsmittel sowie andere Gefahrstoffe abgeben; Hilfestellung bei Rechtsfragen, Entgegennahme von Beschwerden über die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Aufklärung über gefährliche Arzneimittel und angebliche "Wundermittel" sowie über Eigenschaften gefährlicher Stoffe, ihre Kennzeichnung und den Umgang mit ihnen.
  • Mitwirkung bei der Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs; Erhebung und Analyse von Daten zum Arzneimittelkonsum der Bevölkerung, um auf dieser Grundlage über einen verantwortlichen Umgang mit Arzneimitteln aufzuklären ("Sozialpharmazie").

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind!

Mitnahme von Betäubungsmitteln und medizinischem Cannabis auf Auslandsreisen

Ärztliche Fachpersonen dürfen Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben.

Ob und in welcher Form Betäubungsmittel, die auf Grundlage einer solchen ärztlicher Verschreibung erworben wurden, in ein anderes Land aus- oder eingeführt werden dürfen, ist anhängig von den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Reiselandes.

Einheitliche ist die Mitnahme bei Reisen in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens geregelt. Bei Reisen in andere Staaten gelten hingegen individuelle rechtliche Rahmenbedingungen. Bitte informieren Sie sich deshalb vor jeder Reise über die jeweils geltenden Vorschriften.

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist grundsätzlich nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).

Mitnahme bei Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Mitgliedsstaaten

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn

Regelungen

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens muss eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden. Diese Bescheinigung muss vom Arzt*von der Ärztin bis auf den unteren Teil D ausgefüllt sein. Sie benötigen dafür Ihre Personalausweis- oder Reisepassnummer. Vor Antritt der Reise muss die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt beglaubigt werden.

Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel benötigen Sie eine gesonderte Bescheinigung.

Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

Medizinisches Cannabis ist seit dem 01.04.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Da es aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel ist, wird bei Reisen im Schengen-Raum laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in der Regel weiterhin eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt.

Die Bescheinigung gilt nur für medizinisches Cannabis (nach Medizinal-Cannabisgesetz), welches von einer Ärztin oder einem Arzt auf einem Rezept verordnet wurde.

Beglaubigung

Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 15 Euro. Die Gebühr kann in bar, per EC- oder Kreditkarte unmittelbar am EC-Terminal (Kasse) im Gesundheitsamt bezahlt werden.

Hinweis zu Reisen mit Cannabisarzneimitteln

Bei Reisen mit Cannabisarzneimitteln ist zu beachten, dass die Bescheinigung nur für medizinisches Cannabis gilt. Für Konsumcannabis wird keine Bescheinigung ausgestellt!

Mitnahme bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

Für Reisen in Nicht-Schengen-Staaten empfiehlt es sich, die Internetseite des Auswärtigen Amtes aufzurufen und/oder die Botschaft des Reiselandes zu kontaktieren.

Medizinisches Cannabis

Medizinisches Cannabis ist seit dem 01.04.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Da es aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin ein Betäubungsmittel ist, wird bei Reisen im Schengen-Raum laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in der Regel weiterhin eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens benötigt.

Die Bescheinigung gilt nur für medizinisches Cannabis (nach Medizinal-Cannabisgesetz), welches von einer Ärztin oder einem Arzt auf einem Rezept verordnet wurde.

Für Cannabis nach Konsumcannabisgesetz wird keine Bescheinigung ausgestellt.

Arzneimittelbezogenes Entlassmanagement in Krankenhäusern

Das arzneimittelbezogene Entlassmanagement soll die lückenlose Arzneimittelversorgung von Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gewährleisten.

Um die verantwortlichen Personen (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal) diesbezüglich zu informieren, stellt das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund eine Handreichung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW zum Thema „Arzneimittelbezogenes Entlassmanagement in NRW“ zur Verfügung:

Arzneimittelbezogenes Entlassmanagement in NRW, 621 KB, PDF

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