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Gesundheitsangebote für Erwachsene

Arzneimittel

Der Arzneimittelverkehr wird auf örtlicher Ebene durch die Amtsapotheker*innen im Gesundheitsamt überwacht. Die Aufsicht betrifft alle Betriebe, die Arzneimittel an Endverbrauchende abgeben (z.B. Apotheken, Drogeriemärkte, Reformhäuser und andere Einzelhandelsbetriebe).

Amtsapotheker*innen wirken bei der Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs mit, indem sie Daten zum Arzneimittelkonsum der Bevölkerung erheben und analysieren, um auf dieser Grundlage die Bevölkerung über einen verantwortlichen Umgang mit Arzneimitteln aufzuklären ("Sozialpharmazie").

Betäubungsmittel

Leistungen im Bereich Arzneimittel

Folgende Leistungen werden im Bereich des Betäubungsmittelwesens angeboten:

  • Überprüfung der Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln sowie die Vergabe von Substitutionsmitteln an drogenabhängige Menschen.
  • Beglaubigung der Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen.
    Für Reisen mit Betäubungsmitteln im Schengener Raum nutzen Sie bitte unser Serviceportal. Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.
  • Bei Reisen mit Betäubungsmitteln außerhalb des Schengener- Raums empfiehlt es sich, die Internetseite des Auswärtigen Amtes aufzurufen und/oder die Botschaft des Reiselandes zu kontaktieren.

Mehr zu: Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

Ärztliche Fachpersonen dürfen Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Betäubungsmittel, die auf Grundlage einer solchen ärztlicher Verschreibung erworben wurden, dürfen - abhängig von den Regeln der Reiselandes - in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge aus- oder eingeführt werden. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zurzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) muss eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden.

Diese Bescheinigung muss vom Arzt*von der Ärztin bis auf den unteren Teil D ausgefüllt sein. Sie benötigen dafür Ihre Personalausweis- oder Reisepassnummer. Vor Antritt der Reise muss die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt – beglaubigt werden. Nutzen Sie hierfür unser Serviceportal.

Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 15 Euro. Sie können die Gebühr unmittelbar am EC-Terminal (Kasse) im Gesundheitsamt bezahlen oder den Gebührenbescheid abwarten.

Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel benötigen Sie ist eine gesonderte Bescheinigung.
Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

Für Reisen in Nicht-Schengen-Staaten empfiehlt es sich, die Internetseite des Auswärtigen Amtes aufzurufen und/oder die Botschaft des Reiselandes zu kontaktieren.

Beratung

Amtsapotheker*innen sind Ansprechpersonen für alle Bürger*innen, Angehörige von Heil- und Pflegeberufen, für Apotheker*innen sowie Einzelhändler*innen die freiverkäuflichen Arzneimittel und/oder Biozide, Wasch- und Reinigungsmittel sowie andere Gefahrstoffe abgeben. Sie geben Hilfestellung bei Rechtsfragen, nehmen Beschwerden über die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln entgegen und klären über gefährliche Arzneimittel und angebliche "Wundermittel" sowie über Eigenschaften gefährlicher Stoffe, ihre Kennzeichnung und den Umgang mit ihnen auf.

Mehr zum Thema

Apothekenaufsicht

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Hoher Wall 9-11 , 2. Obergeschoss
44137 Dortmund
Öffnungszeiten:
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Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Personen
Pino A. Tavernise Ansprechpartner

Kontakt

Gesundheitsamt - Apothekenaufsicht - Chemikalien, Gefahrstoffe

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Hoher Wall 9-11 , 5. Obergeschoss
44137 Dortmund
Öffnungszeiten:
  • Montag
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    bis
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  • Donnerstag
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Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung

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