Schwarzarbeit
Schwarzarbeit hat im Gegensatz zur legalen Arbeit nach wie vor Hochkonjunktur. Sie stellt für die gesamte Wirtschaft, insbesondere für das Handwerk, auch in Dortmund ein großes Problem dar.

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt!
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Bei hoher Arbeitslosigkeit wirkt sich Schwarzarbeit besonders negativ aus. Schwarzarbeiter entziehen legal arbeitenden Betrieben Aufträge. Sie verringern die Chancen Arbeitsloser auf Vermittlung in eine steuer- und abgabenpflichtige Erwerbstätigkeit drastisch.
Ebenso hat die unterschiedliche Entwicklung der Volkswirtschaft in Europa und die Attraktivität des deutschen Arbeitsmarktes für ausländische Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zur Entstehung eines dynamisch anwachsenden illegalen Arbeitsmarktes geführt. Darüber hinaus ist eine Zunahme der heimlichen Arbeitsaufnahme von Leistungsbeziehern, insbesondere Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern, festzustellen.
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt
Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, schließen Unternehmen von fairer Konkurrenz aus und bringen den Staat um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Schwarzarbeit hatte auch in den letzten Jahren ein stetiges Wachstum zu verzeichnen, sie wurde sogar als "blühendste Wachstumsbranche" bezeichnet. Der Schaden, der dadurch Arbeitnehmern, Handwerkern, Unternehmen und der Versicherungsgemeinschaft entsteht, ist sehr groß.
Diese schädlichen Auswirkungen auf die Sozial-, Arbeitsmarkt- und Gesellschaftspolitik verdeutlichen, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit nachhaltig und wirkungsvoll erfolgen muss. Dies wurde zuletzt durch die Novellierung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) bestätigt, deren Zweck die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist.
Schwarzarbeit umfasst:
- die illegale Beschäftigung und den Leistungsmissbrauch
Für die Verfolgung von illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de.
- sowie die Erbringung oder das Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen ohne entsprechende Gewerbeanzeige und/oder entsprechende Handwerksrolleneintragung
Für die Verfolgung von illegaler Erbringung oder das Ausführen lassen von Dienst- oder Werkleistungen sind die Ordnungsbehörden zuständig.
Gem. § 1 (2) SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderlichen Reisegewerbekarte nicht erworben hat oder
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Zur Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zuzuordnen sind, stehen der Ordnungsbehörde auch polizeiliche Befugnisse zu. Das Ordnungswidrigkeitengesetz führt in diesem Zusammenhang in § 46 Abs. 2 aus:
- "Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten."
Die Befugnisse der Ordnungsbehörde beinhalten neben den repressiven Maßnahmen (Bußgelder und ggf. Strafverfahren) auch solche präventiver Art (Gefahrenabwehraufgaben):
- Bußgelder und strafrechtliche Verfahren,
- Untersagung der Handwerks- oder Gewerbeausübung
- Anwendung der jeweils gebotenen Zwangsmittel.
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