Prostitution
Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, d.h.
- eine Prostitutionsstätte betreiben,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisieren / durchführen oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreiben
möchte, benötigt ebenso wie ein*e evtl. vorgesehene*r Stellvertreter*in ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde.
Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z.B. Hauptmieter*in) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der*die Betreiber*in, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Eine große Bedeutung kommt dem jeweils einzureichenden Betriebskonzept zu. In diesem muss u. a. dargelegt werden, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um das Risiko der Übertragung von sexuell übertragbaren Infektionen zu verringern. Die Erlaubnis kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Personen inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen oder auch versagt oder nach Erteilung widerrufen werden. Zur Überwachung dürfen Mitarbeitende der Kreisordnungsbehörde die Gewerberäume betreten.
Für die Prüfung des Antrages sowie die Erteilung der Erlaubnis werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 500 bis 2.500 Euro, für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung 350 bis 1.000 Euro erhoben.
Wer eine bereits erlaubte Prostitutionsveranstaltung durchführen will, hat dies außerdem der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.
Zum Thema
Anmeldefristen und Übergangsregelungen
Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden kann!
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis sowie den Pflichten des Betreibers können Sie dem Merkblatt "
Allgemeines
Für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem ProstSchG ist in Dortmund das Ordnungsamt zuständig. Vor der Antragstellung bietet das Ordnungsamt kostenfreie Beratungsgespräche für Antragstellende an. Es wird gebeten eine entsprechende Beratung vorab wahrzunehmen. Eine Antragstellung kann nur durch persönliche Vorsprache erfolgen.
Beratungsgespräche werden nur nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt. Termine erhalten Sie unter den genannten Kontaktdaten.
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