Das Sammeln, Transportieren, Handeln und Makeln mit Abfällen bedarf vor Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich der schriftlichen Anzeige bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.
Mit dem seit dem 01.06.2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gelten diese Regelungen nun auch für ungefährliche Abfälle (§ 53 KrWG). Für den Umgang mit gefährlichen Abfällen sieht der Gesetzgeber zusätzlich ein Erlaubnisverfahren vor (§54 KrWG).
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