Beförderungserlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Das Sammeln, Transportieren, Handeln und Makeln mit Abfällen bedarf vor Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich der schriftlichen Anzeige bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.
Mit dem seit dem 01.06.2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gelten diese Regelungen nun auch für ungefährliche Abfälle (§ 53 KrWG). Für den Umgang mit gefährlichen Abfällen sieht der Gesetzgeber zusätzlich ein Erlaubnisverfahren vor (§ 54 KrWG).
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Stadt Dortmund - Umweltamt - Untere Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Bodenschutzbehörde
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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Die Umwelthotline und das Umweltpostfach sind zentrale Kontaktstellen. Dort werden Ihre Anliegen zu den Themen des Umweltamtes zentral aufgenommen und an die fachlich zuständigen Mitarbeitenden weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass über diese Kontakte in der Regel keine direkte fachliche Beratung erfolgt.
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